Monitoring Gesetzessammlung

Entschädigung für die Leistung von Pikettdienst durch Angestellte des Amtes für Migr... (154.229)

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Entschädigung für die Leistung von Pikettdienst durch Angestellte des Amtes für Migr... (154.229)

Entschädigung für die Leistung von Pikettdienst durch Angestellte des Amtes für Migration

154.229 Entschädigung für die Leistung von Pikettdienst durch Angestellte des Amtes für Migration 1 ) vom 17. Juni 1997 2) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 1 Abs. 3 und 56 des Personalgesetzes vom 1. September 1994 3) , beschliesst: 1. Denjenig en Ang estellten des Amtes für Migration 1) , die Pik ettdienst leis - ten, wird für die Beschränkung ihrer Freizeit durch die jederzeitige Er- reichbarkeit ein Wartegeld von Fr. 28.– pro Halbtag und Fr. 56.– pro Tag ausg er ic htet. Die Pik ettentschädigung wird analog den Gehältern für das übr ig e Staa tsper sonal der T euer ung angepasst. 2. Das W ar te g eld g ilt nicht als Funktionszulage und bildet demgemäss nicht Bestandteil des versicherten Gehaltes. 3. Pikettdiensteinsätze gelten als Überzeit und werden gemäss den Bestim- 4) abgegolten. 4. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Er ist in die Gesetzes- sammlung aufzunehmen. Auf den selben Zeitpunkt werden sämtliche wider spr ec henden Erlasse aufgehoben. 1) F assung g emäss Änder ung v om 11. Dez. 2007 (GS 29, 557); in Kraft am 1. Jan. 2008. 2) GS 25, 607 3) BGS 154.21 4) BGS 154.214 1
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