Konkordat über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin)
                            Konkordat   über den Vollzug der strafrechtlichen  Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer  Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin)  vom 24.  03.  2005   (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2018  )  Die  Kantone  Freiburg,  Waadt,  Wallis,  Neuenburg,  Genf    und  Jura und teilweise der Kanton Tessin  gestützt  auf  die  Artikel  15,  25,  27  und  48  des  Bundesgesetzes  über  das  Jugendstrafrecht (JStG) vom 20. Juni 2003;  gestützt  auf  die  Artikel  4,  8,  28,  42,  44  und  45  der  schweizerischen  Jugendstrafprozessordnung (JStP  O) vom 20. März 2009;  gestützt auf die Artikel 37 und 40 des Abkommens der Vereinten Nationen  vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes;  gestützt  auf  die  Regeln  der  Vereinten  Nationen  zum  Schutze  Jugendlicher  unter Freiheitsentzug (Regeln von Havanna) vom 14. Dezember 1990;  in Erwägung:  Es  besteht  eine  Notwendigkeit,  Jugendlichen,  denen  die  Freiheit  entzogen  ist,     beim     Vollzug     der     Einschliessung     bzw.     der     geschlossenen  Unterbringung  Bedingungen  zu  schaffen,  die  den  gebotenen  Schutz  im  Hinblick   auf   das  Alter   und   die   Verletzlichkeit   der   Betroffenen,   die  Beachtung ihrer Rechte und die Vorbereitung auf ihre Eingliederung in die  Gesellschaft gewährleisten.  Weiter    ist    es    notwendig,    den    zuständigen    Instanzen    geeignete  Einrichtungen  für  den  Vollzug  der  strafrec  htlichen  Einschliessung  und  der  geschlossenen     Unterbringung     Jugendlicher     zu     bieten     und     die  Vollzugsbedingungen zu harmonisieren.  beschliessen:  die   Annahme   des   vorliegenden   Konkordats   über   den   Vollzug   der  strafrechtlichen    Einschliessung    Jugendlicher    aus    den  Westschweizer  Kantonen   (und   teilweise   aus   dem   Kanton   Tessin)   (nachstehend:   das  Konkordat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. KAPITEL  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            1     Das   Konkordat   regelt   den   Vollzug   der   verschiedenen   Formen   des  Freiheitsentzuges gemäss den nachstehenden Artikeln 2 und 3, den Vollzug  der  geschlossenen  Unterbringung  gemäss  Artikel  15  Abs.  2  JStG  und  den  Vollzug   der   Disziplinarmassnahmen   gemäss   nachstehe  ndem   Artikel   5,  welche gegenüber Jugendlichen ausgesprochen werden:  a)   wenn dieser Vollzug einem Vertragskanton obliegt und  b)   wenn er in einer Konkordatseinrichtung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  Jugendliche  gelten  alle  Personen  unter  18  Jahren.  Das  Konkordat  kommt ebenf  alls bei Personen über 18 Jahren zur Anwendung, über die von  einer    Jugendstrafbehörde    Untersuchungshaft,    eine    Strafe    oder    eine  Massnahme   ausgesprochen   wurde   oder   die   im   Laufe   des   Vollzuges  volljährig geworden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kommt das Konkordat nicht zwingend zur  Anwendung, so ist kantonales  Recht    anzuwenden,    wobei    die    Regeln    des    Konkordats    ergänzend  heranzuziehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Untersuchungshaft in der Zuständigkeit des Konkordats
                            1      Das    Konkordat    regelt    den    Vollzug    der    Untersuchungshaft    von  Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Freiheitsentzug in der Zuständigkeit des Konkordats
                            1     Das   Konkordat   regelt   den   Vollzug   des   Freiheitsentzugs   gegenüber  Jugendlichen (Art. 25 JStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  tageweise  Vollzug  des  Freiheitsentzugs  (Art.  27  Abs.  1  JStG)  untersteht nicht dem Konkordat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Voll  zug  des  Freiheitsentzugs  in  der  Form  der  Halbgefangenschaft  (Art.  27  Abs.  1  in  fine  JStG)  untersteht  nicht  dem  Konkordat,  es  sei  denn,  die Vollzugsbehörde ersucht ausdrücklich darum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Geschlossene Unterbringung in der Zuständigkeit
                            des   Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  regelt  den  Vollzug  der  geschlossenen  Unterbringung  gemäss Artikel 15 Abs. 2 JStG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Disziplinarische Massnahmen in der Zuständigkeit
                            des Konkordats  Auf  ausdrückliches  Verlangen  der  Direktion  einer  Einrichtung  kann  der  Vollzug  einer  di  sziplinarischen  Massnahme  nach  Artikel  16  Abs.  2  JStG  der in den Artikeln 15 und 16 des Konkordats vorgesehenen zentralisierten  Einrichtung anvertraut werden.  II. KAPITEL  Organe des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organe
                            Die Organe des Konkordats sind:  a)   die  Konferenz  des  Konkordats  über  den  Vollzug  der  strafrechtlichen  Einschliessung  Jugendlicher  aus  den  Westschweizer  Kantonen  (und  teilweise auch aus dem Kanton Tessin) (nachstehend: die Konferenz);  b)   das Sekretariat der Konferenz;  c)   die Konkordatskommission;  d)   die  Sozialpädagogische Konsultativkommission;  e)   die Beschwerdeinstanz des Konkordats;  f)    die Fachkommission des Konkordats.  A)    Die Konferenz des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 I. Befugnisse
