Reglement über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt
                            Reglement über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt  (BAMR)  vom 02.07.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 6.  Oktober 2010 über die Beschäftigung und den  Arbeitsmarkt (BAMG);  gestützt auf das Reglement vom 29.  Juni 1999 über die Sicherheit der Perso  -  nendaten (DSR);  gestützt auf das Gesetz vom 23.  Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege  (VRG);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 6.  Oktober 1989 über die Arbeitsvermitt  -  lung und den Personalverleih (AVG);  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   25.  Juni   1982   über   die   obligatorische  Arbeitslosenversicherung  und die Insolvenzentschädigung  (AVIG)  und die  Verordnung vom 31.  August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi  -  cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 13.  März 1964 über die Arbeit in Indus  -  trie, Gewerbe und Handel (ArG);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 20.  März 1981 über die Unfallversiche  -  rung (UVG) und die Verordnung vom 19.  Dezember 1983 über die Verhü  -  tung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV);  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   8.  Oktober   1999   über   die   minimalen  Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerin  -  nen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die  in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 17.  Juni 2005 über Massnahmen zur Be  -  kämpfung der Schwarzarbeit (BGSA);  auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vollzugsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Amt für den Arbeitsmarkt (Art. 7 BAMG)
                            1  Das Amt für den Arbeitsmarkt (das Amt) verfügt über eine geeignete Struk  -  tur für den Vollzug der Aufgaben, für die es aufgrund des BAMG zuständig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   besteht   insbesondere   aus   den   regionalen   Arbeitsvermittlungszentren  (RAV), der für die Arbeitsmarktüberwachung  zuständigen Einheit, der für  das Arbeitsinspektorat zuständigen Einheit und der für die logistische Unter  -  stützung der arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständigen Einheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte (Art. 14 BAMG)
                            1  Der   zwischen   dem   Amt   und   den   Vertrauensärztinnen   und   -ärzten   abge  -  schlossene Leistungsauftrag legt namentlich den Umfang der Leistungen und  die damit verbundenen Kosten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls das Organ, das für die interinstitutionelle Zusammenarbeit zuständig  ist, seinerseits den Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes  verlangt, werden die Kosten für deren bzw. dessen Einsatz entsprechend der  Vereinbarung, die die beiden Parteien getroffen haben, aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen Ämter des Staats und die kommunalen Ämter können ebenfalls  den   Beizug   von   Vertrauensärztinnen   und   -ärzten   verlangen,   sofern   die  einschlägige Gesetzgebung dies vorsieht und sofern sie alle damit verbunde  -  nen Kosten übernehmen. Die Kosten des Einsatzes werden entsprechend ei  -  ner Vereinbarung festgelegt, die das zuständige Amt mit der Vertrauensärztin  oder dem Vertrauensarzt trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeits -
                            markt (Art. 15–18 BAMG) – Datenaustausch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den  Arbeitsmarkt (die BAMK) und ihrer Unterkommissionen tauschen unterein  -  ander die Informationen aus, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbeson  -  dere der Aufgaben nach Artikel 16 BAMG, benötigen. Dabei beachten sie die  Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder tauschen  untereinander  hauptsächlich Identifikationsdaten,  Daten zur finanziellen und sozialen Situation der betroffenen Personen und  Unternehmen und Daten zu Verstössen im Zusammenhang mit dem Arbeits  -  markt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zugriff auf die Daten kann mit einem Abrufverfahren im Sinne von Ar  -  tikel 2 DSR gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeits -
                            markt (Art. 15–18 BAMG) – Zusammensetzung der Unterkom  -  missionen (Art. 18 BAMG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Unterkommissionen setzen  sich aus  sieben Mitgliedern,  darunter die  Präsidentin   oder   der   Präsident,   zusammen.   Zwei   Mitglieder   vertreten   die  Arbeitgebervereinigungen,   zwei   die   Arbeitnehmervereinigungen   und   drei  Mitglieder vertreten den Staat. Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der  genannten Vereinigungen muss Mitglied der BAMK sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts übernimmt das Präsidium der  Unterkommissionen. Der Staatsrat ernennt die übrigen Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Einverständnis der BAMK können die Unterkommissionen Exper  -  tinnen und Experten beiziehen. Letztere haben lediglich eine beratende Stim  -  me.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besondere Kommissionen (Art. 19 BAMG) – Errichtung und Or -
                            ganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einsetzung von besonderen Kommissionen wird vom Staatsrat auf An  -  trag der  Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion  (die Direktion) oder  der BAMK angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie alle übri  -  gen Mitglieder von besonderen Kommissionen; deren Mitgliederzahl hängt  von der Fragestellung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Besondere Kommissionen (Art. 19 BAMG) – Arbeitsweise
                            1  Kantonale Kommissionen, die gemäss Artikel 19 BAMG eingesetzt werden,  tagen mindestens zweimal pro Jahr und sooft dies die Präsidentin oder der  Präsident für notwendig hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind nur verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe  -  send ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse der Kommissionen werden mit der Mehrheit der anwesen  -  den   Mitglieder   gefällt.   Bei   Stimmengleichheit   entscheidet   die   Präsidentin  oder der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausbildung des Personals (Art. 20 BAMG)
                            1  Das  Amt  sorgt  dafür,  dass  das   Personal  über   die  nach   Bundesrecht   und  kantonalem Recht vorgeschriebene Ausbildung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die gerichtspolizeilichen Kompetenzen  zu erwerben,  nehmen die In  -  spektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung an einem Teil  der Kurse teil, die bei der Ausbildung der Polizeibeamtinnen und Polizeibe  -  amten erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt wendet die Weisungen des Bundes zu den betreffenden Bereichen  an, die gegenüber  der kantonalen Gesetzgebung  im Bereich des Personals  Vorrang haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Ausführung des AVG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bewilligungen – Bewilligungsgesuch (Art. 21 BAMG)
                            1  Das Gesuch um Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung oder den  Personalverleih wird an das Amt gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Unternehmen, das eine Bewilligung oder eine Bewilligungsänderung  beantragt,   muss   die   Vorschriften   auf   den   amtlichen   Formularen   und   die  Richtlinien des Amts beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bewilligungen – Leichte Fälle und angemessene Frist (Art. 21
                            Abs. 2 BAMG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als leichte Fälle gelten Verstösse gegen das AVG, die der Arbeitnehmerin  oder dem Arbeitnehmer keinen Schaden zufügen, sofern keine wiederholten  Verstösse vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als angemessene Frist gilt eine Frist von maximal drei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Überprüfung (Art. 22 BAMG)
                            1  Die Bewilligungen für die private Arbeitsvermittlung und den Personalver  -  leih müssen mindestens alle fünf Jahre oder auf Verlangen der BAMK über  -  prüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gebühren (Art. 24 BAMG)
                            1  Die Gebühr für die Erteilung der Bewilligung beträgt höchstens 1500 Fran  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr für die Änderung der Bewilligung beträgt höchstens 800 Fran  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Ausführung des AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anmeldung der Stellensuchenden durch die RAV (Art. 32
                            BAMG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die RAV unterstützen die Stellensuchenden, die sich anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie informieren  die Stellensuchenden  über ihre Arbeitslosensituation und  stellen eine Liste der Unterlagen auf, die gemäss den Vorschriften des Bun  -  des   vorgelegt   werden   müssen.   Sie   händigen   ihnen   ferner   eine   Liste   aller  Arbeitslosenkassen im Kanton aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemäss   Bundesrecht  erfassen   sie  die  Daten  der  stellensuchenden  Person  spätestens sieben Tage nach der Anmeldung im Informationssystem für die  Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) und übergeben der  stellensuchenden  Person die Unterlagen,  die  für  die  Arbeitslosenkasse  be  -  stimmt sind. Sie sorgen dafür, dass die von der stellensuchenden Person ein  -  gereichten Unterlagen digitalisiert und den entsprechenden AVAM-Dossiers  zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gemäss Bundesrecht gibt das Amt den stellensuchenden Personen die In  -  formationen zur Arbeitslosenversicherung. Es lädt die stellensuchende Person  spätestens fünfzehn Tage nach ihrer Anmeldung zu einem Beratungsgespräch  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 ...
