Kantonsratsbeschluss betreffend Aufhebung des Gesetzes über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Altersbauten
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Aufhebung des Gesetzes  über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an  Altersbauten  Vom 30. Oktober 1997 (Stand 1. Januar 1998)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufhebung
                            1  Das   Gesetz   über   die  Ausrichtung   von   Kantonsbeiträgen   an  Altersbauten  vom 31.  Mai 1990  2  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Übergangsbestimmung
                            1  Auf Bauvorhaben, für welche das vollständige Gesuch um Projektgeneh  -  migung und Beitragszusicherung vor Inkrafttreten dieses Beschlusses vor  -  liegt, bleiben die bisherigen Bestimmungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bürgergemeinde Menzingen wird zur Einreichung eines vollständigen  Gesuchs  um  Projektgenehmigung  und Beitragszusicherung  für  einen Um-  und Ausbau des Altersheims Neudorf einerseits und den Erwerb und Umbau  des   Ostflügels   des   Altersheims   Carmel   andererseits   eine   Frist   bis   zum  31.  Dezember 1999 eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Anspruch   auf   Kantonsbeiträge   verwirkt,   wenn   mit   den   Bauarbeiten  nicht innerhalb eines Jahres seit Projektgenehmigung und Beitragszusiche  -  rung begonnen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss §  34 der  Kantonsverfassung am 1.  Januar 1998 in Kraft.  1)  2)  GS 23, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.10.1997  01.01.1998  Erlass  Erstfassung  GS 25, 741
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  30.10.1997  01.01.1998  Erstfassung  GS 25, 741