Taxordnung für zusatzversicherte Patienten
                            1. 7. 2 0 0 3 – 2 8  VIII  A/211/4  Taxordnung für zusatzversicherte Patienten  (Vom 24. Dezember 2002)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  Artikel  14  der  Verordnung  über  die  Organisation  des  Kantons-  spitals  1)  ,  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Geltung und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Taxordnung  gilt  für  stationäre  Patienten  und  Patientinnen  mit  einer  Zusatzversicherung «Halbprivat» oder «Privat».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  regelt  die  Tarifgrundsätze,  nach  denen  die  Spitalleitung  die  Tarife  für  den  stationären  Aufenthalt  von  zusatzversicherten  Patienten  und  Patientin-  nen festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Tarifgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Abgeltung  für  die  stationäre  Behandlung  setzt  sich  aus  einem  Grund-  tarif  zu  Gunsten  des  Kantonsspitals  und  einem  ärztlichen  Honorar  zusam-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Honorarabgaben  an  das  Kantonsspital  richten  sich  nach  dem  Regle-  ment für Kader-, Beleg- und Konsiliarärzte am Kantonsspital  2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton beteiligt sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen an den  Kosten des Grundtarifs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Grundtarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grundtarif setzt sich nach Möglichkeit aus einer Fall- und einer Tages-  pauschale zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Kliniken  der  Medizin,  der  Chirurgie  und  der  Frauenheilkunde,  der  Kinderstation   sowie   der   Intensivpflegestation   werden   nach   Möglichkeit  unterschiedliche Tarife berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tarife werden abgestuft nach halbprivat- und privatversicherten Patien-  ten und Patientinnen.  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  1)  GS VIII A/211/1  2)  GS VIII A/214/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusatzversicherte Patienten – Taxordnung  VIII  A/211/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Berechnung des Grundtarifs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Tarife decken die Betriebskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  den  Vollkosten  der  gesamten  stationären  Versorgung  kann  für  halb-  privat versicherte Patienten und Patientinnen ein Zuschlag bis zu 15 Prozent  und für privat versicherte ein solcher von bis zu 20 Prozent erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Patienten  und  Patientinnen  ohne  zivilrechtlichen  Wohnsitz  im  Kanton  Glarus wird auf den jeweiligen Grundtarifen ein Investitionszuschlag von 15  Prozent erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  die  Festlegung  der  Grundtarife  ist  die  Spitalleitung  autonom.  Sie  hat  vor der Festsetzung mit den Krankenversicherern Verhandlungen zu führen.  Anstelle   von   Verhandlungen   kann   auch   ein   Vernehmlassungsverfahren  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Regel werden die Tarife jährlich angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Berechnung der Honorare  Mit  dem  Inkrafttreten  des  Personalreglements  für  Kader-,  Beleg-  und  Kon-  siliarärzte  am  Kantonsspital  gilt  für  die  Festlegung  der  Honorare  Artikel  16  Absatz 1 des Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Zusätzliche Rechnungsstellung  Zusätzlich  in  Rechnung  gestellt  werden  die  gleichen  Leistungen  wie  in  der  Grundversicherung (Primärtransporte zu 50%, Medikamente und Materialien,  die beim Austritt mit nach Hause gegeben werden, zu 100%, Konsultationen  auswärtiger Ärzte zu 100%).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Definition Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ein- und Austrittstag wird voll berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Urlaubstage  werden  nicht  verrechnet.  Austritts-  und  Wiedereintrittstage  gelten nicht als Urlaubstage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  während  eines  Aufenthaltes  die  Tarifkategorie  gewechselt,  wird  der  Uebergangstag mit der höheren Tarifkategorie abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Leistungen  In Abweichung zur Grundversicherung haben die Patienten der Zusatzversi-  cherung Anspruch auf folgende zusätzlichen Leistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Behandlung durch den Chefarzt oder seine Vertretung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12. 2003 – 28  Zusatzversicherte Patienten – Taxordnung  VIII  A/211/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Unterbringung in einem Zweibettzimmer (halbprivat) oder einem Einbett-  zimmer (privat);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  besondere  zusätzliche  Hotellerie-Leistungen  (Menüauswahl,  Radio/TV,  Getränkeabgabe nach Wahl ohne zusätzliche Verrechnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Rechnungsstellung und Depot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechnungsstellung erfolgt an den Krankenversicherer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der stationären Aufnahme ist dem Spital ein Depot (Vorauszahlung) zu  leisten,  soweit  nicht  eine  vorbehaltlose  Gutsprache  einer  Krankenkasse,  einer Amtsstelle oder eines anderen Taxgaranten besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe des Depots wird durch die Spitalverwaltung festgelegt. Sie rich-  tet sich nach Art und Umfang der Behandlung und nach der vom Patienten  oder von der Patientin gewünschten Pflegeklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 35 a
                            des  Gesundheitsgesetzes  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten Diese Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft. Aenderung der Taxordnung: RR 16. Dez. 2003 (SBE 9. Bd. Heft 1 S. 32) Art. 10 in Kraft ab sofort
                            3  1)  GS VIII A/1/1