                            Die   Konferenz   ist   das   Entscheidungsorgan   des   Konkordats.   Sie   ist  zuständig für:  –  alle Entscheide, die ihr vom Konkordat zugewiesen werden;  –  die Überwachung der Anwendung und der Auslegung des Konkordats;  –  die Erarbeitung der Ausführungsreglemente des Konkordats;  –  die  Verabschiedung  der  Richtlinien  zuhanden  der  Konkordatskantone  zur Harmonisierung des Massnahmen  - und Strafvollzuges;  –  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Beschwerdeinstanz  auf  Vorschlag  der  Konkordatskantone;  –  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Fachkommission  des  Konkordats  auf  Vorschlag der Konkordatskantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  Empfehlungen   und     Vorschläge   zuhanden   der   Konkordatskantone,  insbesondere zur Schaffung neuer Einrichtungen und zur Verbesserung  der Vollzugsbedingungen;  –  den  Vorschlag,  die  Zweckbestimmung  einer  Einrichtung  zu  ändern,  wenn die Umstände dies rechtfertigen;  –  den  Vorschlag  ,  eine  Vereinbarung  mit  einem  Nichtkonkordatskanton  oder   mit   einer   interkantonalen   Organisation   im   Hinblick   auf   die  strafrechtliche  Einschliessung  Jugendlicher  ausserhalb  des  Konkordats  zu schliessen;  –  die Pflege der Beziehungen mit dem Bund;  –  die  Pflege    der  notwendigen  Beziehungen  mit  betroffenen  Dritten  und  namentlich mit den Medien;  –  die Aus  -  und  Weiterbildung  des  Personals  der  Einrichtungen,  in  denen  die strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher vollzogen wird;  –  die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem Besucherkomitee und  den kantonalen Kontrollorganen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 II. Zusammensetzung
                            1  Die     Konferenz     setzt     sich     zusammen     aus     dem     zuständigen  Departementschef  jedes  Westschweizer  Kantons,  zwei  Jugendrichtern,  die  von der Vereinigung der Jugendrichter   der lateinischen Schweiz bezeichnet  werden,  einem  von  der  Konkordatskommission  bezeichneten  Vertreter  der  Direktoren    der    Konkordatseinrichtungen    sowie    dem    Sekretär    des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die  Kantone,  die  dem  Konkordat  teilweis  e  beigetreten  sind,  haben  Anspruch  auf  einen  Vertreter,  welcher  durch  die  kantonale  Regierung  bezeichnet wird und über beratende Stimme verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Konferenz  kann  Mitglieder  der  Konkordatskommission  oder  der  Konsultativkommission zur Teilnahme an den Si  tzungen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 III. Organisation
                            1    Die  Konferenz  wählt  aus  ihren  Mitgliedern  einen  Präsidenten  /  eine  Präsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  bestellt  das  Sekretariat,  dessen  Kosten  von  den  Konkordatskantonen  gemeinsam  getragen  werden.  Sie  setzt  den  Beitrag  der  einzelnen  Kantone  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  tritt  so  oft  als  notwendig  zusammen,  mindestens  jedoch  einmal  im  Jahr oder immer dann, wenn ein Konkordatskanton es verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie bestimmt ihre Vorgehensweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B)    Das Sekretariat der Konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sekretariat
                            1    Die  Konferenz  bezeichnet  eine  Person  als  Sekretär  oder  Sekretärin.  Grundsätzlich wird diese Aufgabe von der Person wahrgenommen, die das  Amt   des   Sekretärs   der   lateinischen   Konferenz   der   in   Straf  -   und  Massnahmenvollzugsangelegenheiten   zuständigen   kantonale  n   Behörden  innehat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Person  bereitet  die  Sitzungen  der  Konferenz  vor,  unterbreitet  ihr  Vorschläge und führt das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie sorgt für die Ausführung der Konferenzbeschlüsse und erledigt die ihr  von der Konferenz zugewiesenen Aufgaben.  C)    Die Ko  nkordatskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 I. Zusammensetzung – Organisation
                            1   Die Konkordatskommission setzt sich zusammen aus:  a)   drei   Jugendrichtern,   die   von   der   Konferenz   auf   Vorschlag   der  Vereinigung  der  Jugendrichter  der  lateinischen  Schweiz  bezeichnet  werden;  b)   je  einem  Vertreter  oder  einer  Vertreterin  der  durch  das  Konkordat  geschaffenen Einrichtungen;  c)   je  einem  Vertreter  oder  einer  Vertreterin  des  kantonalen  Amtes  des  Konkordatskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Mitglied  der  Schweizerischen  Konferenz  der  Direktorinnen  und  Direktor  en der Jugendämter, das von dieser Konferenz aus dem Kreise der  Westschweizer  Mitglieder  bezeichnet  wird,  nimmt  an  den  Sitzungen  mit  beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konkordatskommission wird vom Konferenzsekretär präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Konkordatskommission  ist  ein  ständiges  Organ  und  bestimmt  ihr  Vorgehen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 II. Befugnisse
                            Die Konkordatskommission hat zur Aufgabe:  –  Fragen   abzuklären,   die   ihr   von   der   Konferenz,   von   einem   ihrer  Mitglieder oder vom Sekretariat vorgelegt werden;  –  der  Konferenz  über  ihren  Präsidenten  Vorschläge  zu  unterbreiten,  die  der Anwendung oder der Verbesserung des Konkordats dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  ...  D)    Die Sozialpädagogische Konsultativkommission  (nachstehend: Konsultativkommission)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 I. Zusammensetzung – Organisation
