Verordnung über die Akademische Berufsberatung
                            1  Verordnung über die Akademische  Berufsberatung  RRB vom 14. Dezember 1973  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  den  Volksbeschluss  über  die  Einführung  der  Akademischen  Berufsberatung vom 8. Dezember 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zweck und Organisation
                            Die  kantonale  Akademische  Studien-  und  Berufsberatung  bezweckt,  Mit-  telschüler  vor  der  Wahl  einer  höheren  Fachausbildung  oder  eines  akade-  mischen  Studiums  sowie  bei  Schulschwierigkeiten  zu  beraten.  Diese  Auf-  gaben  werden  vorbehältlich  besonderer  Vorschriften  von  der  kantonalen  Akademischen  Studien-  und  Berufsberatungsstelle  (im  folgenden  Bera-  tungsstelle) wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Aufgaben
1. Orientierung von Gruppen und Klassen
                            Die Beratungsstelle orientiert die Mittelschüler gruppen- oder klassenwei-  se  über  die  Möglichkeiten  einer  höheren  Fachausbildung  und  die  Hoch-  schulstudien sowie über die Berufsaussichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. 2. Einzelberatung
                            Die  Beratungsstelle  steht  einzelnen  Mittelschülern  für  persönliche  Fragen  im Zusammenhang mit der Studienwahl zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. 3. Dokumentation
                            1    Die  Beratungsstelle  unterhält  eine  studien-  und  berufskundliche  Doku-  mentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantonsschule Olten verfügt über eine studien- und berufskundliche  Basisdokumentation,  die  von  der  Beratungsstelle  zusammengestellt  und  laufend ergänzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Weitere Aufgaben
                            Die  Beratungsstelle  steht  den  solothurnischen  Mittelschulen  auch  für  an-  dere  Aufgaben  aus  dem  Fachbereich  der  Akademischen  Berufsberatung  zur Verfügung.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.211.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Fassung vom 4. September 1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Inanspruchnahme der Beratungsstelle
                            1    Für  eine  Studienwahlberatung  können  sich  Maturanden  nach  der  Klas-  senbesprechung direkt an die Beratungsstelle wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Absätze 2 und 3 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Solothurnische  Schüler  am  Regionalen  Gymnasium  Laufenthal-Thierstein  und  an  ausserkantonalen  Mittelschulen  können  die  Beratungsstelle  eben-  falls in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) Schulpsychologische Abklärungen  Schüler  mit  Schul-  oder  Verhaltensschwierigkeiten  werden  im  Einver-  ständnis  mit  den  Eltern  vom  zuständigen  Rektorat  dem  Schulpsychologi-  schen Dienst zur Abklärung zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wo  eine  Beratung  im  Interesse  des  Schülers  oder  der  Schule  unumgäng-  lich erscheint, kann sie auch ohne die Eltern veranlasst werden. Die Eltern  sind  über  die  Untersuchung  und  über  vorgeschlagene  Massnahmen  zu  orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Leiter  des  Schulpsychologischen  Dienstes  bezeichnet  für  jede  Regio-  nalstelle einen für Mittelschüler verantwortlichen Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  übrigen  sind  die  Vorschriften  für  den  Schulpsychologischen  Dienst  sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) Beizug der allgemeinen Berufsberatung  Soweit  bei  Schülern  der  ersten  3  Gymnasialklassen  Probleme  der  Berufs-  wahl  auftreten,  ist  nach  Möglichkeit  die  allgemeine  Berufsberatung  bei-  zuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Besondere Zuständigkeit
                            Die Zuständigkeit für Ratsuchende aus Überschneidungsgebieten zwischen  allgemeiner  Berufsberatung  und  akademischer  Berufsberatung  wird  nach  Anhören  der  interessierten  Instanzen  durch  das  Erziehungs-Departement  geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Unentgeltlichkeit
                            Die  Beratungsstelle  ist  für  Schüler,  die  kantonale  Mittelschulen  besuchen,  und für solche, deren Eltern im Kanton Solothurn Wohnsitz haben,  unent-  geltlich.  Sofern  im  Einverständnis  mit  dem  Schüler  und  mit  dessen  Eltern  besondere  Abklärungen  vorgenommen  werden,  können  die  daraus  ent-  stehenden  Kosten  den  Angehörigen  ganz  oder  teilweise  in  Rechnung  gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Organisation
                            1   Die Beratungsstelle wird von haupt- und nebenamtlichen Berufsberatern  Fachausbildung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Berufsberater werden vom Regierungsrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beratungsstelle untersteht dem Erziehungs-Departement.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Aufgehoben am 4. September 1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  §§ 6  bis  und 6  ter   eingefügt am 4. September 1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  §§ 6  bis  und 6  ter   eingefügt am 4. September 1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Praktikanten
                            Die  Beratungsstelle  kann,  soweit  erforderlich,  Praktikanten  einstellen,  höchstens  aber  gleichzeitig  2  oder  im  Jahresdurchschnitt  einen  pro  voll-  amtlichen akademischen Berufsberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Zuweisung an andere Berufsberatungsstellen
                            1    Die  Beratungsstelle  kann  Maturanden  in  besonderen  Fällen  einer  priva-  ten oder ausserkantonalen öffentlichen Beratungsstelle zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Schulschwierigkeiten kann das zuständige Rektorat, mit Zustimmung  des   Schulpsychologischen   Dienstes,   Mittelschüler   ausnahmsweise   einer  anderen Beratungsstelle zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Aufhebung geltender Bestimmungen
                            Die  Verordnung  über  die  Akademische  Berufsberatung  vom  10.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.  Inkrafttreten am 20. Dezember 1973  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 11 Abs. 2 Fassung vom 4. September 1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 85, 826.