Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone
                            Richtlinien für die Ausrichtung und  Bemessung von Beiträgen aus dem  Natur- und Heimatschutzfonds an  landwirtschaftliche Bauten in der  Juraschutzzone  *  Vom 30. Januar 1981 (Stand 1. Oktober 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 *
                            1  Als   landwirtschaftliche   Bauten   gelten   Gebäude,   die   Bestandteile   eines  landwirtschaftlichen Gewerbes sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Als ausserordentliche Mehraufwendungen gelten nicht Investitionen, die  im Rahmen der üblichen Gestaltungsanforderungen an Bauten ausserhalb  der Bauzone gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Für die Frage der Ausrichtung von Beiträgen ist nicht von Bedeutung, ob  der Bauherr die aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes notwendigen  Massnahmen, die ausserordentliche Mehraufwendungen zur Folge haben,  von sich aus oder auf Anordnung der Behörden vornimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Gesuche sind mit entsprechender Begründung und einem detaillier  -  ten Kostennachweis dem Amt für Raumplanung (Abteilung Heimatschutz)  vor Baubeginn einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Der   Regierungsrat   entscheidet   auf   gemeinsamen   Antrag   des   Amtes   für  Landwirtschaft und des Amtes für Raumplanung über die Ausrichtung und  Höhe   der   Beiträge.   Wichtige   oder   streitige   Fälle   sind   der   kantonalen  Raumplanungskommission beziehungsweise dem Ausschuss für Natur- und  Heimatschutz zur Beurteilung und Antragstellung vorzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Die Beiträge werden vom Regierungsrat unter Berücksichtigung des Bau  -  objektes, der erforderlichen Massnahmen, der Höhe der Mehraufwendun  -  gen und der Finanzkraft des Bauherrn pauschal festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Die  Beitragszusicherung  erfolgt  bei  subventionierten  Bauten  zusammen  mit dem ordentlichen Subventionsbeschluss, bei den übrigen Bauten durch  besonderen Beschluss des Regierungsrates.  GS 88, 624
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 8
                            1  Die Beiträge werden durch das Amt für Raumplanung ausbezahlt, wenn  alle Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Werden Auflagen und Bedingungen nicht oder nur teilweise erfüllt, kön  -  nen die Beiträge ganz oder teilweise gestrichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Diese Richtlinien treten am 29. Januar 1981 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                29.06.1998 01.10.1998 Erlasstitel geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 1 totalrevidiert -
29.06.1998 01.10.1998 § 4 Abs. 1 geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 5 Abs. 1 geändert -
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlasstitel  29.06.1998  01.10.1998  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 29.06.1998 01.10.1998 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 1 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 5 Abs. 1 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
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