Art. 14 Abmeldeverfahren (Art. 32 BAMG)
                            1  Die RAV sind für die Abmeldung der stellensuchenden Personen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die stellensuchende Person oder die für die Sozialhilfe zuständige Behörde  kann für die Abmeldung eine begründete Verfügung im Sinne des Verfah  -  rensrechts verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Ausführung des ArG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 An Sonn- und Feiertagen verbotene Tätigkeiten (Art. 49 BAMG)
                            1  Für den Einsatz von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen ist die Bun  -  desgesetzgebung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem ist es insbesondere Selbständigerwerbenden verboten, berufliche  Tätigkeiten auszuführen, die die öffentliche Ruhe stören, wie offensichtliche  oder Lärm erzeugende Tätigkeiten; eine Bewilligung der zuständigen Behör  -  de bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verfahren zum Jugendarbeitsschutz (Art. 50 BAMG)
                            1  Meldungen und Gesuche für Bewilligungen oder Ausnahmen nach der Bun  -  desgesetzgebung über den Jugendarbeitsschutz müssen beim Arbeitsinspek  -  torat eingereicht werden, das anschliessend eine Verfügung erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche für Bewilligungen oder Ausnahmen müssen in der Regel eine Wo  -  che vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Arbeitsinspektorat übergibt der BAMK eine jährliche Statistik über die  Verfügungen, die gemäss Absatz 1 erlassen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitnehmenden für gefährliche  Arbeiten im Rahmen ihrer beruflichen Grundbildung oder von behördlich an  -  erkannten Kursen hört das Amt für Berufsbildung das Arbeitsinspektorat an,  bevor es einem Lehrbetrieb eine Bildungsbewilligung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Arbeitsinspektorat stellt sicher, dass der Lehrbetrieb begleitende Mass  -  nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für jugendliche  Arbeitnehmende gemäss Artikel 4 der eidgenössischen Jugendarbeitsschutz  -  verordnung vom 28. September 2007 (ArGV 5) umgesetzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Fehlen begleitende Massnahme nach Absatz 5, so gibt das Arbeitsinspekto  -  rat eine negative Stellungnahme zum Gesuch um eine Bildungsbewilligung  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 53 BAMG)
                            1  Besteht ein Verdacht auf Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung und wei  -  gert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so  kann das Arbeitsinspektorat das Verbot, Räume und Einrichtungen zu benut  -  zen, die Beschlagnahme von Substanzen und Gegenständen und die umge  -  hende Schliessung des Betriebs anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In seiner Verfügung weist das Arbeitsinspektorat den fehlbaren Betrieb dar  -  auf hin, dass beim Wegfallen der Gründe, die zur Verhängung der Massnah  -  me   geführt   haben,   die   Zwangsmassnahme   aufgehoben   werden   kann.   Die  Aufhebung   der   Zwangsmassnahme   wird   ebenfalls   vom   Arbeitsinspektorat  verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfügungen über Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde sind  Zwischenentscheide im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 VRG. Eine allfällige Be  -  schwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Arbeitsinspektorat übergibt der BAMK eine jährliche Statistik über die  Verfügungen, die gemäss Absatz 1 erlassen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Behörden, die namentlich für die Kantons- oder Gemeindepolizei, die  Baupolizei,   die   Feuer-   und  Sanitätspolizei   zuständig   sind,  können   bei   der  Ausführung von Zwangsmassnahmen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Ausführung des UVG und der VUV
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 59 BAMG)
                            1  Besteht ein Verdacht auf Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung und wei  -  gert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so  kann das Arbeitsinspektorat das Verbot, Räume und Einrichtungen zu benut  -  zen, die Beschlagnahme von Substanzen und Gegenständen und die umge  -  hende Schliessung des Betriebs anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Artikel 17 Abs. 2–5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Ausführung des Entsendegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Leistungsauftrag (Art. 67 BAMG)
                            1  Der Leistungsauftrag zwischen dem Amt und dem beauftragten Dritten re  -  gelt  insbesondere  den Umfang  der  Delegation,  die  Kontrolldichte  und die  Entschädigung des beauftragten Kontrollorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungsauftrag regelt ausserdem den Inhalt der Kontrollberichte, die  die Ergebnisse der nach Bundesrecht ausgeführten Kontrollen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 69 BAMG)
                            1  Die   Verwaltungsbehörde   kann   Zwangsmassnahmen   ergreifen,   wenn   ein  Verdacht   auf   einen   Verstoss   gegen   die   Bundesgesetzgebung   besteht   und  wenn sich der Betrieb weigert, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzu  -  wirken, das heisst, wenn er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf schwerwiegende Weise gegen die Bundesgesetzgebung im Zusam  -  menhang mit der Sicherheit, der Unterbringung und der Arbeitszeit der  Arbeitnehmenden verstösst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der mit der Kontrolle beauftragten Person den Zutritt zur Baustelle oder  zum Unternehmen verweigert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Belege, die laut Vorschriften des Bundes bei einer Kontrolle unverzüg  -  lich verfügbar sein müssen, nicht bereitstellen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Belege, die für die Abklärung des Sachverhalts benötigt werden, nicht  innerhalb einer vernünftigen Frist liefert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine umgehende Einstellung des Betriebs bedeutet einen fristlosen Abbruch  der Tätigkeit des Unternehmens sowie ein Verbot von künftigen Tätigkeiten  im Kanton Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einstellung des Betriebs  wird auf den schriftlichen und begründeten  Antrag der mit der Kontrolle beauftragten Personen hin angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erachtet das Amt die Bedingungen als erfüllt, so erlässt es umgehend eine  Verfügung zur Einstellung des Betriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In seiner Verfügung weist das Amt das Unternehmen darauf hin, dass die  Zwangsmassnahme aufgehoben werden kann, wenn die Gründe, die zur Ein  -  stellung   des   Betriebs   geführt   haben,   wegfallen.   Die   Aufhebung   der  Betriebseinstellung wird ebenfalls vom Amt verfügt; sie wird spätestens mit  der Verfügung einer Sanktion beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Verfügung des Amts über eine Betriebseinstellung ist ein Zwischenent  -  scheid im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 VRG. Eine allfällige Beschwerde hat  keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Amt informiert die BAMK, die für die Kontrollen zuständigen Perso  -  nen, die zuständige paritätische Kommission und gegebenenfalls die Auftrag  -  geberin oder den Auftraggeber und die Bauherrschaft über seine Verfügun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Behörden, die namentlich für die Kantons- oder Gemeindepolizei, die  Baupolizei,   die   Feuer-   und  Sanitätspolizei   zuständig   sind,  können   bei   der  Ausführung   von   Zwangsmassnahmen   beigezogen   werden.   Die   für   die  Kontrolle   zuständigen   Personen   müssen   sicherstellen,   dass   die   Verfügung  umgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Ausführung des BGSA