                            1     Die   Konsultativkom  mission   setzt   sich   aus   einem   Vertreter   /   einer  Vertreterin   pro   Kanton   zusammen.   Diese   Person   wird   grundsätzlich  ausserhalb  der  Verwaltung  und  der  Behörden  bestellt  und  verfügt  über  besondere  Kenntnisse  im  Bereich  des  Kindesrechts,  des  Jugendschutzes  oder  des  Freiheitsentzugs.  Sie  wird  durch  die  jeweilige  Kantonsregierung  bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Sekretär  oder  die  Sekretärin  der  Konferenz  sowie  eine  von  der  Konkordatskommission  aus  ihren  Mitgliedern  bezeichnete  Person  nehmen  an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konsultativ  kommission wählt ihren Präsidenten / ihre Präsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Konsultativkommission bestimmt ihre Vorgehensweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 II. Befugnisse
                            Die Konsultativkommission hat folgende Aufgaben:  –  Sie     prüft     die     Fragen,     die     ihr     von     der     Konferenz,     vom  Konferenzsekretariat  oder  von  der  Konkordatskommission  vorgelegt  werden.  –  Sie   unterbreitet   der   Konferenz   über   deren   Sekretär/in   oder   der  Konkordatskommission  über  deren  Präsidenten  bzw.  deren  Präsidentin  alle Vorschläge, die sie für zweckdienlich hält.  E)    Beschwerdeinstanz des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            bis      Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beschwerdeinstanz  des  Konkordats  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  zwei  stellvertretenden  Mitgliedern,  die  aus  den  Richtern  der  Kantone  der  lateinischen Schweiz gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die Wahl erf  olgt für eine Amtszeit von vier Jahren; eine Wiederwahl ist  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Mitglieder  der  Beschwerdeinstanz  des  Konkordats  dürfen  keinem  anderen Organ des Konkordats angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            ter      Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beschwerdeinstanz des Konkordats konstituiert  sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlässt eine Geschäftsordnung, die von der Konferenz zu genehmigen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            quater  Befugnisse  Die   Beschwerdeinstanz   entscheidet   als   letztinstanzliche   interkantonale  Gerichtsbehörde  über  Beschwerden  gegen  Disziplinarentscheide,  die  auf  der Grundlage des Konkordatsrechts verhängt wurden.  F)    Fachkommission des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            quinquies  Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Fachkommission  des  Konkordats  besteht  aus  fünf  Mitgliedern  und  zwei stellvertretenden Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Wahl  erfolgt  für  eine  Amtszeit  von  vier  Jahren;  eine  Wiederwahl  ist  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Mitglieder  der  Fachkommission  des  Konkordats  dürfen  keinem  anderen Organ des Konkordats angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Konferenz  erlässt  ein  Reglement,  in  dem  die  Bedingungen  und  Qualifikationen     für     die     Mitglieder     sowie     die     Modalitäten     der  Konstituierung und die Funktionsweise der Kommission festgelegt werden.  Art.  14  sexies  Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Fachkommission  des  Konkordats  wird  nach  Artikel  28  Abs.  3  JStG  zur bedingten Entlassung angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  kann  auch  zu  jegl  ichen  anderen  Anträgen  der  Jugendstrafbehörde  angehört werden.  III. KAPITEL  Konkordatseinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Untersuchungshaft
                            Die   Konkordatskantone   verfügen   zum   Vollzug   der   Untersuchungshaft  gemäss  Artikel  2  über  eine  zentralisierte  Einrichtung  im  Kanton  W  aadt.  Diese  Einrichtung  ist  in  verschiedene  Module  aufgegliedert,  so  dass  die  Jugendlichen  nach  Geschlecht,  Alter  und  Aufenthaltsdauer  voneinander  getrennt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Freiheitsentzugstrafe
                            Die  Konkordatskantone  verfügen  zum  Vollzug  der  Freiheit  sentzugstrafen  gemäss  Artikel  3  über  eine  zentralisierte  Einrichtung,  welche  derart  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module  gegliedert  ist,  dass  die  Jugendlichen  nach  Geschlecht,  Alter  und  Aufenthaltsdauer  getrennt  werden  können.  Es  kann  sich  um  die  in  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   aufgeführte   Einrichtung   handeln,   doch   muss   sie   eine   von   der  Untersuchungshaft getrennte Einheit bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Geschlossene Unterbringung
                            1     Die   Konkordatskantone   verfügen   zum   Vollzug   der   geschlossenen  Unterbringung:  a)   über eine geeignete Einrichtung für Mädchen im Kanton Neuenburg;  b)   über eine geeignete Einrichtung für Knaben im Kanton Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Einrichtungen sind so zu gestalten, dass den Bedürfnissen jederzeit  entsprochen    werden    kann    und    dass    die    Jugendlichen    nötigenfalls  voneinander  je  nach  der  Art  der  begangenen  Straftaten  und  nach  der  einzuleitenden Betreuung getrennt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vollzug disziplinarischer Massnahmen
                            Die   Konkordatskantone     verfügen   zum   Vollzug   der   disziplinarischen  Massnahmen nach Artikel 5 über eine zentralisierte Einrichtung, welche in  Module  gegliedert  ist,  so  dass  die  Jugendlichen  je  nach  Geschlecht,  Alter  und  Aufenthaltsdauer  voneinander  getrennt  werden  können.  Es  kann  sich  um die gleiche Einrichtung wie jene nach Artikel 15 handeln.  IV. KAPITEL  Regime der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher,  beziehungsweise der geschlossenen Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Grundsätze
