Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
                            834.15  Gesetz über die Bildung  steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven  v  om 26. Mai 1988  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung  2)  ,  beschliesst:  § 1  Grundsatz  Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen Steuervergünstigun-  gen,  wenn  sie  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Bildung  steuerbegünstig-  ter  Arbeitsbeschaffungsreserven  vom  20.  Dezember  1985  3)  (Bundesgesetz)  Reserven bilden.  § 2  Berechtigte Unternehmen  Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeit-  nehmern berechtigt.  § 3  Jährliche Einlagen, Höchstbestand und Bemessung  1  Die  Einlage  in  die  Arbeitsbeschaffungsreserven  gilt  bei  den  direkten  Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendung.  2  Die jährliche Einlage darf 15 Prozent der Berechnungsgrundlage gemäss  Bundesgesetz nicht übersteigen und muss mindestens Fr. 10 000.– erreichen.  3  Haben  die  Arbeitsbeschaffungsreserven  20  Prozent  der  massgebenden  jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung erreicht, so gelten  die weiteren jährlichen Einlagen nicht mehr als geschäftsmässig begründet.  V  orbehalten bleibt der höhere Satz von 30 Prozent gemäss Bundesgesetz.  1)  GS 23, 143  2)  BGS 111.1  3)  SR 823.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            834.15  4  Die  Arbeitsbeschaffungsreserven  sind  steuerrechtlich  den  offenen  Re-  serven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag ge-  bildet werden.  § 4  Nachträgliche Besteuerung  1  Kanton  und  Gemeinden  besteuern  den  aufgelösten  Reservenbetrag,  wenn das Unternehmen:  1.   den Verwendungsnachweis für freigegebene Reserven nicht ordnungsge-  mäss erbringt;  2.   liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird;  3.   den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.  2  Auf  dem  aufgelösten  Reservenbetrag  wird  getrennt  vom  übrigen  Ein-  k  ommen  oder  Ertrag  eine  volle  Jahressteuer  zum  Höchstsatz  erhoben.  Die  Ve  rrechnung mit Verlusten aus dem laufenden Geschäftsjahr oder aus frühe-  ren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen. In Härtefällen kann die Jahressteuer  ermässigt werden.  § 5  V  erfahren  1  Das Verfahren über die Freigabe und Verwendung der Reservevermögen  richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes.  2  Zuständige kantonale Behörde gemäss Bundesgesetz ist die Volkswirt-  schaftsdirektion.  3  Das  Verfahren  über  die  Festsetzung  der  Steuervergünstigung  und  die  nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuer-  gesetzes  1)  .  § 6  Strafbestimmungen  Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den  Strafbestimmungen des Steuergesetzes  1)  .  § 7  A  ufhebung bisherigen Rechts  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird der Kantons-  ratsbeschluss über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten  Wi  rtschaft vom 24. April 1952  2)  aufgehoben.  1)  BGS 632.1  2)  BGS 834.15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses  Gesetz  tritt  unter  Vorbehalt  des  Referendums  gemäss  §  34  der  Kantonsverfassung am 1. Januar 1989 in Kraft.  2  Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988  f  allenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.  834.15