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bekämpfung der Schwarzarbeit (Art. 70 und 71 BAMG)
                            1  Die BAMK prüft jedes Jahr die Angemessenheit der kantonalen Strategie  und definiert die kantonalen Ziele und Aktionspläne anhand der Statistiken  der Arbeitsmarktüberwachung und anhand der Informationen und Vorschläge  der Sozialpartner und deren Kontrollorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a Gegenstand der Kontrolle
                            1  Die Kontrolle im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit bezweckt die  Aufdeckung und die Bestrafung von Verstössen an einem Arbeitsort. Dazu  zählen namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beschäftigung von Arbeitnehmenden, die nicht bei den obligatori  -  schen Sozialversicherungen gemeldet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die nicht deklarierte Ausführung von Arbeiten durch Arbeitnehmende,  die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, einer anderen Sozialversi  -  cherung oder der Sozialhilfe beziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Scheinselbständigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmenden in Verletzung  von Bestimmungen des Ausländerrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Beschäftigung von Arbeitnehmenden, die der Quellensteuer unter  -  stehen, aber nicht bei den Steuerbehörden gemeldet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Ausführung von Arbeiten durch Arbeitnehmende oder Selbständig  -  erwerbende, die ihren Lohn oder ihr Einkommen nicht oder nur teilwei  -  se deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21b Organisation
                            1  Das Amt ist das kantonale Kontroll- und Sanktionsorgan. Es ist für die kor  -  rekte Umsetzung der kantonalen Strategie zur Bekämpfung der Schwarzar  -  beit verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche Kontrollbefugnisse des Amts werden von der Arbeitsmarktüber  -  wachung ausgeübt. Diese:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  führt spontan oder gestützt auf erhaltene Informationen Kontrollen und  Ermittlungen durch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erstellt Kontroll- und Ermittlungsberichte und übermittelt diese den zu  -  ständigen Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ordnet die vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 77 Abs. 1 BAMG  an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  übermittelt   der   Staatsanwaltschaft   im   Rahmen   der   Anwendung   des  BGSA die Unterlagen zu Verstössen, die von Amtes  wegen verfolgt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21c Koordination (Art. 72 BAMG)
                            1  Die Direktion bezeichnet eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die  Koordination der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptaufgabe dieser Person besteht darin, die für die Überwachung und  Bekämpfung   der   Schwarzarbeit   erforderlichen   Informationen   zu   sammeln,  diese an die zuständigen Behörden und beauftragten Dritten weiterzuleiten  und, sofern keine Behörde der Strafrechtspflege mit der Sache befasst ist, die  Einsätze der verschiedenen Akteure vor Ort zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21d Anzeige durch Dritte
                            1  Alle an der Kontrolle der Schwarzarbeit beteiligten Akteure müssen die In  -  formationen zu einer Anzeige vertraulich behandeln. Diese dürfen auf keinen  Fall an Dritte weitergegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übermittlung der Informationen an die Strafbehörden wird in der Straf  -  prozessordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufbewahrung und die Vernichtung des gesammelten Materials werden  in der Bundesgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt darf die Daten, die es bei der Erfüllung seiner Aufgaben beschafft  hat, zu den Bedingungen gemäss Gesetz über den Datenschutz für eine Wie  -  derverwendung zu Zwecken der Bekämpfung der Schwarzarbeit aufbewah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Leistungsauftrag (Art. 75 BAMG)
                            1  Der Leistungsauftrag zwischen dem Amt und dem beauftragten Dritten re  -  gelt  insbesondere  den Umfang  der  Delegation,  die  Kontrolldichte  und die  Entschädigung des beauftragten Kontrollorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungsauftrag  regelt  ausserdem  den Inhalt der  Kontrollprotokolle,  welche die Ergebnisse der nach Bundesrecht ausgeführten Kontrollen enthal  -  ten, und legt die Regeln für die Untersuchung der Dossiers fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 77 BAMG)
                            1  Die   Verwaltungsbehörde   kann   Zwangsmassnahmen   ergreifen,   wenn   ein  Verdacht   auf   einen   Verstoss   gegen   die   Bundesgesetzgebung   besteht   oder  wenn sich die Person oder der Betrieb weigert, bei der Feststellung des Sach  -  verhalts mitzuwirken, das heisst, wenn sie oder er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der mit der Kontrolle beauftragten Person den Zutritt zur Baustelle oder  zum Unternehmen verweigert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich weigert, die Identität von Personen preiszugeben, die am Arbeits  -  platz anwesend waren oder sich von dort entfernt haben, um sich einer  Kontrolle zu entziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sich der Kontrolle widersetzt oder sich weigert, den mit der Kontrolle  betrauten Personen die verlangten Informationen herauszugeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sich weigert oder nicht in der Lage ist, die Identität und die Kontaktan  -  gaben des Arbeitgebers herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verwaltungsbehörde   kann   namentlich   auch   in   folgenden   Fällen  Zwangsmassnahmen ergreifen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn mehrere  Personen die Flucht ergreifen  oder sich der Kontrolle  entziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn mehr als fünf ausländische Arbeitnehmende desselben Betriebs  oder   mindestens  die   Hälfte   des   angestellten  Personals   keine  Aufent  -  halts- oder Arbeitsbewilligung vorweisen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn Arbeitnehmende am Arbeitsort untergebracht sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wenn die Sicherheit der Arbeitnehmenden nicht gewährleistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  auf Verlangen der zuständigen Oberamtfrau oder des zuständigen Ober  -  amtmanns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zwangsmassnahmen nach Artikel 77 Abs. 1 BAMG können direkt von  den Inspektorinnen