Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
                            Verordnung über Aufenthalt und  Niederlassung der Ausländer  Vom 22. März 1974 (Stand 1. Januar 1999)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 25 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie  -  derlassung der Ausländer vom 26. März 1931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ; Artikel 3 des Bundesratsbe  -  schlusses   über   die   Meldung   wegziehender   Ausländer   vom   20.   Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ; Artikel 3 der Verordnung über das zentrale Ausländerregister vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. September 1973
                            3  )  ;Artikel 37 Absatz 2 und 38 Ziffer 1 der Kantonsverfas  -  sung  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Behörden und Obliegenheiten
§ 1 * Departement des Innern *
                            1  Das Departement des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    übt die Aufsicht über das Fremdenpolizei  -  wesen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   verfügt  Wegweisungen  und  Ausweisungen  sowie  Verweigerung  und  Widerruf von Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kantonales Amt für Ausländerfragen
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kantonale Amt für Ausländerfragen ist für alle fremdenpolizeilichen  Obliegenheiten zuständig, die durch die Bundesgesetzgebung oder diese  Verordnung nicht einer anderen Behörde übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erteilt insbesondere Einreise-, Aufenthalts-,  Niederlassungs- und Kan  -  tonswechselbewilligungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  orientiert  die  Gemeinden über  alle  Neuerungen auf  dem  Gebiet des  Fremdenpolizeirechts, insbesondere über die Kreisschreiben und Richtlini  -  en der Bundesbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gemeinden
                            a) Ausländerkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden führen eine Kontrolle über die Ausländer in ihrem Gebiet  und bezeichnen die dafür verantwortlichen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo es die Umstände erlauben, können Gemeinden eine gemeinschaftli  -  che Kontrolle führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  142.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  142.212  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  142.215  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Im ganzen Erlass Fassung vom 2. Juli 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Neubezeichnung im ganzen Erlass durch RRB vom 4. Dezember 1979.  GS 86, 338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Aufgaben der Ausländerkontrolle
                            1  Zu den Aufgaben der Ausländerkontrolle gehören insbesondere:  a)  die Überwachung der An- und Abmeldungen;  b)  die erforderlichen Eintragungen in die Ausländerausweise und Päs  -  se;  c)  die Überprüfung der Meldepflicht der Logis- und Arbeitgeber;  d)  die   sichere   und   zweckmässige   Aufbewahrung   der   hinterlegten  Schriften;  e)  die   Registrierung   aller   in  der  Gemeinde  sich  aufhaltenden  Auslän  -  der, die einer fremdenpolizeilichen Bewilligung bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Meldepflicht der Gemeinden
                            1  Der Regierungsrat regelt das Meldewesen zwischen dem Zentralen Aus  -  länderregister des Bundesamtes für Ausländerfragen, dem Kanton und den  Gemeinden mittels Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * ...
2. An- und Abmeldung der Ausländer,
                            Erneuerung von Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Meldepflicht der Ausländer
                            1  Zur   Erlangung   einer   Aufenhalts-,   Toleranz-   oder   Niederlassungsbewilli  -  gung im Kanton hat sich der Ausländer bei der örtlichen Ausländerkontrol  -  le anzumelden und seine Ausweispapiere (Pass, Heimatschein, Passbeschei  -  nigung) sowie den allenfalls schon vorhandenen Ausländerausweis vorzu  -  legen. Das Ausweispapier bleibt während der Gültigkeitsdauer der erteil  -  ten Bewilligung und bis zur Abmeldung deponiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den vom Bundesamt für Ausländerfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   bestimmten Fällen kann an  Stelle des Reisepasses ein Heimat- oder Staatsangehörigkeitsausweis, aus  -  gestellt von der zuständigen Konsularvertretung, hinterlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anmeldefristen
                            1  Ausländer, die zur Übersiedlung oder zur Ausübung einer Erwerbstätig  -  keit einreisen, sind zur persönlichen Anmeldung innert 8 Tagen, auf jeden  Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Wohnortswechsel   innerhalb   des   Kantons   hat   die   Anmeldung   eben  -  falls innert 8 Tagen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den übrigen Fällen sind für die Fristen die eidgenössischen Vorschriften  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung im ganzen Erlass vom 28. September 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Erneuerung der fremdenpolizeilichen Bewilligung
