Verordnung über Besoldung und Entschädigung für Aufgaben des Inspektorates
                            1  Verordnung über Besoldung und  Entschädigung für Aufgaben des  Inspektorates  RRB vom 6. September 1999  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  82  Absatz  1  des  Volksschulgesetzes  vom  14.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:  A. Nebenamtliche Inspektoren und  Inspektorinnen  I. Voraussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für die nebenamtlichen Inspektoren und Inspekto-  rinnen,  die  Betreuer  und  Betreuerinnen,  die  Berater  und  Beraterinnen  sowie für die Fachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Subsidiär  finden  die  einschlägigen  Bestimmungen  für  das  Staatspersonal  Anwendung.  II. Anstellungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Arbeitspensum
                            1   Das  wöchentliche  Arbeitspensum  der  nebenamtlichen  Inspektoren  und  Inspektorinnen  beträgt  14  Stunden,  zuzüglich  13  Minuten  Vorholzeit  (1/3  Pensum).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Teilnahme an dienstlichen Sitzungen gilt als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Absenzen
                            Die  Abwesenheiten sind nach Möglichkeit entsprechend dem Anstellungs-  grad  auf  die  Schule,  an  welcher  der  nebenamtliche  Inspektor  oder  die  nebenamtliche Inspektorin unterrichtet, und auf die inspektorale Tätigkeit  zu verteilen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 413.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Zeiterfassung
                            Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Amtes für Volksschule und Kinder-  garten,  der  hauptamtliche  Inspektor  oder  die  hauptamtliche  Inspektorin  bestimmt die Zeiterfassungsart und die Höhe des maximalen Zeitsaldos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Zeitsaldo
                            Der  Zeitsaldo  ist  während  der  ordentlichen  Schulferien  der  zugeteilten  Schulen  in  Absprache  mit  dem  hauptamtlichen  Inspektor  oder  der  haupt-  amtlichen  Inspektorin  auszugleichen.  Als  Berechnungsperiode  gilt  jeweils  das Schuljahr (1. August bis 31. Juli). Am Ende der Berechnungsperiode soll  der Zeitsaldo in der Regel ausgeglichen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Ausgleich des Zeitsaldos bei Auflösung des Dienstverhältnisses
                            1  Bevor  das  Dienstverhältnis  aufgelöst  wird,  ist  der  Zeitsaldo  auszuglei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein  negativer  Zeitsaldo  sowie  ein  Vorbezug  von  freien  Tagen  werden  in  der  letzten  Gehaltsabrechnung  verrechnet.  Ein  positiver  Zeitsaldo  wird  vergütet, sofern ein Ausgleich nachweislich nicht möglich war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Versicherungsschutz
                            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Berufs- und Nichtberufsunfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Pensionskasse
                            Für  die  Pensionskasse  leistet  der  Kanton  seine  Beiträge  gemäss  den  Be-  stimmungen für das Staatspersonal.  III. Entlastung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Teilbeurlaubung
                            Die  nebenamtlichen  Inspektoren  und  nebenamtlichen  Inspektorinnen  mit  einer  Anstellung,  die  ein  2/3  Pensum  übersteigt,  haben  bei  der  zuständi-  gen  Schulbehörde  ein  Gesuch  um  eine  entsprechende  Teilbeurlaubung  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Anstellung im Teilpensum
                            1   Die nebenamtlichen Inspektoren und die nebenamtlichen Inspektorinnen  im  Teilpensum  haben  sich  für  ein  Teilpensum  von  maximal  2/3  eines  Voll-  pensums anstellen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beträgt das bisherige Pensum bei der Wahl zum nebenamtlichen  Inspek-  tor  oder  zur  nebenamtlichen  Inspektorin  bereits  2/3  eines  Vollpensums  oder  weniger,  kann  die  Tätigkeit  als  nebenamtlicher  Inspektor  oder  als  nebenamtliche Inspektorin zusätzlich geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Maximaler Beschäftigungsgrad
                            Der maximale Beschäftigungsgrad darf 100% nicht übe  rsteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  IV. Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Besoldungsanspruch
                            1    Lehrkräfte,  die  als  nebenamtliche  Inspektoren  und  nebenamtliche  In-  spektorinnen  amten,  werden  entsprechend  ihrer  bisherigen  Lohnklasse  und Erfahrungsstufe besoldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Besoldung  der  Kindergärtnerinnen  und  Kindergärtner  erfolgt  in  Lohnklasse 17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Besoldung wird monatlich ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Besitzstand