oder Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung und von  den   Inspektorinnen   oder   Inspektoren   von   beauftragten   Dritten   vorsorglich  angeordnet werden. Sie werden der betroffenen Person oder dem betroffenen  Betrieb umgehend schriftlich mitgeteilt. Eine Kopie dieser Mitteilung wird  zur Prüfung an das Amt weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erachtet das Amt die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 als erfüllt, so  erlässt es umgehend eine Verfügung nach Artikel 77 BAMG. In seiner Verfü  -  gung weist das Amt den fehlbaren Betrieb darauf hin, dass beim Wegfallen  der Gründe, die der Verfügung zugrunde liegen, die Zwangsmassnahme auf  -  gehoben werden kann. Die Aufhebung der Betriebseinstellung wird ebenfalls  vom Amt verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt informiert die BAMK, die für die Kontrollen zuständigen Perso  -  nen, die zuständige paritätische Kommission und gegebenenfalls die Auftrag  -  geberin oder den Auftraggeber und die Bauherrschaft über seine Verfügun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Eine allfällige Beschwerde gegen eine Massnahme oder eine Verfügung im  Sinne der Absätze 1–5 hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a Ausbildung
                            1  Das Amt sorgt für die Grundausbildung und Weiterbildung der Inspektorin  -  nen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung, namentlich im Bereich  der Konfliktbewältigung und Selbstbeherrschung in schwierigen Situationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulung der Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwa  -  chung mit gerichtspolizeilichen Kompetenzen findet gemäss einem Ausbil  -  dungsplan statt, der in Absprache mit der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirek  -  tion aufgestellt wird, die für die Kantonspolizei zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen achtet das Amt darauf, dass das Personal der beauftragten Drit  -  ten über die Kompetenzen verfügt, die für die Vereidigung als Hilfsinspekto  -  rin oder Hilfsinspektor des Staates erforderlich sind. Die Pflicht der Grund  -  ausbildung und der Weiterbildung fällt dem mit den Kontrollen beauftragten  Unternehmen zu. Das Amt kann jederzeit die Ausbildungsbestätigung der In  -  spektorinnen und Inspektoren einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Hinblick  auf  einen ordnungsgemässen  und koordinierten  Vollzug der  Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit lädt das Amt das Personal  der beauftragten Dritten zu einer administrativen Schulung mit den Inspekto  -  rinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23b Legitimation und Vereidigung (Art. 74c, 74f und 75a BAMG)
                            1  Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung werden  vor   ihrem   Amtsantritt   vereidigt   und   erhalten   bei   dieser   Gelegenheit   ihren  Dienstausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inspektorinnen und Inspektoren, die beim Inkrafttreten dieses  Regle  -  ments bereits im Amt waren, können ihre zusätzlichen Funktionen als Beam  -  tinnen oder Beamte der Gerichtspolizei nur ausüben, wenn sie die Anforde  -  rungen nach Artikel 23a erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inspektorinnen und Inspektoren der beauftragten Dritten werden nach  der Validierung ihrer Ausbildung gemäss Artikel 23a Abs. 3 ebenfalls verei  -  digt. Der Legitimationsausweis wird ihnen bei der Vereidigung übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23c Ermittlungen und Observationen (Art. 74e BAMG)
                            1  Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung können  in jedem vom Amt oder von einer Strafbehörde ordnungsgemäss genehmig  -  ten Fall Vorermittlungen durchführen und Personen oder Betriebe, die der  Widerhandlung gegen das BGSA und gegen Artikel 72 BAMG verdächtigt  werden, unter folgenden Bedingungen ohne ihr Wissen observieren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die   Arbeitsmarktüberwachung   verfügt   über   konkrete   Anhaltspunkte,  die   vermuten   lassen,   dass   die   fragliche   Person   Schwarzarbeit   leistet  oder der fragliche Betrieb Schwarzarbeitende beschäftigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Andersartige Ermittlungen wären aussichtslos oder würden unverhält  -  nismässig erschwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Observation  können nur Bild- oder  Tonaufzeichnungen  über  die  verdächtigte Person oder den verdächtigten Betrieb beschafft werden, wenn  folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die  Aufzeichnungen  beziehen  sich  ausschliesslich  auf  eine  Situation  oder mehrere Situationen nach Artikel 23d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die verdächtigte Person oder der verdächtigte Betrieb befindet sich an  einem frei zugänglichen Ort oder in einer öffentlichen Einrichtung oder  an einem Ort, der von einem frei zugänglichen Ort aus einsehbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dauert die Observation länger als einen Monat, so muss ihre Fortsetzung  von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Arbeitsmarktüberwachung, oder, falls eine Untersuchung eröffnet wur  -  de, die Staatsanwaltschaft, teilt der Person, die observiert wurde, spätestens  beim Abschluss der Ermittlung die Gründe für die Observation, ihre Art und  Dauer mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Mitteilung wird verschoben oder es wird darauf verzichtet, wenn eine  der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Überwiegende öffentliche oder private Interessen müssen unbedingt ge  -  schützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die beschafften Informationen werden nicht als Beweise verwendet. In  diesem Fall werden die beschafften Daten innerhalb von drei Monaten  nach der Observation vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23d Einvernahmen (Art. 74e BAMG)
                            1  Im Anschluss an eine Kontrolle am Arbeitsplatz oder an eine Vorermittlung  kann die Arbeitsmarktüberwachung jede der Schwarzarbeit verdächtigte Per  -  son sowie Auskunftspersonen zu einer Einvernahme vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Einvernahme wird die Person, die der Schwarzarbeit oder der Be  -  schäftigung von Schwarzarbeitenden verdächtigt wird, über den Straftatver  -  dacht informiert. Sie wird über ihre Rechte informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach ihrer Einvernahme unterzeichnet die einvernommene Person das Ein  -  vernahmeprotokoll und erhält eine Kopie davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zu einer Einvernahme vorgeladene Person, die der Einvernahme unbe  -  gründet fernbleibt, kann wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Arti  -  kel 18 BGSA sanktioniert werden. Die Staatsanwaltschaft kann zudem die  Vorführung der vorgeladenen Person anordnen, wenn ihr diese Massnahme  vorher schriftlich angedroht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Übertragung der Kontingente (Art. 80 BAMG)
                            1  Auf Antrag des Amts kann die BAMK eine Übertragung der Kontingente  zwischen den RAV und der besonderen Betreuungseinrichtung im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 86 BAMG gewähren.