                            1  Der   Ausländer   muss   spätestens   14   Tage   vor   Ablauf   seiner   Aufenthalts-  oder Toleranzbewilligung oder der Kontrollfrist für Niedergelassene seinen  Ausländerausweis mit einem schriftlichen Gesuch um Erneuerung der Be  -  willigung auf der örtlichen Ausländerkontrolle abgeben. Befindet er sich in  einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis, muss das Gesuch vom Arbeitge  -  ber gestellt oder bestätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abmeldung
                            1  Der Ausländer, der seinen Wohnort im Kanton aufgibt, hat sich spätes  -  tens am Tage des Wegzuges bei der örtlichen Ausländerkontrolle abzumel  -  den und sein heimatstaatliches Ausweispapier zurückzuziehen. Bei der Ab  -  meldung ins Ausland muss der Ausländerausweis abgegeben werden. Beim  Wegzug in eine andere Gemeinde oder in einen andern Kanton wird der  Ausländerausweis dem Inhaber belassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Meldepflicht der Logisgeber
                            1  Wer einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, hat diesen sofort bei der  örtlichen   Ausländerkontrolle   zu  melden.   Unentgeltliche   Beherbergungen  müssen erst gemeldet werden, wenn die Unterkunft länger als einen Mo  -  nat gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Logisgeber, der Ausländer mit Saison-, Aufenthalts-, Toleranz- oder  Niederlassungsbewilligung länger als einen Monat entgeltlich oder unent  -  geltlich beherbergt, ist verpflichtet, deren Wegzug innerhalb von 8 Tagen  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist   der   Logisgeber   gleichzeitig   Arbeitgeber,   so   ist   nur   die   Austrittsmel  -  dung des Arbeitgebers zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Meldepflicht der Arbeitgeber
                            1  Jeder   Arbeitgeber   ist   verpflichtet,   die   bei   ihm   austretenden   Ausländer  mit   Toleranz-,   Saison-,   Aufenthalts-   oder   Niederlassungsbewilligung   spä  -  testens  8  Tage vor  dem  Austritt  der  Ausländerkontrolle der  Wohnsitzge  -  meinde des Ausländers zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfährt der Arbeitgeber erst nach dieser Frist vom Austritt, hat er spätes  -  tens am darauffolgenden Tag Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verfahren
§ 13 * Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt
                            1  Das kantonale Arbeitsamt prüft die Gesuche um Stellenantritt bzw. Stel  -  lenwechsel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stehen   dem   Stellenantritt   bzw.   Stellenwechsel   arbeitsmarktliche   oder  wirtschaftliche   Gründe   entgegen,   erlässt   das   kantonale   Arbeitsamt   eine  beschwerdefähige Verfügung. In den übrigen Fällen stellt es dem kantona  -  len Amt für Ausländerfragen Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stellungnahme des kantonalen Arbeitsamtes und seine Anträge sind  für das kantonale Amt für Ausländerfragen verbindlich, soweit nicht ande  -  re als wirtschaftliche Überlegungen einen abweichenden Entscheid nahele  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Informationspflicht anderer Amtsstellen
                            1  Die kantonale Strafregisterbehörde meldet dem kantonalen Amt für Aus  -  länderfragen alle Urteile und Massnahmen, die ausländische Staatsangehö  -  rige betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  anderen   Amtsstellen  des  Kantons  und  der   Gemeinden,   die   sich  mit  Ausländern zu befassen haben, orientieren das Kantonale Amt für Auslän  -  derfragen über jene Tatsachen, die fremdenpolizeilichen Vorschriften zu  -  widerlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen
                            1  Gewerbe-   und   gesundheitspolizeiliche   Bewilligungen   und   ähnliche   Er  -  mächtigungen  zur  Berufsausübung  an Ausländer,   die  nicht  im  Besitz  der  Niederlassungsbewilligung sind, dürfen nur unter dem Vorbehalt der frem  -  denpolizeilichen Bewilligung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Fremdenpolizeiliche Massnahmen
                            1  Vor dem Erlass einer fremdenpolizeilichen Massnahme ist der betroffene  Ausländer, nötigenfalls unter Beizug eines Dolmetschers, anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen gelten für das Verfahren vor der Fremdenpolizei die einschlä  -  gigen Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssa  -  chen vom 15. November 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufgaben der Polizei
                            1  Die   Polizei   vollzieht   die   Entfernungsmassnahmen   der   Gerichte   und   des  Amtes für Ausländerfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen des Amtes für Ausländerfragen, mit Ausnahme der  Anordnung  der   Ausschaffungshaft,   kann   innert   10   Tagen   beim   Departe  -  ment Beschwerde eingereicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  Ausweisungsverfügungen des Departementes kann innert 10  Ta  -  gen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Gegen alle  andern Verfügungen des Departementes  kann innert 10 Tagen beim Re  -  gierungsrat Beschwerde eingereicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 19 Strafverfolgung, Verzeigung
                            1  Widerhandlungen   gegen   fremdenpolizeiliche   Vorschriften   werden   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 ANAG verfolgt.
