Vereinbarung über den Kurs zur Ausbildung von Lehrkräften für musikalische Früherziehung und musikalische Grundschule
                            1  Vereinbarung über den Kurs zur  Ausbildung von Lehrkräften für  musikalische Früherziehung und  musikalische Grundschule  Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn vom 19. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990/12. März 1991  Der Kanton Aargau, vertreten durch den Landammann und den Staats-  schreiber  und der Kanton Solothurn, vertreten durch Landammann und Staats-  schreiber  schliessen folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zweck
                            Die  Kantone  Aargau  und  Solothurn  veranstalten  gemeinsame  Kurse  zur  Ausbildung von Lehrkräften für musikalische Früherziehung und musikali-  sche Grundschule (nachfolgend Ausbildungskurse genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Kursdauer
                            Die  Ausbildungskurse  werden  berufsbegleitend  durchgeführt.  Sie  dauern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Kursort
                            Die Ausbildungskurse finden in Olten statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Räumlichkeiten
                            Der  Kanton  Solothurn  ist  für  die  Bereitstellung  der  erforderlichen  Räum-  lichkeiten besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Aufnahmeberechtigung
                            1   Die Kurse sind grundsätzlich für Kandidaten aus den beiden Vertragskan-  tonen  bestimmt.  Diese  bestimmen,  für  welche  Kursteilnehmer  sie  die  Ko-  sten übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Interessenten aus anderen Kantonen werden im Rahmen der verfügbaren  Plätze aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Aufsichtskommission
                            a) Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  Aufsichtskommission  (nachstehend  Kommission  genannt)  von  sechs  Mitgliedern, von denen die beiden Vertragskantone je die Hälfte wählen,  überwacht die Ausbildungskurse. Sie ist beschlussfähig, wenn 4 Mitglieder  den Verhandlungen beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2    Die  Kursleitung  wohnt  den  Sitzungen  mit  beratender  Stimme  und  dem  Recht, Anträge zu stellen, bei. Sie ist für das Protokoll verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. b) Amtsdauer
                            Die  Amtsdauer  beträgt  vier  Jahre  und  fällt  mit  den  verfassungsmässigen  Amtsdauern der beiden Vertragskantone zusammen. Wiederwahl ist mög-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. c) Konstituierung
                            Die  Kommission  konstituiert  sich  selbst.  Sie  wählt  den  Präsidenten  für  jeweils 2 Jahre. Dem Präsidenten steht bei Stimmengleichheit der Stichent-  scheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. d) Beizug von Experten
                            Der Kommission steht es frei, zu ihren Beratungen im Rahmen des Budgets  Experten beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. e) Aufgaben
                            1   Der Kommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  a)   Sie beaufsichtigt den Unterricht;  b)   sie beschliesst Lehrplan und Stundentafel der einzelnen Kurse;  c)   sie bezeichnet die Lehrer jeweils für einen Kurs;  d)   sie  betraut  einen  Lehrer  mit  der  Leitung  der  Kurse  (vor-  und  nachste-  hend Kursleitung genannt);  e)   sie  beschliesst  die  Reglemente  für  die  Eignungsprüfung  und  entschei-  det  auf  Antrag  der  prüfenden  Lehrerschaft  und  der  Kursleitung  über  die Aufnahme von Kandidaten;  f)   sie entlässt auf Antrag der Kursleitung und der Lehrkräfte Teilnehmer,  die sich für die Erteilung von musikalischer Früherziehung und musika-  lischer  Grundschule  offensichtlich  nicht  eignen  oder  das  Erreichen  des  Lernziels durch ihr Verhalten schwer gefährden;  g)   sie  beschliesst  auf  Antrag  des  Lehrerteams  über  die  Abgabe  des  Aus-  weises,  der  vom  Präsidenten  der  Kommission  und  von  der  Kursleitung  unterzeichnet wird;  h)  sie erstellt jeweils bis zum 30. April das Budget für das kommende Jahr  zuhanden der Vertragskantone;  i)    sie ist besorgt, dass die Kursteilnehmer hinreichend  gegen Unfall versi-  chert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit die Beschlüsse der Kommission für die Kantone finanzielle Folgen  haben, die den Rahmen des bewilligten Budgets übersteigen, bedürfen sie  der Genehmigung der beiden Erziehungs-Departemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Kursleitung
                            Der  Kursleitung  obliegt  die  Verantwortung  für  die  Bereiche  Ausbildung,  Unterricht und Administration.  a)   Sie  sorgt  für  die  Ausschreibung  der  Kurse  im  Schulblatt  der  Kantone  Aargau und Solothurn und in den Tageszeitungen des Einzugsgebietes;  b)   sie organisiert die Eignungsprüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  c)   sie sorgt für die Koordination unter den Lehrern und den Kursteilneh-  mer/innen; sie organisiert Arbeitssitzungen und sucht nach Möglichkei-  ten, fächerübergreifende Zusammenarbeit zu erleichtern;  d)   sie  organisiert  Lehrerkonferenzen,  leitet  sie  und  ist  verantwortlich  für  das Protokoll;  e)   sie setzt nach Anhörung der Lehrerkonferenz den Stundenplan fest;  f)   sie sorgt für allfällige Stellvertretungen;  g)   sie  organisiert  die  Intensivtage  und  bespricht  mit  den  Referenten  die  inhaltlichen Schwerpunkte;  h)   sie ist verantwortlich für die Spesen- und Besoldungsabrechnungen