Art. 25 Leistungsempfängerinnen und -empfänger (Art. 81 BAMG)
                            1  Als Leistungsempfängerinnen  und -empfänger  gelten nur stellensuchende  Personen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei einem RAV angemeldet sind; eine Unterbrechung der Anmeldung  für 14 Tage ist jedoch zulässig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Sinne der Bundesgesetzgebung vermittlungsfähig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nur   bedingt   leistungsfähig   oder   beschränkt   beschäftigungsfähig   sind,  sofern sie von einer besonderen Betreuungseinrichtung im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 86 BAMG betreut werden;
                            d)  in den sechs Monaten vor der Bewilligung der Massnahme nicht wegen  Ablehnung einer Stelle ihre Anspruchsberechtigung verloren haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  mindestens alle zwei Monate an einem Beratungsgespräch im RAV teil  -  nehmen und persönlich intensiv nach einer Stelle suchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  einen Vermittlungsvertrag mit dem RAV abgeschlossen haben, mit dem  sie sich verpflichten,  den Pflichten nach Buchstabe e dieser  Bestim  -  mung nachzukommen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das Schweizer Bürgerrecht besitzen oder über eine Niederlassungsbe  -  willigung   (C)  oder   eine   Aufenthaltsbewilligung  (B)   verfügen,   die   in  eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt werden kann, sofern ih  -  nen eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz ausgestellt werden kann,  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  über einen Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer (F) verfü  -  gen, der in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt werden kann, so  -  fern der Bund keiner Kostenerstattungspflicht im Sinne der Asylgesetz  -  gebung mehr nachkommen muss und sofern ihnen eine Arbeitsbewilli  -  gung in der Schweiz ausgestellt werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  mindestens 18 Jahre alt sind und das Alter noch nicht erreicht haben,  das zum Bezug einer AHV-Rente berechtigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  den Nachweis erbringen, dass sie seit mindestens einem Jahr im Kanton  wohnhaft sind und auch tatsächlich da wohnen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  seit weniger als einem Jahr im Kanton wohnhaft sind, diese Dauer aber  erreichen, wenn die unmittelbar davorliegende Zeit berücksichtigt wird,  während der sie in einem Kanton wohnhaft waren, der ausgesteuerten  Arbeitslosen Unterstützung bietet und den aus  dem Kanton Freiburg  kommenden Stellensuchenden Gegenseitigkeit gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen,   die   Leistungen   der   Arbeitslosenversicherung   des   Bundes   auf  -  grund   einer   Befreiung   von   der   Erfüllung   der   Beitragszeit   bezogen   haben,  können   bereits   vor   Ablauf   der   Rahmenfrist   für   den   Leistungsbezug   nach  Bundesrecht an einer Massnahme teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die andere Sozialleistungen des Kantons oder der Gemeinden er  -  halten oder erhalten haben und von der besonderen Betreuungseinrichtung im  Sinne von Artikel 86 BAMG betreut werden, können von der Erfüllung der  Bedingungen befreit werden, die vom BAMG und vom Absatz 1 Bst. b, d  und e für den Empfang von Leistungen vorgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verfahren und Voraussetzungen für die Gewährung (Art. 81 und
                            82 Abs. 2 BAMG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die stellensuchende Person richtet ein schriftliches Gesuch um eine kanto  -  nale Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung an das RAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das RAV prüft als Erstes, ob die betroffene Person die Bedingungen für den  Empfang von Leistungen im Sinne dieses Reglements erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Danach prüft das RAV das Gesuch unter Berücksichtigung der vom Amt  festgelegten Kontingente und der Priorität, die den Personen mit einem aus  -  gewiesenen Bedarf nach einer derartigen Massnahme eingeräumt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Gewährung der Massnahmen werden insbesondere folgende Kriteri  -  en   geprüft:   das   berufliche   Wiedereingliederungsziel,   die   Bildung   und   die  Berufserfahrung der stellensuchenden Person, die Anzahl  und die Qualität  der Arbeitsbemühungen während der Rahmenfrist der Arbeitslosenversiche  -  rung, allfällige Einstellungsverfahren,  die im Rahmen der Verwaltung  des  Arbeitslosendossiers eröffnet wurden, bisherige arbeitsmarktliche Massnah  -  men, die Zwischenverdienste, die Sprachkenntnisse, das Alter, der Gesund  -  heitszustand und eine allfällige familiäre Unterstützungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Gesuch einer Person, die im Laufe der Rahmenfrist des Bundes ihre  Anspruchsberechtigung verloren hat oder die schon einmal an einer kantona  -  len Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung teilnehmen konnte, gilt  nicht als vorrangig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für Personen, die von der besonderen Betreuungseinrichtung im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 86 BAMG betreut werden, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 4
                            und 5 nicht als wesentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Art und Dauer der Leistungen (Art. 84 BAMG)
                            1  Das Amt, die RAV und die besondere Betreuungseinrichtung im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 86 BAMG sind bestrebt, die Organisation von Beschäftigungspro -
                            grammen bei Unternehmen zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschäftigungsprogramme   im   Sinne   des   BAMG   werden   anfänglich   für  höchstens drei Monate gewährt. Sofern das Eingliederungsziel dies rechtfer  -  tigt, können die Programme bis zur maximalen Dauer, die nach diesem Ge  -  setz vorgesehen ist, verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschäftigungsprogramme,   die   verlängert   werden,   gelten   als   für   die   ge  -  samte Dauer  des  Vertrags  vereinbart,  insbesondere  in Bezug auf  den An  -  schluss an die Sozialversicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Besondere Betreuungseinrichtung für bestimmte Leistungsemp -
                            fängerinnen und -empfänger (Art. 86 BAMG) – Arbeitsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die RAV, die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden und die übrigen zu  -  ständigen Ämter, die mit der besonderen Betreuungseinrichtung für bestimm  -  te Leistungsempfängerinnen und -empfänger (die Betreuungseinrichtung) zu  -  sammenarbeiten, lassen dieser, unter Beachtung der Grundsätze der Verhält  -  nismässigkeit und der Zweckbindung, alle Informationen über die Situation  der stellensuchenden Person zukommen, die für ihre berufliche  Eingliede  -  rung   notwendig   sind.   Sie   übermitteln   namentlich   folgende   Informationen:  Identifikationsdaten  und Kontaktdaten, soziodemographische  Daten,  Anga  -  ben zu  bisher  ausgeführten  Berufen  und zur  Bildung und Sozialdaten  zur  Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betreuungseinrichtung kann von den zuständigen Behörden der Sozial  -  hilfe den Abschluss eines Vertrags zur sozialen Eingliederung im Sinne des  Sozialhilfegesetzes  verlangen. Das im erwähnten Gesetz vorgesehene Ver  -  fahren bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Besondere Betreuungseinrichtung für bestimmte Leistungsemp -
                            fängerinnen und -empfänger (Art. 86 BAMG) – Massnahmenka  -  talog, Art der Massnahmen und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung über die Betreuungseinrichtung enthält einen Katalog der  Massnahmen, die den Leistungsempfängerinnen und -empfängern angeboten  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Massnahmen können in den Katalog aufgenommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Massnahmen, die im BAMG aufgezählt werden und die über den kanto  -  nalen Beschäftigungsfonds finanziert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Massnahmen im Sinne der Bestimmungen über die Sozialhilfe, deren  Finanzierung von den für die Sozialhilfe zuständigen Behörden sicher  -  gestellt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  neue Massnahmen, welche  die Betreuungseinrichtung je nach Bedarf  vorschlägt, sofern diese im Vorfeld von der BAMK genehmigt wurden;  die BAMK lässt dem Amt eine Empfehlung zur Frage zukommen, von  wem diese Massnahmen finanziert werden sollen; eine gemeinsame Fi  -  nanzierung der neuen Massnahmen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Besondere Einrichtung für Jugendliche – Kantonale Kommission
