Verordnung betreffend die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an die Kosten der Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen
                            Verordnung  vom 29. Dezember 1967  betreffend die Richtlinie  n für die Gewährung von  Beiträgen an die Kosten   der Feuerschutz- und  Feuerbekämpfung  smassnahmen  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 14 und 84 des Gesetzes betreffend die Versicherung  der Gebäude gegen Brand und andere Schäden, vom 6. Mai 1965;  gestützt  auf  Artikel  73  der  Ausführungsverordnung  vom  14.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966 zum vorerwähnten Gesetz;  gestützt  auf  Artikel  8  des  Gesetzes  betreffend  die  Feuerpolizei  und  den  Schutz gegen Elementarschäden, vom 12. November 1964,  beschliesst:  An   die   Kosten   der   Feuerschutz-   und   Feuerbekämpfungsmassnahmen  werden nach folgenden Grundsätzen Beiträge gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ausschluss von der Beitragsgewährung
                            1    Reparaturen  und  Unterhaltsarbeiten  sowie  der  Kauf  von  Gelegenheits-  Material sind nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  die  Kosten  der  Arbeiten  und  der  Geräte  dürfen  nicht  eingeschlossen  werden  die  durch  Bereitstellung  des  erforderlichen  Kapitals  verursachten  Kosten, die Sitzungsgelder, die Vergütungen an die Gemeindebehörden, die  Verwaltungs- und Einweihungskosten, usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beitragsgesuch
                            1   Sämtliche Beitragsgesuche sind vor Inangriffnahme der Arbeiten und vor  Anschaffung  von  Geräten,  Material  und  Ausrüstungen  der  Kantonalen  Gebäudeversicherung (die Gebäudeversicherung) schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Nichtbeachtung  dieser  Bestimmung  zieht  die  Beitragsverweigerung  nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gewährung der Beiträge
                            1    Der  Verwaltungsrat  der  Gebäudeversicherung  prüft  die  ihm  schriftlich  unterbreiteten Beitragsgesuche und setzt die Beitragsbedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er gewährt die Beiträge gemäss den Ansätzen, welche durch den Staatsrat  festgesetzt wurden, und setzt die Höchstbeträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er trägt dem Verhältnis Rechnung, welches zwischen dem Ausgabebetrag  und  der  Versicherungssumme  der  zu  schützenden  Gebäude  besteht,  und  berücksichtigt  ebenfalls  die  Beiträge,  die  der  Bauherr  anderweitig  erhalten  könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Beiträge  werden  nur  an  die  durch  den  Feuerschutz  verursachten  Mehrkosten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auszahlung der Beiträge
                            1    Die  Auszahlung  der  Beiträge  erfolgt  erst  nach  Ausführung  der  Arbeiten  oder nach Anschaffung von Geräten, Material und Ausrüstungen auf Grund  der vorgelegten Rechnungen und Belege und nach Anerkennung durch die  zuständigen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zahlungen  erfolgen  auf  Grund  der  wirklichen  Ausgaben,  sofern  dieselben  im  Rahmen  des  genehmigte  n  Kostenvoranschlages  liegen  und  nach Massgabe der verfügbaren Mittel der Gebäudeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3        Ausnahmsweise      kann      eine      Kostenüberschreitung      bei      der  Beitragsberechnung    berücksichtigt    werden,    sofern    dieselbe    durch  Unvorhergesehenes im Verlaufe der Arbeiten verursacht wurde, oder durch  die  genehmigte  Änderung  eines  Projektes,  unter  der  Bedingung,  dass  die  Kostenüberschreitung  der  Gebäudeversicherung  rechtzeitig  gemeldet  und  von derselben genehmigt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Betriebskosten der Pumpstation sind nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Beitrag wird verweigert, wenn die anlässlich der Beitragsgewährung  angebrachten Bedingungen nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anerkennung durch die Gebäudeversicherung
                            1    Für  die  Begutachtung  der  Arbeiten  und  die  Prüfung  der  Feuerschutz-  Installationen,  der  Geräte  und  des  Materials  ist  die  Gebäudeversicherung  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  auch  Experten  beiziehen,  die  nicht  der  Gebäudeversicherung  angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  kann  die  Änderung  von  Installationen  oder  Arbeiten  verlangen,  die  nicht  dem  genehmigten  Projekt  entsprechen,  sowie  die  Behebung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgestellten  Mängeln.  Die  sich  dara  us  ergebenden  Kosten  sind  nicht  beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kontrolle der Arbeiten
                            Die    Gebäudeversicherung    ist    befugt,    die    Arbeiten    jederzeit    zu  kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zu erfüllende Voraussetzungen
                            Um in den Genuss eines Beitrages zu gelangen, hat sich der Gesuchsteller  an die Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zu halten.  A. Installation von Wasservers  orgungs- und Hydranten-Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Projekte
                            1    Das  Projekt  ist  durch  einen  Tiefbau-Ingenieur  zu  verfassen,  der  gemäss  dem Raumplanungs- und Baugesetz qualifiziert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Arbeiten von kleinem Ausmass, z. B. für eine kleine Netzerweiterung,  kann die Gebäudeversicherung Ausnahmen von dieser Regel bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Pläne, Berichte usw.