                            1    Die  eingeschlossene  oder  geschlossen  untergebrachte  jugendliche  Person  hat  Anspruch  auf  die  Achtung  ihrer  Rechte  und  auf  einen  besonderen  Schutz in Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Verletzlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie darf nicht wegen ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihres Geschlechts, ihres  Alters,   ihrer   Sprache,   i  hrer   Staatszugehörigkeit,   ihrer   Religion,   ihrer  religiösen     Überzeugungen     oder     ihrer     kulturellen     Gewohnheiten  diskriminiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Sie   hat   Anspruch   auf   die   Achtung   ihrer   leiblichen   und   seelischen  Integrität  und  auf  Wahrung  ihrer  Sicherheit.  Die  Massnahme    zielt  darauf  ab, ihre gesellschaftliche Eingliederung zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  jugendliche  Person  darf  in  der  Ausübung  ihrer  Rechte  nur  in  dem  Masse eingeschränkt werden, als dies durch den Freiheitsentzug, durch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfordernisse  des  Lebens  in  der  Gemeinschaft  und  durch  den  normalen  Betrieb der Einrichtung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Zu Beginn ihrer Einschliessung oder Unterbringung wird die jugendliche  Person sowie ihr gesetzlicher Vertreter / ihre gesetzliche Vertreterin auf die  oben aufgeführten Grundsätze hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Trennung der Jugendlichen von den Erwachsenen
                            ... Unter Vorbehalt von Artikel 1 Abs. 2, Satz 2, dürfen die in den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   bis   18   vorgesehenen   Konkordatseinrichtungen   keine   erwachsenen  Personen aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Unterkunft
                            1    Die  eingeschlossene  n  oder  geschlossen  untergebrachten  Jugendlichen  werden   in   Räumen   einquartiert,   die   den   Zielen   der   Eingliederung  entsprechen   und   die   das   Bedürfnis   der   Jugendlichen   nach   Intimität  berücksichtigen    und    zugleich    das    nötige    Mass    an    zeitweiligem  Zusammensein mit  den anderen Jugendlichen ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Den   Jugendlichen   stehen   sanitäre   Anlagen,   Schulungsräume   sowie  Einrichtungen für sportliche und kulturelle Betätigungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  jugendlichen  Personen  müssen  ihre  persönliche  Ausrüstung  behalten  und in ve  rtretbaren Verhältnissen aufbewahren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kontrolle und Inspektionen
                            1    Die  persönlichen  Effekten  und  die  Unterkunft  der  jugendlichen  Personen  können aus Gründen der Ordnung und der Sicherheit inspiziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besteht der Verdacht, dass die j  ugendliche Person verbotene Gegenstände  auf oder in sich trägt, so kann sie einer Leibesvisitation unterzogen werden.  Diese  ist  durch  eine  Person  des  gleichen  Geschlechts  vorzunehmen.  Muss  die jugendliche Person entkleidet werden, so hat dies unter Ausschl  uss der  anderen  Jugendlichen  zu  erfolgen.  Die  Untersuchung  im  Körperinnern  muss  durch  einen  Arzt  oder  eine  andere  Medizinalperson  vorgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beziehungen zur Aussenwelt
                            1     Unter   Vorbehalt   der   Untersuchungshaft,   wo   die   Beziehungen   zur  Aussenwelt  durch  die  zuständige  Untersuchungsbehörde  geregelt  werden,  ist es den eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen  gestattet,   regelmässig   mit   ihren   Familien   und   Ang  ehörigen,   mit   den  Jugendämtern  sowie  mit  Organisationen  zur  Betreuung  eingeschlossener  Jugendlicher zu verkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie dürfen Besuche erhalten, Briefwechsel führen und mit ihren Familien  und  Angehörigen  telefonische  Kontakte  pflegen,  sofern  dies  mit  dem  Reglement der Einrichtung vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sobald dies aufgrund des Reglements der Einrichtung möglich ist und die  Zustimmung  der  zuständigen  Behörde  vorliegt,  dürfen  sie  die  Einrichtung  verlassen,  um  ihre  Familien  und  Angehörigen  aufzusuchen  oder  um  sich  zum Jugendamt oder zu einer Organisation zur Betreuung eingeschlossener  Jugendlicher zu begeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Beschäftigung
                            1  Unter        Vorbehalt        der        Untersuchungshaft,        wo        die  Beschäftigungsvoraussetzungen              durch              die              zuständige  Untersuchungsbehörde geregelt werden, m  üssen die eingeschlossenen oder  geschlossen    untergebrachten    Jugendlichen    sobald    als    möglich    eine  Tätigkeit  ausüben  können;  sie  müssen  namentlich  studieren  können  und  Zugang  zu  Programmen  erhalten,  mit  denen  sie  ihr  Wissen  erweitern  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Jugendlichen müssen für ihre Arbeit entlöhnt werden. Ein Teil dieser  Entlöhnung  muss  ihnen  für  ihre  persönlichen  Bedürfnisse  zur  Verfügung  stehen.  Ein  weiterer  Teil  ist  als  Beitrag  für  den  Aufenthalt  und  zur  Entschädigung der Opfer und der geschädigten Personen einz  usetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit  dies  mit  den  individuellen  Fähigkeiten,  den  Sachzwängen  des  Freiheitsentzuges  und  den  konkreten  internen  und  externen  Möglichkeiten  der   Einrichtung   vereinbar   ist,   soll   den   Jugendlichen   die   Möglichkeit  geboten werden, ihr Betätigungsfeld selbst ausz  uwählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Externe Tätigkeit
