Weisungen über die Begutachtung und Bewilligung von Dispensationsgesuchen vom Schulbesuch an Volksschulen
                            Weisungen über die Begutachtung und  Bewilligung von Dispensationsgesuchen  vom Schulbesuch an Volksschulen  Vom 14. August 1997 (Stand 14. August 1997)  Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn  gestützt auf § 22 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und auf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            bis   der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Kein Kind darf ohne wichtigen Grund dem Unterricht fernbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kriterien
                            1  Kriterien:  a)  Dispensationsgesuche   sind,   zwingende   Ausnahmen   vorbehalten,  mindestens 6 Wochen voraus der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten.  b)  Die Angaben der Gesuchsteller sind grundsätzlich von den Aufsichts  -  behörden zu überprüfen.  c)  Als wichtige Gründe für die Bewilligung der Gesuche gelten insbe  -  sondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ärztlich verordnete Kuren von Kindern und Erziehenden, so -
                            fern sie nicht auf die Ferien gelegt werden können. Ärztliche  Zeugnisse müssen so ausführlich gehalten sein, dass sich die  Bewilligungsinstanz von der Notwendigkeit der ärztlich ver  -  ordneten Massnahmen überzeugen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verschiebung von Schulferien, nachdem die Termine schon
                            angekündigt waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ferienbeginn und -ende unter der Woche.
4. Mithilfe der Erziehenden in Schullagern.
5. Rücksichtnahme auf Familienanlässe an Weihnachten und
                            Neujahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Trainingslager für Mitglieder von regionalen oder schweizeri -
                            schen Kadern.  d)  Nicht als wichtige Gründe gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Verschiedene Ferientermine für Lehrpersonen und ihre Kin -
                            der.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bereits gebuchte Ferienwohnungen oder Reisen.
3. Ferienüberschneidungen verschiedener Schulen.
                            1)  BGS  413.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  413.121.1  .  In der GS nicht publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Eltern tragen die Verantwortung für die Folgen der versäumten schuli  -  schen Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufhebung bisheriger Weisungen
                            1  Diese Weisungen ersetzen die vom Juni 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   BGS 413.461.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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