                            Dem Beitragsgesuch gemäss Artikel 2 sind beizufügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    die    Installationspläne,    mit    allen    nötigen    Angaben    zur    leichten  Verständlichkeit des Projektes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Längenprofile aller Hydrantenleitungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    die  Detailpläne,  vor  allem  der  Wasserfassungen,  der  Pumpstation,  der  Behälter,   mit   den   Installationssche  mas;  hydraulische  Berechnungen  können verlangt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    das    Protokoll    der    amtlichen  Wasser-Analyse,  nur    für    neue  Wasserversorgungen oder neue Wasserfassungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   ein detaillierter Kostenvoranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    ein  technischer  Bericht  mit  Einzel  heiten  des  Projektes  wie  die  Art  der  Wasserfassung  und  der  Mindestleistung  der  Quellen,  die  Beschaffung  des  Wasserleitungsmaterials,  die  Wassermenge  und  der  Druck  in  den  Leitungen  und  an  den  Hydranten,  die  Kraft  und  die  Fördermenge  der  Pumpen,  ein  Beschrieb  über  die  Beschaffenheit  und  die  Arbeitsweise  der automatischen Installationen, usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Quellenschüttung
                            Die  Quellenschüttung  soll  genügend  sein,  um  die  Feuerschutzreserve  in  maximal 48 Stunden anzusammeln oder wieder aufzufüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inhalt der Feuerschutzreserve
                            1    Die  Feuerschutzreserve  muss  mindestens  200  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    betragen.  Je  nach  der  Bedeutung   des   Bestimmungskreises   und   der   Brandrisiken   kann   die  Gebäudeversicherung einen grösseren Inhalt verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gebrauchswasserbehälter soll einen genügenden Inhalt aufweisen, um  die  Feuerschutzreserven  jederzeit  unberührt  zu  lassen  und  die  Hydranten  vor der Öffnung des Feuerreserve-Schiebers zu speisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Feuerreserve-Schieber
                            Die  Gebäudeversicherung  kann  verlangen,  dass  die  Feuerschutzreserve  mittels eines ferngesteuerten Spezi  al-Schiebers freigemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wasserleitungen
                            1   Für das Rohrnetz sind Guss- und Eternit-Rohre zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Stahlrohre    und    Rohre    aus    synthetischem    Material    werden    nur  ausnahmsweise zugelassen; die Gebäudeversicherung stellt von Fall zu Fall  die diesbezüglichen Bedingungen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Innerhalb   von   Ansiedlungen   ist   das   Rohrnetz   in   der   Regel   im  Kreislaufsystem anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Rohrdurchmesser  der  Hydrantenleitungen  darf  nicht  unter  100  mm  liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die verlangte Mindestmenge in den Hydrantenleitungen beträgt 20 l/Sek.,  um den gleichzeitigen Einsatz von 4 Strahlrohren mit einer Leistung von je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 l/Sek. mit einem Druck von mindestens 3 Atmosphären zu gewährleisten.  Übersteigt  der  Druck  10  Atmosphären,  so  kann  die  Gebäudeversicherung  den Einbau von Druckreduzier-Ventilen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Leitungen  sind  mindestens  1.00  m  tief  ins  Erdreich  zu  versetzen,  gemessen von der Bodenoberfläche bis Oberkant-Rohrleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7      Die    Leitungen    werden    bei    offenen    Verbindungsstellen    einer  Druckprüfung von mindestens 1½mal dem Nominal-Druck der Installation  unterworfen.  Die  Prüfzeit  für  Guss  -  und  Eternitleitungen  bis  150  mm  Durchmesser beträgt mindestens 2 Stunden; für Leitungen von 150-300 mm  mindestens 6 Stunden; für Leitungen über 300 mm mindestens 12 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Das  Verteilernetz  ist  mit  den  nötige  n  Absperrschiebern  auszurüsten.  Das  Schieber-System ist so anzuordnen, dass bei Leitungsbruch oder Reparatur-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeiten  in  einem  Abschnitt  die  andern  Netzteile  durch  das  Kreissystem  gespiesen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Niederdruck
                            Beträgt  der  Druck  bei  den  Hydranten  weniger  als  3  Atmosphären  wie  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Abs. 5 vorgeschrieben, wird das Netz als Niederdruck-
                            Installation bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Anzahl und Standort der Hydranten
                            1   Anzahl und Standort der Hydranten werden von der Gebäudeversicherung  bestimmt, unter Berücksichtigung der Brandrisiken und der Bedeutung der  Gebäude, die sich in der Schutzzone befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  Regel  ist  zwischen  den  Hydranten  eine  Distanz  von  120  m  einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kein  Eigentümer  kann  sich  der  Versetzung  eines  Hydranten  auf  seinem  Grund und Boden widersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Hydrant-Modell
                            1      Es    sind    nur    Überflur-Hydranten,    Modell    Klus,    mit    100    mm  Eingangsanschluss  am  Fuss  und  mit  2  Druckstutzen  von  55  mm  mit  Storzanschlüssen, zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     In   Spezialfällen   kann   die   Gebäudeversicherung   das   Versetzen   von  Unterflur-Hydranten gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Prüfung der Projekte