                            1     Unter   Vorbehalt   der   Untersuchungshaft,   wo   die   externe   Tätigkeit  grundsätzlich  nicht  in  Frage  kommt,  müssen  die  eingeschlossenen  oder  geschlossen   untergebrachten   Jugendlichen   mit   der   Zustimmung   der  zuständigen Behörde ihre Ausbildungs  - oder Arbeitstätigkeit ausserhalb der  Einrichtung  ausüben  können,  sobald  dies  aus  erzieherischen  Gründen  und  in Bezug auf die Ausbildung angezeigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Einer  Ausbildung  oder  Tätigkeit,  die  nach  der  Entlassung  weitergeführt  werden kann, ist   der Vorrang einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Medizinische Betreuung
                            1    Die  eingeschlossenen  oder  geschlossen  untergebrachten  Jugendlichen  konsultieren,     um     einen     allfälligen     physischen     oder     seelischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheitszustand,   der   eine   angemessene   Behandlung   erheischt,   zu  identifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  haben  Anspruch  auf  medizinische  Pflege  heilender  und  präventiver  Natur   sowie   auf   die   Medikamente,   die   zur   Behandlung   ihrer   Leiden  notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Die    Konkordatseinri  chtungen    bieten    Präventionsprogramme    gegen  Gewalttätigkeit,    Sucht    erzeugende    Betäubungsmittel    sowie    gegen  übertragbare Krankheiten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Freizeit
                            1    Die  eingeschlossenen  oder  geschlossen  untergebrachten  Jugendlichen  haben  einen  Anspruch  auf  eine  angem  essene  tägliche  Stundenzahl  für  die  Freizeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter    Vorbehalt    der    Untersuchungshaft,    wo    die    ungehinderte  Freizeitgestaltung grundsätzlich nicht in Frage kommt, und unter Vorbehalt  des disziplinarischen Massnahmevollzugs müssen die Jugendlichen täglich  üb  er  einige  Stunden  verfügen,  die  sie  nach  ihrem  Wunsch  für  kulturelle,  sportliche,   künstlerische   oder   handwerkliche   Betätigungen   verwenden  dürfen.    Die    für    solche    Betätigungen    erforderlichen    Räume    und  Einrichtungen müssen vorhanden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Religion
                            1    Sofern  dies  dem  geordneten  Betrieb  der  Einrichtung  nicht  zuwiderläuft,  haben die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen  Anspruch  darauf,  ihren  religiösen  oder  spirituellen  Pflichten  nachzugehen  und   unter   anderem   einen   akkreditierten   Vertreter   ihrer   Religion   zu  empfangen und den in der Einrichtung abgehaltenen religiösen Zeremonien  beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Falls  eine  genügend  grosse  Anzahl  Jugendlicher  der  gleichen  Religion  angehört,  werden  entsprechende  Gottesdienste  organisiert,  und  es  darf  ei  n  bevollmächtigter Vertreter dieser Religion die Jugendlichen besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Jugendlichen  haben  das  Recht,  den  Besuch  des  Gottesdienstes  oder  sonstige religiöse Erziehungsangebote und Ratschläge zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Jegliche Art von Bekehrungsversuchen ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Disziplinarische Massnahmen
                            1    Die  eingeschlossenen  oder  geschlossen  untergebrachten  Jugendlichen  haben  das  Recht,  die  als  Verfehlungen  gegen  das  Einrichtungsreglement  eingestuften     Verhalten,     die     Art     und     Dauer     der     anwendbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            disziplinarischen      Sanktionen,      die      Sanktionsbehörde      und      den  Beschwerdeweg zu kennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Menschenunwürdige    oder    erniedrigende    Handlungen,    wie    z.B.  Körperstrafen,   Nahrungsentzug   oder   Kontaktabbruch   zur   Familie   sind  untersagt. Ebenso sind Kollektivstrafen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beschwerden gegen Disziplinarstrafen sind an die Bes  chwerdeinstanz des  Konkordats zu richten, die sie innert zehn Tagen nach Erhalt zu behandeln  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Unterredung und Beschwerde
                            1    Die  eingeschlossenen  oder  geschlossen  untergebrachten  Jugendlichen  haben  innert  vernünftiger  Frist  Anspruch  auf  eine  Unte  rredung  mit  der  Direktion der Einrichtung, in der sie sich befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  haben  ferner  Anspruch  darauf,  eine  Beschwerde  gegen  das  Personal,  die  Direktion  der  Einrichtung  oder  gegen  die  Einschliessungsbedingungen  zu  erstatten.  Das  Verfahren  wird  in  einem  B  eschluss  des  Konkordats  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Personal
                            1    Das  Personal  der  Konkordatseinrichtungen  umfasst  Aufseher,  Erzieher,  sozialpädagogisch   ausgebildete   Lehrmeister,   Lehrer,   Psychologen   und  Verwaltungsangestellte.  Spezialisten  wie  Gesundheits  -  und  Pflege  personal  sowie   Anstaltsgeistliche   stehen   regelmässig   oder   auf   Verlangen   zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Wahl  des  Personals  erfolgt  in  Berücksichtigung  der  beruflichen  Fähigkeiten    und    der    besonderen    Eignung,    mit    Jugendlichen    im  Freiheitsentzug  umzugehen.  Es  ist  auf  ei  ne  ausgewogene  Verteilung  der  verschiedenen Personalkategorien zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Personal  muss  eine  Ausbildung  erhalten,  die  auf  der  Kenntnis  der  Jugendpsychologie,  der  Eigenheiten  der  Arbeit  in  geschlossenem  Rahmen  sowie  des  Schutzes  und  der  Rechte  des  Kin  des,  insbesondere  jener  der  eingeschlossenen    Jugendlichen    beruht.    Das    Personal    muss    seine  spezifischen    Kenntnisse    erhalten    und    vervollständigen,    indem    es  Weiterbildungskurse besucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Person,  die  die  Leitung  einer  Konkordatseinrichtung  wahrnimmt,  ist  auf Grund ihrer Kenntnisse im Bereich des Freiheitsentzuges Jugendlicher,  ihrer  Fähigkeit  zur  Führung  interdisziplinär  arbeitender  Angestellter  und  ihrer Eignung, eine sozialpädagogische Betreuung zu fördern, auszuwählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verweis auf das Reglement
