Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare
                            1  Vereinbarung zwischen den Kantonen  Bern und Solothurn betreffend die  Fischerei in den Grenzgewässern der  Aare  vom 27. Oktober 2008 / 4. November 2008  Der Kanton Solothurn, handelnd durch den Regierungsrat, und der Kanton  Bern, handelnd durch die Volkswirtschaftsdirektion,  gestützt  auf  Artikel  48  der  Bundesverfassung  vom  18.  April  1999,  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991, § 21 Absatz 2  des  solothurnischen  Fischereigesetzes  vom  12.  März  2008,  Artikel  67  Ab-  satz 3 des bernischen Fischereigesetzes vom 21. Juni 1995 und auf Artikel 3  Absatz 2 der bernischen Fischereiverordnung vom 20. September 1995  schliessen folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
                            Diese  Vereinbarung  regelt  die  Ausübung  der  Fischerei  und  Bewirtschaf-  tungsmassnahmen in der Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kanto-  nen  Bern  und  Solothurn  bildet  (von  Niederholz  unterhalb  Büren  a/A.  bis  zur  Hagmatten  bei  Leuzigen  und  von  unterhalb  des  Elektrizitätswerks  bei  Ober-Wynau bis zur Einmündung der Murg in die Aare).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausübung der Fischerei
Art. 2
                            Die  Ausübung  der  Fischerei  im  Gewässer  der  Aare  steht  den  Berechtigten  beider Kantone gleichermassen offen.  Art. 3  Die Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen:  Fischart  Fangmindestmass  Schonzeit  Bachforelle  28 cm  01.10.-15.03.  Äsche  36 cm  01.01.-15.05.  Hecht  45 cm  01.03.-30.04.  Flussbarsch (Egli)  kein  keine  Felchen  25 cm  01.11.-31.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 4  Die Fangzahlbeschränkungen betragen:  Fischart  Pro Tag  Forellen  6  Stk.  Äsche  2    Stk.  Hecht  5  Stk.  Flussbarsch (Egli)  50  Stk.  Felchen  25  Stk.  Art. 5  Für  Fischereiberechtigte  beider  Kantone  bestehen  für  die  Fischereiaus-  übung keine tageszeitlichen Beschränkungen.  Art. 6  Sofern  in  dieser  Vereinbarung  nichts  Besonderes  festgelegt  ist,  gelten  für  Inhaber   und   Inhaberinnen   einer   bernischen   Fischereiberechtigung   die  bernischen Vorschriften und für Besitzer und Besitzerinnen einer solothur-  nischen   Fischereiberechtigung   die   solothurnischen   Vorschriften,   unbe-  kümmert  darum,  ob  die  Fischerei  auf  dem  Gebiet  des  einen  oder  andern  Kantons ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bewirtschaftungsmassnahmen und
                            Schongebiete  Art. 7  Die  Fischereiverwaltungen  beider  Kantone  können  gemeinsam  Bewirt-  schaftungsmassnahmen und Schongebiete festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Fischereiaufsicht
Art. 8
                            Die  Aufsichtsorgane  beider  Kantone  üben  die  Aufsicht  über  die  Gesamt-  heit der unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung fallenden Gewässer  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                5. Schlussbestimmungen
Art. 9
                            Diese  Vereinbarung  ersetzt  diejenige  zwischen  den  Kantonen  Bern  und  Solothurn  betreffend  die  Fischerei  in  den  Grenzgewässern  der  Aare  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. / 22. September 1995.
Art. 10
                            Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.  Art. 11  Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Mona-  te  zum  Voraus  auf  das  Ende  eines  Kalenderjahres  durch  schriftliche  Erklä-  rung gekündigt werden.  Vom  Eidgenössischen  Departement  für  Umwelt,  Verkehr,  Energie  und  Kommunikation UVEK genehmigt am 16. Dezember 2008.  Publiziert im Amtsblatt vom 9. Januar 2009.