Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen
                            1. 7. 19 8 6 – 11  VIII  E/21/9  Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen  an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit  zugunsten von Kinder- und Jugendheimen  sowie von Behinderteneinrichtungen  (Heimvereinbarung)  (Vom 2. Februar 1984)  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1  1  Diese Vereinbarung betrifft:  A.  Kinder-  und  Jugendheime,  die,  gestützt  auf  die  eidgenös-  sische  oder  kantonale  Gesetzgebung  über  zivilrechtlichen  Kindesschutz,   Strafrecht,   Invalidenversicherung   und   Ju-  gendhilfe, Unmündige aufnehmen;  B.  Einrichtungen für Erwachsene, die von der eidgenössischen  Invalidenversicherung  als  berufliche  Eingliederungsstätten,  Werkstätten oder Wohnheime für Behinderte anerkannt sind.  2  Jeder  beitretende  Kanton  kann  sich  der  Vereinbarung  ent-  weder  nur  für  Kinder-  und  Jugendheime  (A)  oder  auch  für  Erwachseneneinrichtungen (B) unterstellen.  3  Arbeitserziehungsanstalten gemäss Artikel 100  bis  des Schwei-  zerischen  Strafgesetzbuches  fallen  nicht  unter  diese  Vereinba-  rung.  Art. 2  Die der Vereinbarung beigetretenen Kantone (im nachfolgenden  Vereinbarungskantone    genannt)    wollen    die    Unterbringung  Betreuungsbedürftiger  in  einem  Heim  oder  einer  Einrichtung  ausserhalb des Kantons erleichtern:  a.  wenn  im  eigenen  Kanton  nicht  genügend  geeignete  Plätze  vorhanden sind;  b.  wenn  das  Wohl  des  Unterzubringenden  das  Verlassen  des  bisherigen  Umkreises  oder  den  Aufenthalt  in  einem  beson-  ders spezialisierten Heim erfordert.  Art. 3  1  Die Vereinbarungskantone vergüten einander die Betriebsdefi-  zite für in einem Heim oder in einer Einrichtung ausserhalb des  Kantons Untergebrachte anteilmässig nach den Bestimmungen  dieser  Vereinbarung.  Vorbehalten  bleiben  besondere  Vereinba-  rungen zwischen einzelnen Kantonen.  1  Kanton Glarus  1995  Geltungs-  bereich  Zweck  Mittel  a. Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder- u. Jugendheime, Behinderteneinricht. – Vereinb.  VIII  E/21/9  2  Die Wohnsitznahme eines mündigen Behinderten am Standort  der Einrichtung hebt die Vergütungspflicht nicht auf.  3  Die Vereinbarungskantone verzichten darauf, diese Vergütun-  gen   nach   den   Vorschriften   des   Bundesgesetzes   über   die  Zuständigkeit  für  die  Unterstützung  Bedürftiger  oder  des  Kon-  kordates über die Kosten des Strafvollzuges zurückzufordern.  Art. 4  1  Die Vereinbarungskantone  a.  tauschen   Informationen   über   Massnahmen,   Erfahrungen  und Ergebnisse ihrer Heimpolitik aus;  b.  lassen  nach  Bedarf  gemeinsame  Grundlagen  und  Empfeh-  lungen  erarbeiten,  namentlich  zur  Führung  von  Statistiken  und  Kontrollen  und  zur  Planung  eines  verbesserten  Platz-  angebotes in Heimen und Einrichtungen.  2  Die Vereinbarungskantone arbeiten mit Bundesstellen und pri-  vaten Vereinigungen zusammen.  3  Vorbehalten  bleibt  die  regionale  Zusammenarbeit  mehrerer  Kantone.  Art. 5  1  Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet zur Anwendung dieser  Vereinbarung eine Verbindungsstelle, die mit den Verbindungs-  stellen der andern Vereinbarungskantone verkehrt.  2  Er regelt das Verhältnis der Verbindungsstellen zu den zustän-  digen  Stellen  des  eigenen  Kantons  und  kann  sie  ermächtigen,  unmittelbar  mit  den  Heimen  und  Einrichtungen  zu  verkehren.  Art. 6  1  Die  Verbindungsstellen  der  Vereinbarungskantone  behandeln  Fragen  der  Anwendung  dieser  Vereinbarung  in  Regionalkonfe-  renzen und in der schweizerischen Konferenz.  