                            1    Für  das  Weitere  wird  ein  Konkordatsreglement  ausgearbeitet,  das  das  Regime  und  die  Vollzugsmodalitäten  der  strafrechtlichen  Einschliessung  und der geschlossenen Unterbringung Jugendlicher festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Darin  wird  ebenfalls  das  Verfahren  zur  Anordnung  der  d  isziplinarischen  Massnahmen und das Beschwerdeverfahren festgelegt.  V. KAPITEL  Beziehungen zu den zuständigen Vollzugsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Zuständigkeiten
                            1  Die     zuständigen     kantonalen     Vollzugsbehörden     behalten     alle  Kompetenzen, welche ihnen das JStG hinsichtli  ch  des  Vollzugs  gegenüber  eingeschlossenen     Jugendlichen,     die     ihnen     unterstellt     sind     und  Konkordatseinrichtungen  anvertraut  werden,  einräumt;  sie  sind  namentlich  zuständig für:  –  die Beendigung der Untersuchungshaft;  –  die bedingte oder endgültige Entlassung;  –  die Versetzung in eine andere Einrichtung;  –  der    Übertritt    von    einem    Einschliessungsregime    beziehungsweise  Platzierungsregime in ein anderes;  –  die Beendigung oder den Unterbruch einer Massnahme;  –  die   Gewährung   des   ersten   Urlaubes   oder   die   ausserordentliche  Beurlaubung;  –  die Möglichkeit externer Arbeit oder Ausbildung;  –  besondere Bedingungen in Abweichung vom allgemeinen Haftregime;  –  alle    anderen    Entscheide,    die    den    Status    der    eingeschlossenen  Jugendlichen verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  sind  ferner  für  die  Betreuung  des  eingeschlossenen  Jugendlichen  durch eine Vertrauensperson ausserhalb der Einrichtung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Berichte und Stellungnahmen
                            1      Die    zuständigen    kantonalen    Behörden    sind    unverzüglich    durch  schriftlichen  Bericht  der  Direktion  der  Einrichtung  ü  ber  jedes  Ereignis  zu  informieren, welches eine Änderung des Status des Jugendlichen nach sich  ziehen könnte. Die Direktion der Einrichtung verfasst periodische Berichte  über die Entwicklung der ihr anvertrauten Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   zuständigen   kantonalen   B  ehörden   holen   bei   der   Direktion   der  Einrichtung   deren   Stellungnahme   zu   jedem   Gesuch   des   Jugendlichen,  seiner   Familie,   seiner   Angehörigen   oder   seiner   Vertrauensperson   ein,  welches  darauf  abzielt,  seinen  Status  in  der  Einrichtung  zu  ändern,  einen  Vorteil   zu  erlangen   oder   seine   Versetzung   bzw.   seine   Entlassung   zu  erzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Grundsätzlich hat die Direktion der Einrichtung den Jugendlichen zu den  Sitzungen  vor  der  Vollzugsbehörde  durch  eine  befähigte  Person  begleiten  zu  lassen,  welche  alle  dienlichen  Auskünfte  zur  Beschlussfassung  erteilen  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Einweisungen
                            1    Die  zuständigen  kantonalen  Behörden  weisen  jene  Jugendlichen  in  die  Konkordatseinrichtungen  ein, die den Kriterien gemäss den Artikeln 2 bis 5  des   Konkordats   entsprechen   und   für   die   sie   zuständig   sind.   Die  Konkordatseinrichtungen     sind     zur     Aufnahme     dieser     Jugendlichen  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  zuständigen  Behörden  besorgen  sämtliche  Verwaltungsformalit  äten  für  die  Aufnahme  des  Jugendlichen  und  übermitteln  der  Direktion  der  Einrichtung unter anderem die wesentlichen Vollzugsentscheide. Sie haben  auch dafür zu sorgen, dass die Frage der Kostenübernahmegarantie (KÜG),  die  in  der  Interkantonalen  Vereinbarun  g  für  soziale  Einrichtungen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.   Dezember 2002 (IVSE) vorgesehen ist, geregelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausnahmsweise und für die Fälle der Untersuchungshaft behalten sich die  zuständigen  Behörden  das  Recht  vor,  Jugendliche,  die  zwar  den  Kriterien  gemäss den Artikeln 2 bis 5 entsprechen, in eine Einrichtung ausserhalb des  Konkordats  einzuweisen,  wenn  es  sich  um  eine  für  den  konkreten  Fall  geeignete   Einrichtung   handelt   oder   Sicherheits  -   oder   gesundheitliche  Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Zutritt zu den Einrichtungen
                            1    Die  durc  h  die  Kantone  anerkannten  zuständigen  Behörden  haben  freien  Zutritt zu allen Konkordatseinrichtungen und zu allen Jugendlichen, für die  sie zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Vollzugsbehörden   und   die   Konkordatskantone   bezeichnen   jene  Beamten,   die   zum   Besuch   der   Einrich  tungen   berechtigt   sind;   die  Befugnisse des Besucherkomitees bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Direktion  einer  Einrichtung  kann  Drittpersonen,  die  ein  legitimes  Interesse  vorweisen  können,  den  Besuch  der  Räumlichkeiten  gestatten,  in  denen Jugendliche inhaftiert bzw. untergebracht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Berechnung und Fakturierung der Nettotageskosten