                            1    Die  Gebäudeversicherung  lässt  die  Projekte  durch  ihren  technischen  Dienst prüfen. Sie kann sie auch durch aussenstehende Spezialisten, welche  der Gebäudeversicherung nicht angehören, prüfen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebäudeversicherung hat das Recht, nötig erscheinende Änderungen  und     Ergänzungen     zu     verlangen     und     unvollständige     Projekte  zurückzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Arbeits-Ausschreibung und Übergabe
                            1    Arbeiten,  welche  auf  über  100  000  Franken  geschätzt  werden,  haben  Gegenstand   einer   öffentlichen   Ausschreibung   zu   sein,   publiziert   im  Amtsblatt des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Öffnung  der  Eingaben  hat  in  Anwesenheit  eines  Vertreters  der  Gebäudeversicherung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vergleichsaufstellung  der  Eingaben  und  die  Vorschläge  für  die  Arbeitsübergaben sind der Gebäudeversicherung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Die    Arbeitsvergebung    kann    nur    im    Einvernehmen    mit    der  Gebäudeversicherung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ausführung der Arbeiten
                            1    Die  Arbeiten  sind  in  der  Regel  durch  Unternehmer  auszuführen,  die  gemäss dem Raumplanungs- und Baugesetz qualifiziert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Programm   der   Arbeitsausführungen   ist   gleichzeitig   mit   den  Vorschlägen für die Arbeitsübergaben zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Arbeiten  sind  innerhalb  eines  Jahres,  gerechnet  seit  dem  Tag  der  Beitragsgewährung,  in  Angriff  zu  ne  hmen,  ansonst  die  Beitragszusage  hinfällig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Gruppenwasserversorgungen
                            1   Die Projekte von Gruppenwasserversorgungen haben den Vorrang auf alle  anderen  Projekte.  Sie  sind  so  zu  gestalten,  dass  sie  auch  dem  künftigen  Bedarf aller zusammengeschlossenen Gemeinden genügen. Zudem sind die  Installationen  so  zu  berechnen,  dass  der  spätere  Anschluss  von  anderen  Gemeinden möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2        Einer      Gemeinde,      die      sich      geweigert      hat,      sich      einer  Gruppenwasserversorgung     anzuschliessen,     kann     jeglicher     Beitrag  vorenthalten werden, wenn sie sich später für die Ausführung einer eigenen  Anlage entschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Pflicht der Wasserlieferung
                            1     Besitzt   eine   Gemeinde   oder   eine   Gruppe   von   Gemeinden   eine  überbemessene   Installation   (Wasser   im   Überfluss,   grosser   Inhalt   der  Behälter,  grosser  Rohrdurchmesser  usw.)  im  Hinblick  auf  den  späteren  Anschluss anderer Gemeinden, besteht die Pflicht, das überflüssige Wasser  zum  Selbstkostenpreis  an  Gemeinden  abzugeben,  in  denen  Wassermangel  herrscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   haben   auch   den   direkten   Anschluss   von   Installationen   einer  Nachbargemeinde   an   ihren   Behälter   und   an   ihr   Wassernetz   unter  angemessenen Bedingungen zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Auswahl des Projektes
                            1   Sind mehrere Lösungen möglich, so ist nur das Projekt beitragsberechtigt,  welches  zwar  in  technischer  Hinsicht  alle  Garantien  bietet,  jedoch  den  niedrigsten Kostenaufwand aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Entscheidet   der   Bauherr   oder   die   Gemeinde   anders,   gewährt   die  Gebäudeversicherung  den  Beitrag  auf  Grund  des  finanziell  günstigsten  Kostenvoranschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Installation von Innen-Hydranten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beitragsbedingungen
                            Es sind nur Installationen beitragsberechtigt, die durch die Vorschriften der  Verordnung betreffend die Feuerpolizei nicht obligatorisch sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Einzureichende Unterlagen
                            Dem   Beitragsgesuch   ist   ein   technischer   Beschrieb   mit   Angabe   des  Leitungsdruckes  beizulegen,  ein  detaillierter  Kostenvoranschlag  und  die  Installationspläne des Projektes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Durchmesser der Leitungen
                            Der  Durchmesser  der  Wasserleitungen  zur  Speisung  von  Innen-Hydranten  muss mindestens 2 Zoll betragen. Die Gebäudeversicherung kann eine vom  Gebrauchswassernetz unabhängige Leitung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Innere Feuerlöschposten
                            1    Die  Gebäudeversicherung  setzt  in  je  dem  Fall  die  Anzahl,  die  Standorte  und   das   Modell   der   Feuerlöschposten   fest   sowie   die   Länge,   die  Beschaffenheit und den Durchmesser der Schläuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Speisungshahnen   der   Feuerlöschposten   sind   mit   einem   Storz-  Anschluss 55 mm zu versehen.  C. Gedeckte Behälter für die direkte Wasserentnahme (Feuerweiher)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Einzureichende Unterlagen
                            1      Dem    Beitragsgesuch    sind    ein    Situationsplan    im    Massstab    des  Katasterplanes,  die  durch  einen  Tiefbau-Ingenieur  ausgefertigten  Baupläne  und ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Vergleichsaufstellung   der   Eingaben   ist   vor   Inangriffnahme   der  Arbeiten zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Bauausführung
