Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zum Konkordat betreffend den Ausbau und den Betrieb des Technikums für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil
                            1. 7. 2000 – 25  IX  D/5/3  Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zum  Konkordat betreffend den Ausbau und den Betrieb des  Technikums für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil  (Erlassen von der Landsgemeinde am 11. Mai 1975)  1.  Der  Kanton  Glarus  erklärt  seinen  Beitritt  zu  dem  in  Aussicht  genomme-  nen  Konkordat  betreffend  den  Ausbau  und  den  Betrieb  des  Technikums  für  Obst-,  Wein-  und  Gartenbau  in  Wädenswil  (Ausbildungszentrum  mit  den  Stufen  Technikum,  Fachschule  und  Berufsschule  sowie  für  allge-  meine Erwachsenenschulung).  2.  An  die  Ausbaukosten  des  Technikums  für  Obst-,  Wein-  und  Gartenbau  in  Wädenswil  wird  gemäss  Artikel  5  des  Konkordates  ein  Beitrag  von  47 240  Franken  gewährt.  Dieser  Beitrag  erhöht  sich  allenfalls  um  die  Mehrkosten,  die  durch  die  Baukostenverteuerung  in  der  Zeit  zwischen  der  Aufstellung  der  Kostenschätzung  (Stichtag  1.  Oktober  1972)  und  der  Vollendung der Bauarbeiten entstehen.  3.  Der  jährliche  Betriebs-  und  Unterhaltskostenbeitrag  errechnet  sich  nach  Artikel  6  des  Konkordates.  Er  wird  jährlich  durch  den  Landrat  mit  dem  Voranschlag festgesetzt.  4.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.  Beschluss über die Genehmigung der Aenderung  des Konkordates betreffend Technikum für Obst-,  Wein- und Gartenbau in Wädenswil und über die  Uebertragung der Kompetenz für künftige Beschlüsse  zu diesem Konkordat  (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 2000)  1.  Die  Aenderung  des  Konkordates  betreffend  Technikum  für  Obst-,  Wein-  und Gartenbau in Wädenswil (neu: Hochschule und Berufsbildungszent-  rum   Wädenswil)   wird   gemäss   Beschluss   des   Konkordatsrates   vom  5. Februar 1999 seitens des Kantons Glarus genehmigt.  2.  Dem Landrat wird die Kompetenz für künftige Beschlüsse über das Kon-  kordat  betreffend  Hochschule  und  Berufsbildungszentrum  Wädenswil  übertragen.  3.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.  Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungs-  zentrum Wädenswil  Das  Konkordat  ist  abgedruckt  in  der  Systematischen  Sammlung  des  Bun-  desrechts (SR 412.191.04).  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995