                            2  Die Fremdenpolizeibehörden sind verpflichtet, Personen, die sich Wider  -  handlungen  gegen  fremdenpolizeiliche  Vorschriften  zuschulden  kommen  lassen, zu verzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben; es gilt der Gebührentarif vom 25. Februar 1976; BGS  615.155.6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Gebühren
                            1  Die im fremdenpolizeilichen Verfahren zu erhebenden Gebühren sind im  kantonalen Gebührentarif zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Nieder  -  lassung der Ausländer vom 22. März 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Genehmigung durch den Kantonsrat
                            1  Die Kompetenzdelegationen in den §§ 1 und 18 an das Departement un  -  terliegen der Genehmigung durch den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufhebung bisheriger Vorschriften
                            1  Durch diese Verordnung werden alle früheren widersprechenden Erlasse,  insbesondere   die   Vollzugsverordnung   über   die   Kontrolle   der   Ausländer  vom 12. Januar 1926
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Übergangsbestimmungen
                            1  Bis spätestens am 31. Dezember 1975 haben alle Gemeinden eine Auslän  -  derkontrolle im Sinne von § 3 dieser Verordnung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit  der Publikation im Amtsblatt in Kraft.  Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 23. April 1974 genehmigt.  Vom Schweizerischen Bundesrat am 10. Mai 1974 genehmigt.  Inkrafttreten am 22. Mai 1974.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben; es gilt der Gebührentarif vom 25. Februar 1976; BGS  615.155.6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 70, 179.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                22.03.1977 21.04.1977 § 12 totalrevidiert -
10.09.1984 11.10.1984 § 13 totalrevidiert -
26.04.1989 01.01.1990 § 18 Abs. 1 geändert -
28.09.1993 01.01.1994 § 1 totalrevidiert -
28.09.1993 01.01.1994 § 2 Abs. 2 geändert -
28.09.1993 01.01.1994 § 18 Abs. 2 geändert -
28.09.1993 01.01.1994 § 18 Abs. 3 aufgehoben -
28.09.1993 01.01.1994 § 18 Abs. 4 aufgehoben -
28.09.1993 01.01.1994 § 18 Abs. 5 aufgehoben -
02.07.1996 27.09.1996 § 1 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                30.06.1998 01.01.1999 § 5 totalrevidiert -
30.06.1998 01.01.1999 § 6 aufgehoben -
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 28.09.1993 01.01.1994 totalrevidiert -
§ 1 02.07.1996 27.09.1996 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 28.09.1993 01.01.1994 geändert -
§ 5 30.06.1998 01.01.1999 totalrevidiert -
§ 6 30.06.1998 01.01.1999 aufgehoben -
§ 12 22.03.1977 21.04.1977 totalrevidiert -
§ 13 10.09.1984 11.10.1984 totalrevidiert -
§ 18 Abs. 1 26.04.1989 01.01.1990 geändert -
§ 18 Abs. 2 28.09.1993 01.01.1994 geändert -
§ 18 Abs. 3 28.09.1993 01.01.1994 aufgehoben -
§ 18 Abs. 4 28.09.1993 01.01.1994 aufgehoben -
§ 18 Abs. 5 28.09.1993 01.01.1994 aufgehoben -
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