                            1   Der Standort eines Behälters für die direkte Wasserentnahme ist durch die  Gebäudeversicherung zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Behälter  sind  in  Beton  ausz  uführen.  Der  Boden  und  die  Wände  müssen  vollständig  wasserundurchlässig  sein.  Die  Betondecke  ist  so  zu  berechnen,  dass  sie  ein  Tanklöschfahrzeug  trägt  (10  Tonnen).  Für  die  direkte Wasserentnahme durch die Pumpen sind in der Behälterdecke zwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffnungen  vorzusehen;  dieselben  sind  mit  verschliessbaren  Deckeln  zu  versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es sind ein Überlauf und wenn möglich eine Entleerung vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Die    Behälter    dürfen    nicht    gespiesen    werden    durch    Abwasser,  Brunnenüberläufe, Entwässerungsabflüsse usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Offene Feuerweiher sind nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Inhalt der Behälter
                            1    Die  Behälter  für  die  direkte  Wasserentnahme  müssen  einen  Inhalt  von  mindestens 200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Einzelfällen  kann  die  Gebäudeversicherung  einen  kleineren  Inhalt  bewilligen, wenn sich in der Nähe   ein Wasserbezugsort befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Werden   in   einer   Ortschaft   mehrere   Behälter   gebaut,   so   kann   die  Gebäudeversicherung  für  dieselben  einen  kleineren  Inhalt  genehmigen,  jedoch   nicht   unter   100   m  3     pro   Behälter.   In   diesem   Fall   kann   die  Gebäudeversicherung  verlangen,  dass  die  Behälter  unter  sich  mit  einer  Leitung von mindestens 100 mm Durchmesser verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verbesserung bestehender Behälter
                            1     Die   Verbesserungsarbeiten   an   einem   bestehenden   Behälter   können  beitragsberechtigt  sein,  wenn  es  sich  um  die  Erhöhung  des  Inhaltes,  die  Anbringung   einer   armierten   Betondecke   oder   die   Abänderung   der  Wasserzufuhr handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Unterhalts-,    Reparatur-    und    Ausbesserungs-Arbeiten    sind    nicht  beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ausführung der Arbeiten
                            Die  Arbeiten  sind  in  der  Regel  durch  Bauunternehmer  auszuführen,  die  gemäss dem Raumplanungs- und Baugesetz qualifiziert sind.  D. Bachstauungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Beitragsgesuch
                            Dem   Beitragsgesuch   sind   ein   Ausführungsplan   und   ein   detaillierter  Kostenvoranschlag beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Standort, Bauart
                            1    Vor  der  endgültigen  Festlegung  des  Standortes  der  Stauung  ist  die  Gebäudeversicherung zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebäudeversicherung erteilt Richtlinien betreffend die Bauart.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Staubecken
                            Ein  festes  Staubecken  mit  ständiger  Wasserstauung  kann  nur  mit  einer  vorgängig eingeholten Bewilligung des Amts für Umwelt und des Amts für  Wald, Wild und Fischerei gebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Unterhalt
                            Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  die  Stauvorrichtungen  stets  in  gutem  Zustand  zu  halten.  Zudem  sind  periodische  Kontrollen  durchzuführen,  um  die  Wirksamkeit  der  Stauvorrichtung  zu  prüfen,  und  der  Bach  ist  von  der  Stauung aufwärts von Zeit zu Zeit zu reinigen.  E. Material und persönliche Ausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beitrags- Bedingungen
                            1    Das  Brandbekämpfungsmaterial  muss  den  Normen  und  Richtlinien  der  Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  persönliche  Ausrüstung  der  Feuerwehrmänner  hat  den  Vorschriften  der geltenden Verordnung über die Feuerpolizei zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Beitragsgesuch
                            Für  alle  Geräte-  und  Materialanschaffungen  im  Betrag  von  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000   Franken   ist   für   die   Gewährung   von   Beiträgen   vorgängig   ein  Beitragsgesuch  einzureichen.  Dem  Gesuch  ist  der  Kostenvoranschlag  und  gegebenenfalls ein Prospekt beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Beitragsgewährung
                            1    Die  Gewährung  eines  Beitrages  kann  an  Bedingungen  geknüpft  werden,  wie  z.  B.:  die  Reorganisation  des  Feuerwehrkorps,  die  Organisation  einer  Spezial-Abteilung, die Wahl von anderen Geräten und Material.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gebäudeversicherung  ist  nicht  verpflichtet,  die  ganze  Summe  des  Kostenvoranschlages zu berücksichtigen. Sie kann Änderungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Ausgaben, die kein Anrecht auf einen Beitrag geben
                            Die  Ausgaben  für  Unterhalt  und  Reparatur  von  Material  und  für  den  Kauf  von Ersatzteilen geben kein Anrecht auf einen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Schlauchmaterial
                            1   Der Durchmesser der Schläuche hat in der Regel 55 mm zu betragen, mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 mm Storz-Anschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gebäudeversicherung  kann  von  Fall  zu  Fall  die  Anschaffung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 mm Schläuchen mit 55 mm Storz-Anschlüssen bewilligen sowie 75 mm  Schläuche mit 75 mm Storz-Anschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schläuche  müssen  den  Vorschriften  des  Normen-Blattes  der  FKS  entsprechen und mit der Prüfungsnummer versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Strebenleitern