                            für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Einglie  -  derung (Art. 87 BAMG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine besondere Kommission im Sinne von Artikel 19 BAMG wird, unter  dem Namen kantonale Kommission für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei  der beruflichen Eingliederung, mit Fragen der Eingliederung von Jugendli  -  chen mit Schwierigkeiten beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kommission wird im Bereich der Politik zur Betreuung von Jugendli  -  chen mit Problemen bei der Eingliederung angehört, vornehmlich im Bereich  der Betreuung von Jugendlichen, die am Ende der obligatorischen Schulzeit  oder in den darauffolgenden Jahren noch keine Lösung für die Berufsbildung  gefunden   haben,   und   im   Bereich   der   Massnahmen   zur   Verbesserung   der  Übergänge von der obligatorischen Schulzeit in die berufliche Ausbildung  und von dieser ins anschliessende Berufsleben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erfüllt unter anderem die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie formuliert Vorschläge für die Realisierung des kantonalen Aktions  -  plans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie formuliert  Vorschläge  zur Einführung von Regeln, die eine gesi  -  cherte  Finanzierung  und die Koordination der Massnahmen ermögli  -  chen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie sorgt für die Koordination der Umsetzung, der Entwicklung und der  Bewertung der Massnahmen durch die zuständigen Partner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie informiert die BAMK und den Staatsrat über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt ist für ihre Verwaltung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Besondere Einrichtung für Jugendliche – Plattform Jugendliche
                            1  Mit der Plattform Jugendliche wird eine Einheit geschaffen, die sich mit  Fragen im Zusammenhang mit Jugendlichen, die Probleme bei der berufli  -  chen Eingliederung haben, beschäftigt. Sie wird geleitet von der kantonalen  Kommission für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Einglie  -  derung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Plattform Jugendliche wird betreut von Personen aus den Ämtern, die  für die Beschäftigung, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, das Bildungswe  -  sen, die Berufsbildung und für die Bereiche Migration und Soziales zuständig  sind. Die Beteiligung weiterer Personen an der Betreuung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Plattform Jugendliche informiert die kantonale Kommission für Jugend  -  liche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung regelmässig über  die Entwicklung der Situation der Jugendlichen, die am Ende der obligatori  -  schen   Schulzeit   oder  in  den   folgenden  Jahren   noch  keine   Lösung  für  die  berufliche Zukunft gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 ...
Art. 32a Betreuungs- und Lohnkosten (Art. 91 BAMG)
                            1  Der Anbieter des Beschäftigungsprogramms kommt für die Betreuungskos  -  ten auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Programmen bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausgezahlten  Löhne sind im Anhang 1 zu diesem Reglement aufgeführt. Der Lohn ent  -  spricht höchstens dem letzten versicherten Verdienst oder den Pauschalbeträ  -  gen, die von den Arbeitslosenkassen für Versicherte angewendet werden, die  keine Beiträge geleistet haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit  wurden, es sei denn, dass aus Gründen der Billigkeit davon abgewichen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Löhne   in   Programmen   bei   Unternehmen   entsprechen   den   gesamtar  -  beitsvertraglichen Löhnen oder, falls kein Gesamtarbeitsvertrag besteht, den  üblichen Löhnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Unternehmen, das Beschäftigungsprogramme organisiert, beteiligt sich  zu 75  % am Lohn, der vom Amt festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Beteiligung des Unternehmens kann abhängig vom Profil der stellensu  -  chenden Person und von der Schulung, die das Unternehmen bietet, gesenkt  werden. Sie beträgt jedoch mindestens 40  % des Lohns, der vom Amt festge  -  legt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Berufliche Vorsorge der Leistungsempfängerinnen und -empfän -
                            ger (Art. 91 BAMG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  kantonale  Beschäftigungsfonds  zahlt  einen Beitrag  an die berufliche  Vorsorge von Leistungsempfängerinnen und -empfängern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die über einen Arbeitsvertrag von mindestens einem Monat verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für den koordinierten Lohn gemäss dem Bundesgesetz über die berufli  -  che Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen (Art.
                            94 BAMG) – Leistungsempfängerinnen und -empfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen werden Perso  -  nen gewährt, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anspruch  auf Entschädigungsleistungen  der Arbeitslosenversicherung  im Sinne des AVIG haben oder einen Lohn im Rahmen einer berufli  -  chen Wiedereingliederungsmassnahme nach BAMG beziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Kanton Freiburg wohnhaft sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit einer Erwerbsausfallversicherung einen Vertrag abgeschlossen ha  -  ben, dessen versicherter Betrag mindestens 50  % des versicherten Ver  -  diensts im Sinne des AVIG oder des im Rahmen einer beruflichen Wie  -  dereingliederungsmassnahme nach BAMG bezahlten Lohns beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die vom Staatsrat beim Vermögen festgelegten Bedingungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen (Art.
                            94 BAMG) – Höhe der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat legt die Höhe der Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfall  -  versicherungen fest. Diese Beiträge stehen im Anhang 2 zu diesem Regle  -  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen (Art.
                            94 BAMG) – Vorgehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Subventionsantrag muss auf dem entsprechenden Formular an die öf  -  fentliche Arbeitslosenkasse gerichtet werden. Folgende Dokumente müssen  dem Gesuch beigelegt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Identitätsausweis der gesuchstellenden Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Wohnsitzbescheinigung der gesuchstellenden Person und jedes er  -  wachsenen Familienmitglieds, das im gleichen Haushalt wohnt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das   Versicherungsangebot   der   Erwerbsausfallversicherung   oder   der  Versicherungsvertrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Vertrag mit dem Amt im Rahmen der Massnahme zur beruflichen  Wiedereingliederung im Sinne des BAMG; dieses Dokument wird nicht  benötigt, wenn die fragliche Person Taggelder auf der Grundlage des  AVIG erhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die letzte Steuerveranlagung der gesuchstellenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   öffentliche   Arbeitslosenkasse   erlässt   eine   Verfügung   über   den   An  -  spruch auf die Beiträge und deren Höhe. Sie kann bei allen Behörden zusätz  -  liche Auskünfte einholen, die sie zur Bearbeitung des Gesuchs benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Rechtsmittel   gegen   Verfügungen   der   öffentlichen   Arbeitslosenkasse  richten sich nach dem BAMG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen (Art.