                            1  Die  Berechnung  der  Nettotageskosten  wird  durch  die  Interkantonale  Vereinbarung  für  soziale  Einrichtungen  vom  13.   Dezember  2002  (IVSE)  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Texte  finden  auch  für  die  Fakturierung  des  Pensionspreises  an  die  Vollzugsbehörde Anwendung; die Vollzug  sbehörde ist für die Begleichung  der von den Einrichtungen ausgestellten Rechnungen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wählt  eine  Einrichtung  das  Pauschalsystem,  so  muss  die  Pauschale  alle  zwei Jahre aktualisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Aufteilung  der  Kosten  zwischen  dem  Jugendlichen,  se  iner  Familie  und den öffentlichen Körperschaften erfolgt nach kantonalem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Ausserordentlicher Beitrag der Konkordatskantone
                            1   Wenn sich in der Jahresabschlussrechnung herausstellt, dass die Belegung  einer  Konkordatseinrichtung    unter  50  Prozent  liegt,  legt  die  Konferenz  einen       ausserordentlichen       Finanzierungsbeitrag       fest,       den       die  Konkordatskantone  der  Einrichtung  zu  überweisen  haben.  Dieser  Betrag  wird unter den Kantonen aufgrund ihres Bevölkerungsanteils aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kanton  e, die dem Konkordat nur teilweise beigetreten sind, bezahlen  den  von  der  Konferenz  festgelegten  Beitrag,  soweit  sie  die  betroffene  Einrichtung benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Arzt - und Pflegekosten
                            1    Die  notwendigen  Arzt  -  und  Pflegekosten  (bei  Krankheit  und  Unfall)  wer  den vom Jugendlichen, seinen gesetzlichen Vertretern oder von Dritten  (Versicherungen) übernommen; subsidiär sind sie von der Vollzugsbehörde  zu begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Folgen eines Unfalls während der Aufenthaltsdauer des Jugendlichen  in der Konkordatseinrichtung werden von der Einrichtung getragen.  IV. KAPITEL  Beaufsichtigung der Haftbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Besucherkomitee
                            1    Die  Vollzugsbedingungen  der  strafrechtlichen  Einschliessung  bzw.  der  geschlossenen      Unterbringung      Jugendlicher      werden      durch      ein  Besucherkomitee  (nachstehend: das Komitee) beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Komitee besteht aus drei bis sechs Personen (jede aus einem anderen  Kanton),  welche  auf  Grund  ihrer  besonderen  Kenntnisse  im  Bereich  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiheitsentzuges bei Jugendlichen oder ihrer Erfahrung in der Leitung  von  Einrichtungen,   ihrer   Unabhängigkeit   und   ihrer   politischen   Neutralität  bezeichnet werden. Sie werden von der Konferenz für eine Dauer von vier  Jahren ernannt und sind wieder wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Komitee  legt  seine  Vorgehensweise  und  seine  Organisation  selber  fest.    Es    kann    externe    Personen    berufen,    um    zeitlich    begrenzte  Expertenmandate    oder    Übersetzungsmandate    wahrzunehmen.    Solche  Mandate  sind  der  Konferenz  mitzuteilen.  Die  Auslagen  des  Komitees  werden auf die Rechnung des Konferenzsekretariates genommen.  Art.   41  Modalitäten der Beaufsichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufsicht durch das Komitee wird ausgeübt:  –  durch Besuche der Einrichtungen;  –  durch   Besuche   bei   inhaftierten   oder   geschlossen   untergebrachten  Jugendlichen, mit denen es sich ohne Zeugen unterhalten kann;  –  im Rahm  en von Besprechungen mit der Direktion und dem Personal der  Einrichtungen;  –  durch die Mitteilung aller zweckdienlichen Unterlagen, die sich auf die  Modalitäten des Freiheitsentzuges beziehen;  –  durch  das  Anhören  von  Personen,  deren  Aussagen  dem  Komitee  al  s  nützlich erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Komitee  erstattet  der  Konferenz  jährlich  einen  schriftlichen  Bericht  über seine Tätigkeit. Es kann Empfehlungen und Vorschläge anbringen. Es  kann  auch  auf  Anfrage  der  Konferenz  oder  eines  Konkordatskantons  zu  einem bestimmten T  hema Bericht erstatten. Diese Berichte sind vertraulich;  Ausnahmen    von    diesem    Grundsatz    sind    jedoch    im    gegenseitigen  Einverständnis  zwischen  der  Konferenz  und  dem  Komitee  möglich,  vor  allem  aus  wissenschaftlichen  Gründen.  Der  Persönlichkeitsschutz  muss  jed  erzeit gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Komitee  und  jedes  seiner  Mitglieder  haben  freien  Zugang  zu  allen  Räumlichkeiten und zu allen eingeschlossenen Jugendlichen.  VII. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Vorbehalt der kantonalen Zuständigkeit
                            Gemäss  den  Bestimmungen  seiner  Verfassung  ist  jeder  Kanton  zuständig  für:  a)   den Erlass der Ausführungsreglemente zum Konkordat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   den   Entscheid   über   die   Änderung   der   Zweckbestimmung   einer  Einrichtung, die sich auf seinem Gebiet befindet;  c)   den  Abschluss  einer  Vereinbarung  mit  einem  Nichtkonkordatskanton  oder  einem  sonstigen  interkantonalen  Organ  im  Hinblick  auf  den  die  strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher ausserhalb des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Streitigkeiten innerhalb des Konkordats
                            Alle   Streitfragen   zwischen   de  n   Konkordatskantonen   oder   den   dem  Konkordat   untergeordneten   Organen   werden   von   der   Konferenz   als  einziger Instanz entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Parlamentarische Kontrolle