                            Für  die  Anschaffung  von  Strebenleitern  wird  nur  ganz  ausnahmsweise  ein  Beitrag gewährt; die Gebäudeversicherung entscheidet von Fall zu Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Mechanische Zweiradleitern und Auto-Drehleitern
                            1    Die  Leitern  sind  durch  die  technischen  Organe  der  Gebäudeversicherung  gemäss  den  Normen  der  FKS,  bevor  sie  in  den  Dienst  gestellt  werden,  zu  prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Leitern, die nicht restlos den Normen der FKS entsprechen, wird kein  Beitrag gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Leitern   sind   regelmässig   gemäss   den   Richtlinien   der   FKS   zu  kontrollieren.     Ist     ihre     Stabilität     ungewiss,     so     muss     bei     der  Gebäudeversicherung eine Prüfung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Feuerlöscher
                            1    Beiträge  werden  nur  für  Feuerlöscher  gewährt,  die  von  der  Vereinigung  Kantonaler      Feuerversicherungen      (VKF)      genehmigt      sind,      den  «Wegleitungen  für  Feuerpolizeivorschriften»  entsprechen,  in  diesem  Fall  den   Ausführungsvorschriften   für   die   «Löschtechnische   Prüfung   von  Handfeuerlöschern»    (Ausgabe    1968    mit    Nachtrag    1982),    und    die  Löschstufe  IV  erreichen.  Sie  müssen  zudem  die  folgenden  Bedingungen  erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       a)     Nasslöscher     und     mechanische     Schaumlöscher     müssen     einen  Netzmittelzusatz (LW) enthalten und, wenn sie nicht der Löschstufe IV  entsprechen, einen Gesamtinhalt von 10 l aufweisen.  b)    Pulverlöscher    müssen    ein    Löschvermögen    aufweisen,    das    der  Löschstufe IV entspricht.  c)   Die   Gebäudeversicherung   kann   für   ein   Gebäude   mehr   als   einen  Feuerlöscher verlangen.  d)   Die   Füllung   der   Pulverlöscher   muss   der   zu   erwartenden   Art   des  Brandes  (A,  B,  C  oder  E  der  Eignungstabelle  in  Anhang  8.1  der  in  Absatz  1  erwähnten  Vorschriften)  entsprechen.  Es  können  sämtliche  oder nur einzelne Komponenten miteinander kombiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)   Kohlensäurelöscher    (CO  2  )    müssen    ein    Fassungsvermögen    von  mindestens 3 kg aufweisen.  f)    Halon-Feuerlöscher    und    ortsfeste    Halonlöschanlagen    sind    nicht  beitragsberechtigt. Wird indessen eine ortsfeste Halonlöschanlage durch  eine  andere  Löschanlage  ersetzt,  so  wird  dennoch  die  ordentliche  Subvention ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3        a)      Es      ist      verboten,      Feuerlöscher      mit      giftigem      Inhalt      wie  Tetrachlorkohlenwasserstoff oder Metylbromid zu verwenden.  b)   Feuerlöscher, die ständig unter Druck stehen, sind zugelassen.  c)   Die Zahl, die Art und der Inhalt der Feuerlöscher wird entsprechend der  zu erwartenden Brandart festgesetzt.  d)   Der  Besitzer  eines  subventionierten  Feuerlöschers  muss  diesen  dem  Fabrikanten oder Lieferanten alle 3 Jahre zur Kontrolle überlassen.  e)   Die  Feuerlöscher  werden  nach  den  Richtlinien  der  VKF  kontrolliert.  Der Apparat wird plombiert und mit einer Etikette mit dem Datum der  letzten  Kontrolle  oder  der  letzten  Erneuerung  des  Inhalts  sowie  dem  VKF-Prüfzeichen (stilisier  te Flamme) versehen.  f)    Wird  bei  einer  Kontrolle  eines  Apparates  festgestellt,  dass  der  Inhalt  den  Normen  nicht  mehr  entspricht  oder  in  schlechtem  Zustand  ist,  so  muss er erneuert werden.  g)   Die  Hersteller,  die  Lieferanten  und  die  Spezialfirmen  müssen  das  einwandfreie  Funktionieren  der  verkauften  oder  vermieteten  Apparate  während  3  Jahren,  vom  Datum  der  Lieferung  oder  der  Kontrolle  an,  garantieren.  h)   Die   Feuerlöscher   dürfen   nur   durch   den   Fabrikanten   oder   den  Lieferanten wieder aufgefüllt werden.  i)    Nur  bei  einem  für  20  Jahre  unterschriebenen  Mietvertrag  wird  der  gesamte  Beitrag  gewährt.  Bei  kürzerer  Dauer  wird  der  Beitrag  im  Verhältnis zur Dauer ausbezahlt. Bei einer Vertragsauflösung muss der  Beitrag für die fehlenden Jahre im  Verhältnis rückvergütet werden.  j)    Bei   der   Gesuchstellung   für   den   Beitrag   muss   auf   der   Rechnung  vermerkt  sein,  dass  sich  der  Käufer  für  20  Jahre,  beziehungsweise  der  Mieter  für  die  ganze  Vertragsdauer  verpflichten,  die  Kosten  für  die  regelmässigen Kontrollen zu tragen.  k)   Es  wird  kein  Beitrag  gewährt  für  Reparaturen,  für  den  Ersatz  von  schlechten Füllungen und für die periodischen Kontrollen.  l)    Wenn  sich  die  Bedingungen  dieses  Artikels  als  zu  streng  erweisen  sollten,  zum  Beispiel  im  Falle  einer  Installation  eines  Apparates  bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            älteren  Personen,  so  können  Ausnahmen  zugestanden  werden  in  dem  Sinne,  dass  für  den  Kauf  des  Apparates  dennoch  ein  Beitrag  bezahlt  wird. Der Entscheid wird von der Gebäudeversicherung gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Persönliche Ausrüstung
                            Dem  Beitragsgesuch  muss  ein  Beschrieb  und,  falls  die  voraussichtliche  Ausgabe  den  Betrag  von  5000  Franken  übersteigt,  ein  Kostenvoranschlag  beigelegt werden.  F. Motorspritzen und Motorfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Beitragsgesuch
                            Für  alle  Anschaffungen  von  Motorspritzen  und  Motorfahrzeugen  für  den  Feuerwehrdienst   ist   vorgängig   ein   Beitragsgesuch   einzureichen.   Dem  Gesuch ist ein Kostenvoranschlag und ein Prospekt beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Motorspritzen