2  Einer  Regionalkonferenz  gehören  die  Verbindungsstellen  von  mindestens sechs Vereinbarungskantonen an.  3  Die schweizerische Konferenz besteht aus je zwei Delegierten  der  Regionalkonferenzen.  Sie  achtet  auf  eine  einheitliche  An-  wendung dieser Vereinbarung.  Art. 7  1  Die   Konferenzen   der   kantonalen   Fürsorge-,   Erziehungs-,  Gesundheits-  und  Justiz-  und  Polizeidirektoren  entsenden  im  Einvernehmen  mit  den  Regierungen  der  Vereinbarungskantone  2  b. Zusammen-  arbeit  Organisation  a. Verbindungs-  stellen  b. Konferenzen  der Verbin-  dungsstellen  c. Konferenz  der Regierungs-  vertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 8 6 – 11  Kinder- u. Jugendheime, Behinderteneinricht. – Vereinb.  VIII  E/21/9  je  zwei  Mitglieder  in  eine  Konferenz  der  Regierungsvertreter.  Dieser soll aus einem Kanton nur je ein Mitglied angehören. Sie  konstituiert sich selbst.  2  Die  Konferenz  der  Regierungsvertreter  behandelt  auf  Vor-  schlag  der  Konferenz  der  Verbindungsstellen  oder  eines  Ver-  einbarungskantons  oder  von  sich  aus  grundsätzliche  Fragen  dieser Vereinbarung.  3  Sie  kann  Fachausschüsse  zur  Erarbeitung  von  gemeinsamen  Grundlagen und Empfehlungen einsetzen.  II. Vergütungen von Betriebsdefizitanteilen  Art. 8  1  Jeder   Vereinbarungskanton   führt   eine   Liste   der   von   ihm  anerkannten  Heime  und  Einrichtungen,  für  die  aufgrund  dieser  Vereinbarung  Gutsprachen  beantragt  und  Vergütungen  bean-  sprucht werden können.  2  Die Liste unterscheidet Kinder- und Jugendheime (A) und Ein-  richtungen  für  Erwachsene  (B).  Sie  enthält  die  erforderlichen  Angaben  für  unterbringende  Behörden  und  Private  sowie  für  die Unterbringerkantone.  3  Die Konferenzen der Verbindungsstellen sorgen für einen ge-  samthaften Katalog der anerkannten Heime und Einrichtungen.  Art. 9  Die  Heime  und  Einrichtungen  erstellen  ihre  Abrechnungen  im  Rahmen dieser Vereinbarung entsprechend den Richtlinien der  Konferenz der Verbindungsstellen.  Art. 10  1  Als  Betriebsaufwand  gelten  die  tatsächlichen  Kosten,  die  durch  eine  wirtschaftliche  Betriebsführung  gerechtfertigt  sind.  Sie  umfassen  die  Personal-  und  die  Sachkosten  des  Heimes  oder  der  Einrichtung  sowie  der  erforderlichen  gewerblichen  und landwirtschaftlichen Betriebe.  2  Zinsen  und  Abschreibungen  werden  im  Rahmen  der  Richt-  linien,  die  für  die  Betriebsbeiträge  der  eidgenössischen  Invali-  denversicherung gelten, berücksichtigt.  Art. 11  1  Als Betriebsertrag werden angerechnet:  a.  Einnahmen  aus  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen  Be-  trieben;  3  Liste der  Heime und  Einrichtungen  Berechnungs-  grundlagen  a. Abrechnun-  gen  b. Betriebs-  aufwand  c. Betriebs-  ertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder- u. Jugendheime, Behinderteneinricht. – Vereinb.  VIII  E/21/9  b.  Betriebsbeiträge   des   Bundes   und   der   eidgenössischen  Invalidenversicherung;  c.  andere Einnahmen.  2  Nicht  angerechnet  werden  Leistungen  an  die  individuellen  Nettotageskosten gemäss Artikel 14 Buchstaben  a  und  b  dieser  Vereinbarung,  Beiträge  des  Heimkantons  und  seiner  Gemein-  wesen  sowie  freiwillige  Zuwendungen  Privater,  die  nicht  aus-  drücklich für den Betrieb bestimmt wurden.  Art. 12  Die  Nettotageskosten  ergeben  sich  aus  dem  anrechenbaren  jährlichen  Betriebsaufwand  nach  Abzug  des  anrechenbaren  Betriebsertrages, geteilt durch die Zahl der Aufenthaltstage der  im Heim oder in der Einrichtung Untergebrachten.  