Steuerverordnung Nr. 8 - Auskünfte aus dem Steuerregister
                            Steuerverordnung Nr. 8: Auskünfte aus  dem Steuerregister  Vom 1. Juli 1986 (Stand 1. Januar 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 128 Absatz 3, 131, 256 Absatz 2 und 264 Ab  -  satz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezem  -  ber 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Steuerregister
                            1  Das Staatssteuerregister enthält nur die Endzahlen des steuerbaren Ein  -  kommens, Vermögens und Grundstückgewinnes, die Sozialabzüge und die  Steuerbeträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Auskünfte an Behörden
                            1  Das Staatssteuerregister steht den Steuerbehörden des Staates und der  Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen haben das Recht auf Einsicht in das Staatssteuerregister und  auf Auskünfte daraus:  *  a)  die Rechnungsprüfungskommission zur Kontrolle des Gemeindesteu  -  erregisters auf Vollständigkeit und Richtigkeit;  b)  der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin zur Erfüllung  ihrer Aufgaben;  c)  das Amt für Gemeinden zur Ausübung der Aufsicht über die Ge  -  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Auskünfte an Dritte
                            a) Berechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auskünfte aus dem Steuerregister werden erteilt:  a)  dem Steuerpflichtigen über seine eigenen Steuerverhältnisse;  b)  dem Ehegatten des Steuerpflichtigen über die Steuerverhältnisse in  der Zeit der gemeinsamen Besteuerung;  c)  Dritten über die Steuerverhältnisse des Steuerpflichtigen und, für  die Zeit der gemeinsamen Besteuerung, seines Ehegatten, jedoch  nur im schriftlichen Einverständnis des Steuerpflichtigen oder seines  Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auskünfte aus dem Steuerregister werden nur über rechtskräftige Veran  -  lagungen erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  614.11  .  GS 90, 499
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Auskunftsstelle
                            1  Auskünfte aus dem Steuerregister werden über natürliche Personen von  der Veranlagungsbehörde, über juristische Personen von der kantonalen  Steuerverwaltung erteilt. Auskünfte aus dem Steuerregister über natürli  -  che und juristische Personen können auch die im Gemeindesteuerregle  -  ment bezeichneten Behörden erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 c) Gebühr
                            1  Für eine Auskunft aus dem Staatssteuerregister wird eine Gebühr von 20  Franken pro Steuerpflichtigen und Steuerjahr erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine Auskunft aus dem Gemeindesteuerregister ist die von der Ge  -  meinde festgesetzte Gebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 4. Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die Steuerweisung Nr. 6 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Januar 1975
                            1  )   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 86, 552.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                22.09.1992 01.01.1993 § 5 Abs. 1 geändert -
24.08.2009 01.01.2010 § 2 Abs. 2 geändert -
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 24.08.2009 01.01.2010 geändert -
§ 5 Abs. 1 22.09.1992 01.01.1993 geändert -
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