                            1    Die  Motorspritzen  müssen  den  Normen  und  den  Richtlinien  der  FKS  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebäudeversicherung setzt von Fall zu Fall die Stärke des Motors und  Leistung  der  Pumpe  und  die  nötigen  Zubehörteile  fest,  auf  Grund  der  örtlichen  Verhältnisse.  Die  Anschlü  sse  der  Saugschläuche  müssen  mit  Gewinde versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gewährung  des  Beitrages  kann  mit  der  Bedingung  verbunden  sein,  dass  noch  fehlendes  Material  angeschafft  wird  oder  dass  noch  genügende  Wasservorräte geschaffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Beitragsverweigerung
                            Der Beitrag kann verweigert werden, wenn die Wasserreserven fehlen oder  ungenügend  sind.  Der  Beitrag  kann  auch  verweigert  werden,  wenn  eine  oder  mehrere  Nachbargemeinden  bereits  eine  Motorspritze  besitzen  oder  wenn  im  Rahmen  der  Organisation  eines  gemeinsamen  Feuerwehrdienstes  eine der Gemeinden schon über ein gutes Gerät verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Periodische Kontrollen
                            1    Die  periodischen  Kontrollen  der  Motorspritzen  sind  obligatorisch.  Zu  Vertrag für Motorspritzen und für Tanklöschfahrzeuge abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Reparatur-Arbeiten,  Ersatzteile,  Ölwechsel  und  Öl-Anschaffungen  sind  nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Motorspritzen, Schweizerfabrikation oder gemischt
                            Eine Motorspritze wird als Schweizerfabrikat oder als gemischtes Fabrikat  angesprochen, sofern sämtliche Organe schweizerischer Herkunft sind oder  wenn die Pumpe oder der Motor ausländischer Herkunft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Motorfahrzeuge
                            1    Die  Gewährung  von  Beiträgen  für  Motorfahrzeuge  unterliegt  Spezial-  Bedingungen,  welche  von  der  Gebäudeversicherung  für  jeden  einzelnen  Fall festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Die     Beitragsgewährung     kann     verweigert     werden,     wenn     die  Gebäudeversicherung  die  Anschaffung  als  nicht  gerechtfertigt  findet,  oder  wenn   das   Fahrzeug   den   Bedingungen   des   Feuerwehrdienstes   nicht  entspricht,   oder   wenn   das   Fahrzeug   nicht   ausschliesslich   für   den  Feuerwehrdienst Verwendung finden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Feuerwehr-Stützpunkte
                            Eine Spezialverordnung setzt die Bedingungen für die Beschaffung und die  Subventionierung   der   Geräte   und   Motorfahrzeuge   für   die   Feuerwehr-  Stützpunkte fest.  G. Material-Magazine
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Einzureichende Unterlagen
                            1      Dem    Beitragsgesuch    sind    ein    Situationsplan    im    Massstab    des  Katasterplanes,   die   Baupläne   und   ein   detaillierter   Kostenvoranschlag  beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Vergleichsaufstellung   der   Eingaben   ist   vor   Inangriffnahme   der  Arbeiten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Bauweise
                            1       Magazine     für     Motorspritzen,     Tanklöschfahrzeuge     und     andere  Motorfahrzeuge  sind  gemäss  den  Vorschriften  der  gültigen  Verordnung  über die Feuerpolizei, hinsichtlich Motorfahrzeuge, zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Standort, auf welche  m ein Magazin erstellt werden soll, ist vorgängig  von der Gebäudeversicherung zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Prüfung des Projektes
                            1    Die  Projekte  werden  von  der  Gebäudeversicherung  geprüft,  welche  die  Inneneinrichtung und die Aussenausführung sowie alle nötig erscheinenden  Änderungen  verlangen  kann.  Die  Gebäudeversicherung  kann  zu  gross  bemessene und unzulängliche Projekte zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Schlauchtrocknungs-, Unterhalts- und Reparaturanlage kann nur mit  dem Einverständnis der Gebäudeversicherung vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Zweckbestimmung
                            Die  Magazine  müssen  ausschliesslich  der  Einstellung  der  Geräte  und  Fahrzeuge und der Lagerung des Material  s der Feuerwehr dienen. Jegliche  andere Benützung ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Verbesserung von bestehenden Magazinen
                            1   Die Arbeiten für die Vergrösserung eines bestehenden Magazins oder für  dessen Anpassung an die geltenden Vorschriften sind beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Unterhalts-    und    Reparaturarbeiten    sind    von    jeglichem    Beitrag  ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Ausführung der Arbeiten
                            Die Arbeiten sind in der Regel durch Unternehmer auszuführen, die gemäss  dem Raumplanungs- und Baugesetz qualifiziert sind.  H. Installation von automati  schen Telefon-Al  arm-Zentralen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Beitragsbedingungen
                            Eine     automatische     Feuerwehr-Gruppen-Alarm-Installation     ist     nur  beitragsberechtigt,  wenn  sie  regionalen  Charakter  hat.  Die  Installation  hat  alle Gemeinden zu erfassen, die im Kreis der Telephonzentrale liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Koordinierung
                            Das   Oberamt   und   die   Gebäudeversicherung   befassen   sich   mit   der  Koordinierung der Verwirklichung dieser Installationen, im Einverständnis  mit der Fernmeldedienstanbieterin  und den interessierten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abonnements- und Mutations-Kosten
                            Die  Abonnementskosten  bei  der  Zentrale  sowie  die  Mutationskosten  sind  beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Nicht beitragsberechtigte Auslagen
