Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
                            VIII C/33/3  Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten  Arbeitsbeschaffungsreserven  Vom 21. März 2006 (Stand 7. Mai 2006)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  99  Buchstabe  b der Kantonsverfassung  1  )    und Artikel  8  des Gesetzes vom 1.  Mai 1988 über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaf  -  fungsreserven  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat nimmt zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschafts  -  departements Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Reservevermögen  im Sinne von Artikel  8  Absatz  1 des Bundesgesetzes über die Bildung steu  -  erbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er stellt Antrag auf die Freigabe der Reservevermögen im Sinne von Arti  -  kel  8  Absatz  2 ABRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement Finanzen und Gesundheit nimmt Stellung zu Gesuchen  von Unternehmungen betreffend die Einzelfreigabe des vorhandenen Reser  -  vevermögens (Art.  9 ABRG) und unterbreitet das Gesuch mit seinem Antrag  dem Bundesamt für Konjunkturfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es nimmt Stellung bei Begehren zur Übertragung der Reserven im Konzern  (Art.  12 ABRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.  1)  GS  I  A/1/1  2)  GS  VIII  C/33/2  SBE IX/7 395  1