Beeidigung und Amtseinsetzung des Bischofs
                            1  Beeidigung und Amtseinsetzung des  Bischofs  Beschluss der Diözesan-Konferenz vom 6. Dezember 1828
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Abnahme des Eides
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) von dem jedesmal eintretenden neuen Bischof zu  Handen  der  hohen  Diözesanstände  hat  am  Tag  seiner  feierlichen  Konse-  kration,  und  zwar  unmittelbar  dieser  kirchlichen  Handlung  vorangehend,  zu erfolgen.  Dem  Bischof  wird  unmittelbar  nach  der  Beeidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  der  landesherrliche  Bewilligungsakt  der  Diözesanstände,  von  dem  bischöflichen  Stuhle  Besitz  nehmen und sich konsekrieren lassen zu dürfen, übergeben.  Von  dem  Akte,  welcher  über  die  kirchliche  Eidesleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ),  die  während  der  Konsekrationshandlung  von  dem  zu  weihenden  Bischof  erfolgt,  zu  Handen  des  Heiligen  Stuhles  ausgefertigt  wird,  ist  der  Regierung  des  Standes  Solothurn  zu  Handen  der  sämtlichen  Diözesanstände  ein  Doppel  zuzustellen,  um  im  Staatsarchiv  zu  Solothurn  aufgehoben  zu  werden,  nachdem  davon  diesen  Ständen  beglaubigte  Abschriften  werden  zuge-  stellt worden sein.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Erstmals vollzogen 1829, Allgemeinverbindlicherklärung am 25. Oktober 1830.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Der Eid ist durch eine feierliche Erklärung ersetzt worden, vgl. 423.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Der Eid ist durch eine feierliche Erklärung ersetzt worden, vgl. 423.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Der Eid ist durch eine feierliche Erklärung ersetzt worden, vgl. 423.31.