                            Die       Installations-       und       Abonnements-Kosten       von       privaten  Telephonapparaten   sind   nicht   beitragsberechtigt,   gleichgültig,   ob   die  Apparate dem Gruppenalarm angeschlossen sind oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Beitrags-Verweigerung
                            Einer  Gemeinde,  die  entgegen  den  Bestimmungen  des  Artikels  58  einen  gemeindeeigenen telephonischen Gruppena  larm installieren will, kann kein  Beitrag gewährt werden.  I. Automatische Feuermelde- und Feuerlösch-Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Beitragsbedingungen
                            Automatische      Feuermelde-      und      Feuerlösch-Anlagen      sind      nur  beitragsberechtigt,  wenn  diese  Installationen  durch  die  Bestimmungen  der  geltenden Verordnung über die Feuerpolizei nicht vorgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Einzureichende Unterlagen
                            Dem   Beitragsgesuch   sind   ein   Insta  llations-Schema,   ein   technischer  Beschrieb und ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Prüfung der Projekte und Abnahme der Installationen
                            Die Prüfung der Projekte und die Abnahme der Installationen erfolgt durch  die   technischen   Dienste   des   kantonalen   Feuerinspektorates   und   des  kantonalen Inspektorates für  elektrische Installationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Bau der Anlagen
                            1  Die        Installationen        müssen        den        Anforderungen        der  Brandschutzvorschriften  der  Vereinigung  Kantonaler  Feuerversicherungen  genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einrichtung  neuer  Anlagen  und  die  Änderung  oder  Vergrösserung  bestehender  Anlagen  können  nur  durch  anerkannte  Firmen  ausgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Periodische Kontrolle der Anlagen
                            Die  periodischen  Kontrollen  der  Anlagen  werden  durch  die  technischen  Dienste     des     kantonalen     Feuerinspektorates     und     des     kantonalen  Inspektorates für elektrische Installationen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Alarm der Feuerwehr
                            1  Der  Alarm  muss  durch  ein  von  der  Gebäudeversicherung  anerkanntes  System direkt an die offizielle Feueralarmzentrale gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Gebäudeversicherung   kann   ebenfalls   die   Organisation   einer  Betriebsfeuerwehr,   die   Beschaffung   des   nötigen   Materials   für   die  Bekämpfung von Brandausbrüchen und die Installation von Innenhydranten  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            J. Installation von Blitzableitern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Anrecht auf Beitrag
                            Alle Blitzschutzanlagen sind beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Einzureichende Unterlagen
                            Das  Beitragsgesuch  ist  auf  einem  Spezial-Formular  einzureichen,  welches  von   der   Gebäudeversicherung   abgegeben   wird.   Dem   Gesuch   ist   ein  detaillierter Kostenvoranschlag und eine   Skizze der Installation beizufügen.  Es können andere Unterlagen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Erstellung der Anlage
                            1     Die   Installation   ist   gemäss   den   Richtlinien   des   Schweizerischen  Elektrotechnischen Vereins (SEV) zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gebäudeversicherung  kann  ihr  nö  tig  erscheinende  Ergänzungen  und  Abänderungen  verlangen.  Ungenügend  e  Projekte  können  zurückgewiesen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Arbeit   kann   nur   durch   einen   von   der   Gebäudeversicherung  konzessionierten Installateur ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Nicht beitragsberechtigte Arbeiten
                            Für  Unterhalts-  und  Reparaturarbeiten  an  Blitzschutzanlagen  wird  kein  Beitrag gewährt.  K. Bau von Brandmauern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Anrecht auf einen Beitrag
                            a)  Landwirtschaftliche Gebäude mit einer Wohnung; Schreinerei-Sägerei-  Werkstätten mit einer Wohnung  Der Beitrag wird gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Für den Bau einer Brandmauer in einem bestehenden Gebäude unter der  Voraussetzung,  dass  der  Eigentümer  auf  Grund  der  Vorschriften  der  gültigen Verordnung über die Feuerpolizei für den Bau der Mauer nicht  verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Für   den   Bau   einer   Brandmauer   anlässlich   des   Umbaues   oder  Wiederaufbaues   nur   eines   Gebäudeteiles   (Wohnung,   Scheune   oder  Werkstatt), wenn vorher keine Brandmauer bestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Für    Arbeiten,    welche    ausgeführt    werden,    um    eine    bestehende  Brandmauer   abzuändern   und   zu   ergänzen,   dass   sie   alsdann   den  Vorschriften entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zusammengebaute Gebäude  Der Beitrag wird gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Für  den  Bau  einer  Brandmauer,  Scheidemauer  oder  nicht,  zwischen  bestehenden  Gebäuden,  sofern  der  Eigentümer  durch  die  Vorschriften  der Verordnung über die Feuerpolizei nicht dazu verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Für   Arbeiten   zur   Ergänzung   oder   zum   Umbau   einer   bestehenden  Brandmauer,    Scheidemauer    oder    nicht,    dass    sie    alsdann    den  Vorschriften entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Nicht beitragsberechtigte Kosten