der  Lehrkräfte und Praktikumslehrkräfte;  i)    sie  sorgt  für  Koordination  zwischen  Ausbildungskurs  und  Aufsichts-  kommission;  k)   sie nimmt an Sitzungen der Kommission teil; sie ist für die Sitzungsein-  ladungen und das Protokoll verantwortlich;  l)    sie bereitet Budget und Rechnung zuhanden der Kommission vor;  m)  sie  ist  verantwortlich  für  die  Spesenabrechnung  der  Kommissionsmit-  glieder aus dem Kanton Solothurn;  n)   sie steht mit den Praktikumskräften im Gespräch;  o)   sie  organisiert  in  Absprache  mit  der  Methodiklehrkraft  Informations-  und Weiterbildungstreffen für die Praktikumslehrkräfte;  p)   sie ist Kontakt- und Informationsstelle nach aussen;  q)   sie  ist  für  alle  Anschaffungen  verantwortlich  und  verwaltet  Material,  Bibliothek und Instrumente;  r)   sie sorgt in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Kantonsschule für  die Reservation der Räumlichkeiten und Geräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Lehrer
                            Die  Kündigungsfrist  der  Lehrer  beträgt  drei  Monate.  Kündigungen  sind  nur zulässig auf Ende eines Semesters (31. Januar und 31. Juli). Im übrigen  richtet  sich  das  Anstellungsverhältnis  der  Lehrer  nach  dem  Schweizeri-  schen Obligationenrecht.  Als Lehrer sind wählbar:  a)   Für den Unterricht in den musikalischen Fächern: Inhaber des entspre-  chenden  Konservatoriumsdiploms  oder  des  Ausweises  des  Schweizeri-  schen Musikpädagogischen Verbandes;  b)   für Rhythmik: Inhaber eines Konservatoriumsdiploms in Rhythmik;  c)   für Methodik/Didaktik: Lehrkraft mit ausgewiesener praktischer Erfah-  rung in musikalischer Früherziehung und musikalischer Grundschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Entschädigung an Kommissionsmitglieder
                            Die  Entschädigung  der  Kommissionsmitglieder  erfolgt  durch  den  Kanton,  den sie vertreten, und nach den für diesen gültigen Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Lehrer
                            Die Entschädigung der Lehrer richtet sich nach den solothurnischen Ansät-  zen für Kursleiter im Rahmen der Lehrerweiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 15. Auszahlung
                            Die Auszahlung der Besoldung erfolgt monatlich durch die Staatskasse des  Kantons  Solothurn  aufgrund  des  Lehrstundenverzeichnisses  der  Kurslei-  tung nach Visum durch den Leiter der solothurnischen Lehrerfortbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Kredite
                            Die  Kursleitung  verwendet  die  Kredite  im  Rahmen  des  Budgets.  Die  ent-  sprechenden Anweisungen sind mit dem Visum des Leiters der solothurni-  schen   Lehrerfortbildung   dem   solothurnischen   Erziehungs-Departement  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Kostentragung
                            a) für Kursteilnehmer aus den Vertragskantonen  Sämtliche  Kosten  ausser  denjenigen  nach  §  13  werden  nach  Abzug  der  Schulgelder aus § 18, gemäss der Anzahl Kursteilnehmer aus ihrem Gebiet,  auf die beiden Kantone verteilt. Die Festsetzung eines allfälligen Schulgel-  des für Teilnehmer aus ihrem Kanton ist Sache der beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. b) für Kursteilnehmer aus Nichtvertragskantonen
                            Kursteilnehmer aus Nichtvertragskantonen haben ein Schulgeld zu bezah-  len,  das  von  der  Kommission  festgesetzt  wird.  Es  hat  die  Kurskosten,  ab-  züglich  der  Aufwandskosten  für  die  Räumlichkeiten,  anteilmässig  zu  dek-  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Rechnungsstellung
                            Das  Erziehungs-Departement  des  Kantons  Solothurn  stellt  dem  Erzie-  hungs-Departement  des  Kantons  Aargau  für  das  laufende  Kalenderjahr  jeweils bis zum 1. Dezember Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Administration
                            Die administrativen Arbeiten werden wie folgt erledigt:  −  Sekretariatsarbeiten  für  die  Kursleitung  ausser  der  Rechnungsführung  durch das aargauische Erziehungs-Departement;  −  Sekretariatsarbeiten  für  die  Kommission  und  die  Rechnungsführung  durch das solothurnische Erziehungs-Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Beschwerde
                            Gegen  Beschlüsse  der  Aufsichtskommission  können  Absolventen  oder  die  am Kurs beteiligten Lehrkräfte beim Erziehungs-Departement des Kantons  Solothurn innert 10 Tagen schriftlich Beschwerde einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Schiedsgericht
                            Bei  Streitigkeiten  zwischen  den  beiden  Vereinbarungskantonen  entschei-  det  ein  Schiedsgericht;  jeder  Kanton  ernennt  einen  Schiedsrichter.  Präsi-  dent  des  Schiedsgerichtes  ist  der  Präsident  des  Solothurnischen  Verwal-  tungsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Kündigung
                            Diese  Vereinbarung  kann  unter  Beobachtung  einer  einjährigen  Kündi-  gungsfrist je auf Ende eines Ausbildungskurses gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 24. Inkrafttreten
                            Diese  Vereinbarung  gilt  ab  1.  Januar  1991.  Sie  ersetzt  die  Verwaltungs-  vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die Ausbildung von  Leitern für Kurse in musikalischer Grundschule vom 16. April  1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ). Sie ist  in der Gesetzessammlung zu publizieren.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  In der GS nicht publiziert.