Art. 13  1  Die  Konferenzen  der  Verbindungsstellen  oder  die  Konferenz  der  Regierungsvertreter  können  Empfehlungen  über  die  Kost-  geldansätze erlassen.  2  Vorbehalten  bleibt  die  Festsetzung  der  vom  Versorger  zu  erbringenden  Leistung  nach  der  Gesetzgebung  des  Unterbrin-  gerkantons.  Art. 14  Der  Anteil  am  Betriebsdefizit  bemisst  sich  nach  den  Netto-  tageskosten abzüglich der nachstehenden Leistungen:  a.  für  IV-Bezüger:  Kostgeld,  Schulgeldbeiträge  von  Gemeinde  und Kanton sowie Kostgeld- und Schulgeldbeiträge und ver-  einbarte  Tagestarifansätze  der  eidgenössischen  Invaliden-  versicherung;  b.  für Nicht-IV-Bezüger: Kostgeld und allfällige andere Leistun-  gen an die individuellen Nettotageskosten.  Art. 15  1  Vor  der  Unterbringung  ist  bei  der  Verbindungsstelle  des  Un-  terbringerkantons  die  Gutsprache  für  den  Betriebsdefizitanteil  einzuholen.  2  Kann das Gesuch um Gutsprache wegen zeitlicher Dringlich-  keit  der  Unterbringung  nicht  vor  Beginn  des  Heimaufenthalts  gestellt  werden,  so  ist  es  so  rasch  als  möglich  nachzuholen.  Art. 16  1  Die  Verbindungsstelle  des  Unterbringerkantons  sorgt  für  die  Ueberweisung  des  Betriebsdefizitanteils,  für  den  Gutsprache  erteilt wurde.  4  d. Netto-  tageskosten  e. Kostgelder  Anteil am  Betriebsdefizit  Gutsprache  Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 8 6 – 11  Kinder- u. Jugendheime, Behinderteneinricht. – Vereinb.  VIII  E/21/9  2  Die Ueberweisung erfolgt in der Regel monatlich oder viertel-  jährlich in provisorischen Beträgen.  3  Der  endgültige  Vergütungsanspruch  soll  innert  sechs  Mona-  ten  nach  Abschluss  der  Heimrechnung  oder  innert  dreier  Mo-  nate  nach  der  Verfügung  der  eidgenössischen  Subventions-  behörde geltend gemacht werden.  III. Schlussbestimmungen  Art. 17  1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Konferenz der kan-  tonalen  Fürsorgedirektoren  zuhanden  der  übrigen  Vereinba-  rungskantone auf Beginn eines Kalenderjahres zu erklären. Die  Konferenz  der  kantonalen  Fürsorgedirektoren  führt  eine  Liste  der Vereinbarungskantone.  2  Die  Beitrittserklärung  gibt  an,  ob  der  Beitritt  nur  für  Kinder-  und   Jugendheime   (A)   oder   gleichzeitig   auch   für   Erwach-  seneneinrichtungen  (B)  erfolgt.  Der  Beitritt  für  Erwachsenen-  einrichtungen kann auch später erklärt werden.  3  Ist  für  die  Anwendung  dieser  Vereinbarung  eine  Aenderung  der kantonalen Gesetzgebung erforderlich, so kann der Beitritt  unter  dem  Vorbehalt  erklärt  werden,  dass  diese  Aenderung  innert zweier Jahre zustandekomme.  Art. 18  Die  Organe  gemäss  den  Artikeln  6  und  7  dieser  Vereinbarung  werden  bestellt,  nachdem  mindestens  zwölf  Kantone  den  Bei-  tritt erklärt haben.  Art. 19  1  Die Vereinbarung kann von einem Kanton auf Ende des nächs-  ten Kaldenderjahres durch Mitteilung an die Konferenz der kan-  tonalen  Fürsorgedirektoren  zuhanden  der  übrigen  Vereinba-  rungskantone gekündigt werden.  2  Die Kündigungserklärung gibt gegebenenfalls an, ob die Kün-  digung  nur  für  Erwachsenenheime  (B)  oder  auch  für  Jugend-  heime (A) erfolgt.  3  Vor  dem  Kündigungstermin  vorbehaltlos  erteilte  Gutsprachen  behalten ihre Gültigkeit.  5  Beitritt  Bestellung der  Organe  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder- u. Jugendheime, Behinderteneinricht. – Vereinb.  VIII  E/21/9  Art. 20  1  Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein  beitreten.  2  Ihm  stehen  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten  wie  den  ande-  ren Partnern der Vereinbarung zu.  6  Fürstentum  Liechtenstein