                            1    Die  Erstellung  einer  Brandmauer  in  einem  Neubau,  in  einem  Gebäude,  das   wiederaufgebaut   wird,   oder   in   einem   Gebäude,   das   in   beiden  Gebäudeteilen umgebaut wird, ist nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Erstellung  einer  Betondecke  über  der  Wohnung,  an  Stelle  der  Führung   der   Brandmauer   bis   zum   Dachgiebel,   ist   ebenfalls   nicht  beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Einzureichende Unterlagen
                            1   Dem Beitragsgesuch sind die Baupläne der Mauer im Massstab 1: 50, mit  allen  Massen  und  Angaben  (Grundriss  und  Schnitt  der  Mauer),  und  ein  detaillierter  Kostenvoranschlag,  ausgefertigt  durch  den  Unternehmer,  der  die  Arbeiten  ausführen  wird,  beizulegen.  Der  Unternehmer  muss  in  der  Regel gemäss dem Raumplanungs- und Baugesetz qualifiziert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Erhalt der Unterlagen nimmt die Gebäudeversicherung zur Prüfung  des Gesuches eine Ortsbesichtigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Erstellung der Mauer
                            1     Die   Brandmauern   sind   gemäss   den   Vorschriften   der   geltenden  Verordnung über die Feuerpolizei zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beitrag  wird  nur  gewährt,  wenn  die  Brandmauer  bis  zum  Dachfirst  geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Beitragsauszahlung
                            1   Die Auszahlung des Beitrages erfolgt erst nach Anerkennung der Arbeiten  und  nach  Einreichung  der  Rechnungen  und  Abrechnungen.  Die  Ausmasse  und Einheitspreise sind genau aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beitrag  wird  verweigert,  wenn  die  Arbeiten  nicht  den  Bedingungen  entsprechend  ausgeführt  wurden,  die  anlässlich  der  Beitragsgewährung  gestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Beitragsberechnung  werden  nur  die  für  den  Bau  der  Mauer  verursachten   Kosten   des   Unternehmers,   des   Zimmermannes   und   des  Dachdeckers berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Gebäudeteile, die noch anderwe  itig beitragsberechtigt sind, besonders  vom  Amt  für  Landwirtschaft,  wird  von  der  Gebäudeversicherung  kein  Beitrag gewährt.  Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Betrügerische Machenschaften
                            1    Wissentlich  falsche  oder  irreführende  Angaben  ziehen  den  Verlust  des  Beitragsanspruches nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wurde   der   Beitrag   bereits   ausbe  zahlt,   so   ist   der   Begünstigte   zur  Rückzahlung   desselben   verpflichtet,   unbeschadet   der   strafrechtlichen  Verfolgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Unterhalt der Installationen
                            Subventionierte  Installationen,  Geräte  und  Material  sind  stets  in  gutem  Zustand  zu  erhalten.  Sie  sollen  den  Feuerwehrkorps  für  Übungen  und  im  Brandfalle zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Rückerstattung des Beitrages
                            Der  Beitragsempfänger  ist  zur  Rückzahlung  verpflichtet,  wenn  er  seinen  Verpflichtungen nicht nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Aufhebung oder Verkauf von Installationen
                            1      Es    ist    untersagt,    ohne    Bewilligung    der    Gebäudeversicherung  Installationen und Material aufzuheben oder zu verkaufen, wenn hierfür ein  Beitrag gewährt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Aufhebung oder beim Verkauf von subventionierten Installationen  oder  Material  wird  die  volle  oder  teilweise  Rückerstattung  des  Beitrages  verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Verfall
                            Der Beitragsanspruch verfällt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   für   die   Installation   oder   die   Erweiterung   von   Wassernetzen   mit  Hydranten, für den Bau von Behältern für direkte Wasserentnahme, für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die   Erstellung   von   Feuerwehrmagazinen   und   anderen   Bauten   -  spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Installationen oder nach  der Ausführung der Bauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   für  den  Bau  von  Brandmauern,  die  Installation  von  Blitzableitern  -  spätestens    zwei    Jahre    nach    der    Anzeige    der    grundsätzlichen  Beitragsgewährung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    für  die  Anschaffung  von  Geräten  für  den  Feuerwehrdienst  -  spätestens  ein Jahr nach der Anzeige der grundsätzlichen Beitragsgewährung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   für  das  Material  und  die  persönliche  Ausrüstung  der  Feuerwehren  -  spätestens   sechs   Monate   nach   der   Anzeige   der   grundsätzlichen  Beitragsgewährung.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Aufhebungen
                            Durch  diese  Verordnung  werden  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  aufgehoben, insbesondere:  –    das  Reglement  vom  25.  November  1927  über  die  Verabfolgung  von  Beiträgen an die Kosten der Erstellung von Feuerschutzeinrichtungen;  –    der Beschluss vom 21. Februar 1947 betreffend die Beitragsleistung an  Wasserversorgungsanlagen;  –     der  Beschluss  vom  10.  Juli  1959  betreffend  Änderung  des  Artikels  28  des  Reglementes  vom  25.  November  1927  über  die  Verabfolgung  von  Beiträgen an die Kosten der Erstellung von Feuerschutzeinrichtungen;  –    die Verordnung vom 8. August 1931 zur Gewährung von Beiträgen für  die Ersetzung von Holzkaminen;  –    das  Reglement  vom  12.  Juni  1933  betreffend  die  Installation  von  Blitzableitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Inkrafttreten
                            Die  vorstehende  Verordnung  tritt  rückwirkend  auf  den  1.  Januar  1967  in  Kraft.    Sie    ist    im    Amtsblatt    zu  veröffentlichen,    in    die    Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.