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Kantonsratsbeschluss betreffend zweites Hauptamt im Verwaltungsgericht ab der Amtspe... (161.813)

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Kantonsratsbeschluss betreffend zweites Hauptamt im Verwaltungsgericht ab der Amtspe... (161.813)

Kantonsratsbeschluss betreffend zweites Hauptamt im Verwaltungsgericht ab der Amtsperiode 1997-2000

Kantonsratsbeschluss betreffend zweites Hauptamt im Verwaltungsgericht ab der Amtsperiode 1997–2000 Vom 25. Januar 1996 (Stand 25. Januar 1996) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. l Ziff. 1 der Kantonsverfassung 1 ) und § 54 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechts - pflegegesetz) 2 ) , beschliesst:
§ 1
1 Im Verwaltungsgericht wird ab der Amtsperiode 1997–2000 nebst dem Präsidenten ein zweites richterliches Hauptamt geschaffen.
§ 2
1 Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 1) 2) BGS 162.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.01.1996 25.01.1996 Erlass Erstfassung GS 25, 201
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.01.1996 25.01.1996 Erstfassung GS 25, 201
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