                            94 BAMG) – Anspruch auf Beiträge und Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitragsanspruch beginnt mit dem Monat, in dem das Gesuch gestellt  wurde, sofern die Anspruchsbedingungen ab diesem Datum erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden auf Vorweisen des Belegs über die Zahlung der Prämi  -  en für die Erwerbsausfallversicherung ausgezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen (Art.
                            94 BAMG) – Verwaltungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat erstattet der öffentlichen Arbeitslosenkasse die Verwaltungskos  -  ten, die ihr in Anwendung dieses Reglements entstehen, über den kantonalen  Beschäftigungsfonds zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückerstattung der Verwaltungskosten wird in einer Vereinbarung zwi  -  schen   der   Direktion   und   der   öffentlichen   Arbeitslosenkasse   geregelt.   Pro  Dossier kann ein Pauschalbetrag festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Service Check – Arbeitsweise (Art. 95 und 96 Abs. 2 BAMG)
                            1  Falls die Inkassotätigkeit und die Rückzahlung einer privaten, nicht gewinn  -  orientierten   Institution   übertragen   werden,   führt   das   Amt   eine   öffentliche  Ausschreibung für die Wahl der Institution durch. Es gilt die Gesetzgebung  über das öffentliche Beschaffungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Interinstitutionelle Zusammenarbeit – Finanzierung und Organi -
                            sation (Art. 98–100 BAMG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt beteiligt sich an der Finanzierung jenes Teils der interinstitutionel  -  len Zusammenarbeit, für den es zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt die Organisation der interinstitutionellen Zusammenarbeit  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Pflichten – Datenschutz
                            1  Als einschlägige Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Arbeitslosenver  -  sicherung und der Insolvenzentschädigung gelten die Artikel 96–97a AVIG  sowie die entsprechenden Bestimmungen der AVIV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Gebühren und Kosten – Beträge (Art. 115 BAMG)
                            1  Bei Erlass einer Verfügung ist die zuständige Behörde befugt, der betroffe  -  nen Person die Verfahrenskosten zu belasten. Diese umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Gebühr von 50 bis 1000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Auslagen,   insbesondere  die  Honorare  von  Fachpersonen,   die ge  -  zahlten Entschädigungen und die übrigen durch die Untersuchung ver  -  ursachten Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der   Ausführungsbeschluss   vom   29.  Oktober   1957   zum   Bundesgesetz  über   die   Allgemeinverbindlicherklärung   von   Gesamtarbeitsverträgen  (SGF 222.5.81);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Ausführungsbeschluss vom 18.  Dezember 1990 zur Verordnung des  Bundesrates  über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten  (SGF 842.3.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Ausführungsbeschluss vom 22.  März 1983 betreffend den Vollzug  des   Bundesgesetzes   vom   20.  März   1981   über   die   Heimarbeit   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            864.3.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Beschluss vom 22.  Oktober 1880 betreffend Anwendung der ver  -  schiedenen Gesetze über die Heiligung der Sonn- und Festtage (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            865.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die   Ausführungsverordnung   vom   18.  Dezember   2007   zur   Bundesge  -  setzgebung gegen die Schwarzarbeit (SGF 866.0.22);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Verordnung vom 2.  Juni 2004 über die flankierenden Massnahmen  zum freien Personenverkehr (SGF 866.0.31);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das   Reglement   vom   6.  Juli   1999   über   die   Beschäftigung   und   die  Arbeitslosenhilfe (SGF 866.1.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das   Ausführungsreglement   vom   23.  Juni   1998   zum   Dekret   über   die  berufliche Eingliederung von Jugendlichen nach der Ausbildung (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            866.1.41);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das Ausführungsreglement vom 18.  August 2009 zum kantonalen Plan  zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Frei  -  burg (Erwerbsausfallversicherung für Stellensuchende) (SGF 900.62).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen
                            1  Das Subventionsreglement  vom 22.  August 2000 (SGF 616.11) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Änderung bisherigen Rechts – Sozialhilfe
                            1  Das Ausführungsreglement vom 30.  November 1999 zum Sozialhilfegesetz  (SGF 831.0.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Änderung bisherigen Rechts – Ausländische Arbeitskräfte
                            1  Die Verordnung vom 10.  Dezember 2007 über die Zuteilung der ausländi  -  schen Arbeitskräfte (SGF 866.2.12) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  August 2012 in Kraft.  A1 ANHANG 1 – Gehälter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von  Beschäftigungsprogrammen bei öffentlich-rechtlichen  Körperschaften (Art.  32a Abs. 2)  Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das monatliche Gehalt wird von der Logistik der arbeitsmarktlichen Mass  -  nahmen unter  Berücksichtigung des  Alters  der  Teilnehmenden,  deren  Bil  -  dung, deren  Berufserfahrung  und deren  familiären  Unterstützungspflichten  festgelegt:  Kriterien  Monatliches  Grundgehalt  Mindestens 5  Jahre  Berufserfah  -  rung  Mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahre  Berufserfah  -  rung  Pro unter  -  haltsberech  -  tigtes Kind  Höchstens  Ohne EFZ –  unter 25  Jahre  Fr. 2300  + Fr. 100  –  + Fr. 250  Versicherter  Verdienst  Ohne EFZ –  über 25 Jah  -  re  Fr. 2715  + Fr. 100  + Fr. 300  + Fr. 250  Versicherter  Verdienst  Mit EFZ  Fr. 3030  + Fr. 200  + Fr. 400  + Fr. 250  Versicherter  Verdienst  Universi  -  täts-/ Fach  -  hochschul  -  abschluss  Fr. 3345  + Fr. 300  + Fr. 500  + Fr. 250  Versicherter  Verdienst  Ohne EFZ –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Jahre und  mehr  Fr. 3650  + Fr. 100  + Fr. 300  + Fr. 250  Versicherter  Verdienst  Mit EFZ –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Jahre und  mehr  Fr. 3650  + Fr. 200  + Fr. 400  + Fr. 250  Versicherter  Verdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kriterien  Monatliches  Grundgehalt  Mindestens 5  Jahre  Berufserfah  -  rung  Mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahre  Berufserfah  -  rung  Pro unter  -  haltsberech  -  tigtes Kind  Höchstens  Universi  -  täts-/ Fach  -  hochschul  -  abschluss –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Jahre und  mehr  Fr. 3650  + Fr. 300  + Fr. 500  + Fr. 250  Versicherter  Verdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   stellensuchenden   Personen,   die   an   einer   Massnahme   zur   beruflichen  Wiedereingliederung teilnehmen, ohne die Beitragszeit zu erfüllen und ohne  dass sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit wurden, richtet sich der  maximale   Lohn   für   eine   berufliche   Wiedereingliederungsmassnahme   nach  den   von   den   Arbeitslosenkassen   im   Rahmen   des   AVIG   angewendeten  Pauschalbeträgen:  Kriterien  Pauschalbeträge  Ungelernt  Fr. 2213  Mit EFZ  Fr. 2756  Universitäts-/Fachhochschulabschluss  Fr. 3320  A2 ANHANG 2 – Beiträge an die Prämien der  Erwerbsausfallversicherung (Art. 35)  Art.  A2-1  Höhe der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat legt die Höhe der Beiträge fest. Er berücksichtigt dabei den  versicherten Verdienst der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfän  -  gers im Sinne des AVIG oder das Gehalt im Rahmen der Massnahme zur  beruflichen Wiedereingliederung sowie die familiäre Unterstützungspflicht:  Versicherter Verdienst  Subventionen  Ein unterhaltsberechtig  -  tes Kind (+  15  %)  Mehrere unterhalts  -  berechtigte Kinder  (+  30  %)  von Fr. 1 bis 1000  Fr. 72  Fr. 82.80  Fr. 93.60  von Fr. 1001 bis 1500  Fr. 108  Fr. 124.20  Fr. 140.40  von Fr. 1501 bis 2000  Fr. 144  Fr. 165.60  Fr. 187.20  von Fr. 2001 bis 2500  Fr. 175  Fr. 201.25  Fr. 227.50  von Fr. 2501 bis 3000  Fr. 210  Fr. 241.50  Fr. 273.00  von Fr. 3001 bis 3500  Fr. 220  Fr. 253.00  Fr. 286.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherter Verdienst  Subventionen  Ein unterhaltsberechtig  -  tes Kind (+  15  %)  Mehrere unterhalts  -  berechtigte Kinder  (+  30  %)  von Fr. 3501 bis 4000  Fr. 245  Fr. 281.75  Fr. 318.50  Ab Fr. 4001  Fr. 260  Fr. 299.00  Fr. 338.00  Art.  