                            Lehrkräfte,  die  aufgrund  der  BERESO-Überführung  im  Besitzstand  sind,  erhalten diese Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Anrechnung
                            Die Tätigkeit als nebenamtlicher Inspektor oder als nebenamtliche Inspek-  torin wird für die Erfahrungsjahre angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Weitere Ansprüche
                            1   Die Entschädigung für die Tätigkeit als nebenamtlicher Inspektor oder als  nebenamtliche Inspektorin beträgt bei einem Arbeitspensum von 1/3 pau-  schal Fr. 2'200.-- pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufwendungen für die Administration werden mit pauschal Fr.  800.--  pro Jahr abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Ausrichtung  dieser  Entschädigungen  erfolgt  jeweils  im  Monat  De-  zember.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Spesenentschädigung
                            Die  Spesenentschädigung  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  für  das  Staats-  personal.  B. Betreuer und Betreuerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Entschädigung
                            Betreuern  und  Betreuerinnen  wird  die  folgende  Besoldung  pauschal  aus-  gerichtet:  a)  Betreuungsdauer 5 - 11 Schulwochen: Fr. 268.--;  b)  Betreuungsdauer 12 - 20 Schulwochen: Fr. 375.--;  c)  Betreuungsdauer 21 - 39 Schulwochen: Fr. 536.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Teuerungszulage
                            1  Auf  die  Entschädigungen  für  die  Betreuung  wird  die  zu  Beginn  des  Se-  mesters für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausrichtung  der  Entschädigung  erfolgt  nach  Abschluss  der  Betreu-  ung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  C. Berater und Beraterinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Entschädigung
                            a)  Lehrkräfte   oder   Staats-/Gemeindeangestellte   (unselbständig   Erwer-  bende) werden gemäss ihrer BERESO-Einstufung entschädigt, zuzüglich  pauschal   Fr.   150.--   pro   Beratung.   Für   Personen   ohne   BERESO-  Einstufung  wird  die  Entschädigung  im  Einzelfall  in  Zusammenarbeit  mit dem Personalamt festgesetzt.  b)  Externe  Berater  und  Beraterinnen  (selbständig  Erwerbende)  werden  gemäss den Weisungen des Finanzdepartementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) zum Gebührentarif  entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Teuerungszulage
                            1  Auf  den  Entschädigungen  für  die  Betreuung  wird  die  zu  Beginn  des  Se-  mesters für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausrichtung der Entschädigung erfolgt nach Abschluss der Beratung.  D. Fachleute
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Entschädigung
                            a)  Lehrkräfte   oder   Staats-/Gemeindeangestellte   (unselbständig   Erwer-  bende) werden gemäss ihrer BERESO-Einstufung entschädigt.  b)  Externe  Fachleute  (selbständig  Erwerbende)  werden  gemäss  den  Wei-  sungen des Finanzdepartementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) zum Gebührentarif entschädigt.  E. Besondere Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Ausserordentliche Fälle
                            In  ausserordentlichen  Fällen  kann  der  Vorsteher  oder  die  Vorsteherin  des  Amtes  für  Volksschule  und  Kindergarten  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Personalamt  für  Betreuung  und  Beratung  angemessene  Entschädigungen  festsetzen.  F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Aufhebung geltenden Rechts
                            Die  Verordnung  über  Besoldung  und  Entlastung  der  regionalen  Inspekto-  ren  und  der  Betreuer  für  Volksschule  und  Kindergärten  vom  25.  Septem-  ber 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) wird aufgehoben.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  neue Schreibweise ab 1. Januar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  neue Schreibweise ab 1. Januar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  GS 89, 533 (BGS 126.515.851.44).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1999 in Kraft. Vorbehalten bleibt  das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Im Namen des Regierungsrates  Dr. Thomas Wallner  Dr. Konrad Schwaller  Landammann  Staatsschreiber  Die Einspruchsfrist ist am 25. November 1999 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 3. Dezember 1999.