                            1   Die koordinierte parlamentarische Kontrolle erfolgt gemäss Artikel 15 des  Vertrags über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung,  der  Ratifizierung,  dem  Vollzug  und  der  Änderung  von  interkantonalen  Verträgen   und   von   Verträgen   mit   dem   Ausla  nd   (Vertrag   über   die  Mitwirkung der Parlamente, ParlVer).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommission  setzt  sich  zusammen  aus  drei  Mitgliedern  pro  Kanton;  diese werden vom Parlament des jeweiligen Kantons bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Artikel  15  ParlVer  umschreibt  den  Auftrag  und  die  Arbeitsweise  d  er  interparlamentarischen Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Inkrafttreten
                            1    Das  Konkordat  tritt  am  ...  in  Kraft,  sofern  es  rechtsgültig  durch  die  zuständigen Behörden aller Vertragskantone genehmigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  übrigen  Bestimmungen  des  Konkordats  treten  an  dem  von    der  Konferenz festgelegten Datum in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Konferenz  sorgt  dafür,  dass  die  Vorstudien  und  Arbeiten  für  die  Konkordatseinrichtungen rasch realisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Teilweiser oder späterer Beitritt
                            Der    teilweise    oder    spätere    Beitritt    zum    Konkordat    s  teht    jedem  schweizerischen Kanton, der dies wünscht, unter der Voraussetzung offen,  dass er sich auf das Konkordat verpflichtet. Das Beitrittsgesuch wird an die  Konferenz gerichtet, welche die Beitrittsmodalitäten festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Übergangsrecht
                            1     Der   bei  m   Inkrafttreten   dieses   Konkordats   laufende   Vollzug   von  Untersuchungshaft, Freiheitsentzug und geschlossener Unterbringung bleibt  in  der  Zuständigkeit  der  Vollzugsbehörden,  die  von  Fall  zu  Fall  über  die  Versetzung in die verfügbaren Konkordatseinrichtungen entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  erlässt  die  weiteren  notwendigen  Bestimmungen  für  die  Übergangszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Konkordatswidrige Vereinbarungen
                            Die Kantone sehen vom Abschluss konkordatswidriger Vereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Kündigung
                            1     Jeder   Konkordatskanton   kann  das   Konkordat,   unter   Wahrung   einer  Kündigungsfrist   von   fünf   Jahren,   auf   das   Ende   eines   Kalenderjahres  aufkündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Kündigungserklärung   ist   von   der   Kantonsregierung   an   den  Präsidenten / die Präsidentin der Konferenz zu richten.  Beitritt  durch Dekret   vom 17.11.2005  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.1.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  Erlass  Grunderlass  01.01.2007  2005_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Präambel  geändert  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Art. 1  geändert  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Art. 2  geändert  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Art. 4  geändert  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Art. 6  geändert  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Art. 7  geändert  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Art. 12  geändert  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Abschnitt E  eingefügt  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Art. 14  bis  eingefügt  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Art 14  ter  eingefügt  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Art 14  quater  eingefügt  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Abschnitt F  eingefügt  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Art. 14  quinquies  eingefügt  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Art. 14  sexies  eingefügt  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Art. 20  geändert  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Art. 29  geändert  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Art. 30  geändert  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Art. 35  geändert  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Art. 37  geändert  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2015  Art. 44  geändert  01.07.2018  2015_106  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  24.03.2005  01.01.2007  2005_121  Präambel  geändert  26.03.2015  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 2 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 4 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 6 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 7 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 12 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
                            Abschnitt E  eingefügt  26.03.2015  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            bis  eingefügt  26.03.2015  01.07.2018  2015_106  Art 14  ter  eingefügt  26.03.2015  01.07.2018  2015_106  Art 14  quater  eingefügt  26.03.2015  01.07.2018  2015_106  Abschnitt F  eingefügt  26.03.2015  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            quinquies  eingefügt  26.03.2015  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            sexies  eingefügt  26.03.2015  01.07.2018  2015_106
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 29 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 30 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)