A2-2  Anrechenbares Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitragsberechtigt sind nur Stellensuchende oder Teilnehmerinnen und Teil  -  nehmer einer ergänzenden kantonalen Massnahme zur beruflichen Eingliede  -  rung, deren  anrechenbares  Vermögen  weniger  als  75'000 Franken  beträgt;  dieser Betrag  wird pro Familienmitglied der  Gesuchstellerin  oder  des  Ge  -  suchstellers um 15'000 Franken erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das anrechenbare Vermögen ist das Reinvermögen gemäss der letzten Steu  -  erveranlagung. Vom anrechenbaren Vermögen werden abgezogen: Immobili  -  en oder Teile von Immobilien, die Eigentum der Gesuchstellerin oder des Ge  -  suchstellers sind und ihr oder ihm als Hauptwohnung dienen, sowie das Ver  -  mögen aus der individuellen Vorsorge der Gesuchstellerin oder des Gesuch  -  stellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat sich das Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zwi  -  schen dem massgeblichen Zeitpunkt der letzten Steuerveranlagung und dem  Einreichen des Gesuches verändert, so muss der Beweis dafür erbracht wer  -  den.  Genehmigung  Dieses Reglement wurde am 20.06.2018 vom Bundesrat geneh  -  migt  (  ASF  INFO  2022-07  ).  Die Änderungen vom 22.09.2020 und vom 28.06.2021 wurden am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2021 vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und  Forschung genehmigt  (  ASF  INFO  2022-07  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2012  Erlass  Grunderlass  01.08.2012  2012_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 4 Abs. 1  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 4 Abs. 3  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 7 Abs. 1  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 7 Abs. 2  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 7 Abs. 3  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 10 Abs. 1  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 12  Titel geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 12 Abs. 1  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 12 Abs. 4  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 13 Abs. 2  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 13 Abs. 3  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 14 Abs. 1  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 16 Abs. 3  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 16 Abs. 4  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 16 Abs. 5  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 16 Abs. 6  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 17 Abs. 4  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 20 Abs. 7  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 21 Abs. 1  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 21a  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 21b  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 21c  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 21d  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 22 Abs. 2  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 23 Abs. 1  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 23 Abs. 1, b)  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 23 Abs. 1, c)  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 23 Abs. 1, d)  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 23 Abs. 2  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 23 Abs. 2, a)  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 23 Abs. 2, b)  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 23 Abs. 2, c)  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 23 Abs. 2, d)  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 23 Abs. 2, e)  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 23 Abs. 3  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 23 Abs. 4  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 23 Abs. 5  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 23 Abs. 6  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 23a  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 23b  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 23c  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 23d  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 24 Abs. 1  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 25 Abs. 1, a)  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 25 Abs. 1, e)  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 25 Abs. 1, f)  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 26 Abs. 1  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 26 Abs. 2  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 26 Abs. 3  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 27 Abs. 1  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 27 Abs. 2  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 27 Abs. 3  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 28 Abs. 1  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 29 Abs. 2, c)  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 30 Abs. 3, d)  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 31  Titel geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 31 Abs. 1  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 31 Abs. 2  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 31 Abs. 3  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 32  aufgehoben  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 32a  eingefügt  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Art. 38 Abs. 2  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  Abschnitt A1  geändert  01.11.2020  2020_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2021  Art. 13  aufgehoben  01.07.2021  2021_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 23a Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_045  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  02.07.2012  01.08.2012  2012_058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 3 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 4 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 4 Abs. 3 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 5 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 5 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 7 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 7 Abs. 2 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 7 Abs. 3 eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 10 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 12 Titel geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 12 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 12 Abs. 4 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 13 aufgehoben 28.06.2021 01.07.2021 2021_085
Art. 13 Abs. 2 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 13 Abs. 3 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 14 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 16 Abs. 3 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 16 Abs. 5 eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 16 Abs. 6 eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 17 Abs. 4 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 20 Abs. 7 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 21 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 21b eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 21c eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 21d eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 22 Abs. 2 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 1, b) geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 1, c) geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 1, d) eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 2 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 2, a) eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 2, b) eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 2, c) eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 2, d) eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 2, e) eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 3 eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 4 eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 5 eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 6 eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23a eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23a Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 23b eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23c eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23d eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 24 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 25 Abs. 1, a) geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 25 Abs. 1, e) geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 25 Abs. 1, f) geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 26 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 26 Abs. 2 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 26 Abs. 3 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 27 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 27 Abs. 2 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 27 Abs. 3 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 28 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 29 Abs. 2, c) geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 30 Abs. 3, d) geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 31 Titel geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 31 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 31 Abs. 2 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 31 Abs. 3 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 32 aufgehoben 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 32a eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 38 Abs. 2 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
                            Abschnitt A1  geändert  22.09.2020  01.11.2020  2020_115