Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete
                            IX A/5  Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete  (Investitionshilfegesetz)  Vom 3. Mai 1998 (Stand 1. Juli 2011)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 3.  Mai 1998)  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der Kanton unterstützt die Bestrebungen des Bundes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die wirtschaftlichen Entwicklungsvoraussetzungen und die Wettbe  -  werbsfähigkeit im Berggebiet zu verbessern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Ausnützung regionaler Potentiale zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zur Erhaltung der dezentralen Besiedlung und der sozio-kulturellen Ei  -  genständigkeit und Vielfalt unseres Landes beizutragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  eine nachhaltige Entwicklung im Berggebiet zu gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Zusammenarbeit der Gemeinden, Teilregionen und Regionen zu  fördern;  und so zur Verkleinerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten bei  -  zutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 *
                            Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Massnahmen nach diesem Gesetz sind mit den Bestrebungen der Wirt  -  schaftsförderung und mit den Zielen und Massnahmen der Richtplanung,  der regionalen Entwicklungskonzepte sowie der Zonenplanung zu koordi  -  nieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nimmt der Entscheid über eine Investitionshilfe unmittelbar auf die raum  -  wirksame Ausgestaltung eines Vorhabens Einfluss, so ist er mit anderen  raumwirksamen Verfügungen betreffend dieses Vorhabens zu koordinieren.  2. Investitionshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahren
                            1  Gesuche um Investitionshilfe nach dem Bundesgesetz vom 21.  März 1997  über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) sind an den regionalen Entwick  -  lungsträger einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser prüft das Gesuch und leitet es zusammen mit seinem Antrag an das  mit der Volkswirtschaft befasste Departement (Departement) weiter. Dieses  prüft das Gesuch formell sowie in Zusammenarbeit mit den interessierten  Departementen materiell. Es stellt Antrag an den Regierungsrat.  *  SBE VII/1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX A/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat entscheidet über die Investitionshilfedarlehen des Bun  -  des sowie des Kantons und sichert sie dem Gesuchsteller zu. Seine Ent  -  scheide sind endgültig; vorbehalten bleiben in einem koordinierten Verfah  -  ren zu erlassende Verfügungen mit unmittelbarem Einfluss auf die raumwirk  -  same   Ausgestaltung   des   Vorhabens   (Art.  2  Abs.  2)   sowie   Verfügungen  betreffend die Rückforderung gewährter Investitionshilfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einzelheiten des Verfahrens regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Baubeginn und Anschaffungen
                            1  Der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaf  -  fungen tätigen, wenn ihm das Investitionshilfedarlehen endgültig oder dem  Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm das Departement da  -  für die Bewilligung erteilt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann die Bewilligung erteilen, wenn es mit schwer wie  -  genden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchs  -  unterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf ein Inves  -  titionshilfedarlehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beginnt der Gesuchsteller ohne Bewilligung mit dem Bau oder tätigt er  grössere Anschaffungen, so wird ihm kein Investitionshilfedarlehen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonale Leistungen
                            1  Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung von Investitionsvorhaben mit  einer Leistung, welche jener des Bundes mindestens gleichwertig ist. Dies  kann über gesetzliche Subventionen oder frei bestimmbare Beiträge ge  -  schehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reichen diese Leistungen nicht aus, wird ein zinsgünstiges oder zinsloses  Investitionshilfedarlehen des Kantons zu Lasten des Investitionshilfekredits  zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Investitionshilfedarlehen des Kantons werden in Form von Pauschalbe  -  trägen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bedingungen und Auflagen
                            1  Die Bedingungen und Auflagen für die Investitionshilfedarlehen des Bun  -  des gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann weitere Bedingungen und Auflagen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Auszahlung der Investitionshilfedarlehen
                            1  Die Schlussauszahlung erfolgt nach Einreichung der Bauabrechnung und  richtet sich nach den Weisungen der zuständigen Bundesstelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Investitionshilfedarlehen des Bundes und des Kantons müssen durch  Sicherheiten ausreichend abgedeckt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX A/5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kündigung von Investitionshilfedarlehen
                            1  Wird ein Investitionshilfedarlehen nicht zweckmässig verwendet oder wer  -  den die Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, so kann der Regie  -  rungsrat das Investitionshilfedarlehen kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzierung
                            1  Für Investitionshilfedarlehen des Kantons wird ein Investitionshilfekredit  von 6  Millionen Franken zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat kann den Investitionshilfekredit  insgesamt  um höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Million Franken erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle zugesicherten Investitionshilfedarlehen des Kantons werden in das  Budget der Investitionsrechnung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bereits gewährte Investitionshilfedarlehen werden dem Investitionshilfekre  -  dit belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Darlehensrückzahlungen,   Zinsleistungen   und   Garantieleistungen   Dritter  wer den dem Investitionshilfekredit gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Staatsgarantie
                            1  Der Kanton übernimmt gegenüber dem Bund die Haftung für Verpflichtun  -  gen von Darlehensnehmern nach Artikel  12 IHG.  3. Organisation, Tätigkeiten und Finanzierung der Regionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Entwicklungskonzepte und Mehrjahresprogramme
                            1  Die regionalen Entwicklungsträger erarbeiten nach den Richtlinien des Eid  -  genössischen Volkswirtschaftsdepartements ein Entwicklungskonzept und  erstellen gestützt darauf ein Mehrjahresprogramm für die Realisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die regionalen Entwicklungskonzepte und deren Überarbeitung sowie die  Mehrjahresprogramme und deren Aktualisierung sind durch den Regie  -  rungsrat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Finanzhilfen
                            1  Der Kanton richtet an die Leistungen und Aufwendungen der regionalen  Entwicklungsträger und ihrer Geschäftsstellen nach Artikel  18  Absatz  1 IHG  Beiträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bundes- und Kantonsbeiträge werden vom Regierungsrat in Form von  Pauschalbeträgen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonsbeiträge, welche mindestens 25  Prozent des Bundesbeitrages  ausmachen, werden aus der Laufenden Rechnung finanziert.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX A/5  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            *   Vollzugsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erlässt allfällig notwendige Vollzugsbestimmungen zu  diesem Gesetz und zu den bundesrechtlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufhebung des bisherigen Rechts; Inkrafttreten
                            1  Das Gesetz vom 5.  Mai 1985 über Investitionshilfe für Berggebiete wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX A/5  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  07.05.2006  07.05.2006  Art. 3 Abs. 2  geändert  SBE X/1 79  07.05.2006  07.05.2006  Art. 4 Abs. 1  geändert  SBE X/1 79  07.05.2006  07.05.2006  Art. 4 Abs. 2  geändert  SBE X/1 79  07.05.2006  07.05.2006  Art. 7 Abs. 1  geändert  SBE X/1 79  07.05.2006  07.05.2006  Art. 13  totalrevidiert  SBE X/1 79  02.05.2010  01.07.2011  Art. 2  totalrevidiert  SBE XI/5 382  02.05.2010  01.07.2011  Art. 3 Abs. 3  geändert  SBE XI/5 382  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX A/5  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 02.05.2010
                            01.07.2011  totalrevidiert  SBE XI/5 382
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 79
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3 02.05.2010
                            01.07.2011  geändert  SBE XI/5 382
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 79
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 79
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 79
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 07.05.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 79
                        
                        
                    
                    
                    
                
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