Richtlinien für die Ausrichtung von Beiträgen an die Erhaltung und Pflege geschützter und schützenswerter historischer Kulturdenkmäler
                            1  Richtlinien für die Ausrichtung von  Beiträgen an die Erhaltung und Pflege  geschützter und schützenswerter  historischer Kulturdenkmäler  Richtlinien der Kantonalen Denkmalpflege vom 15. Januar 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
                            Der  Kanton  Solothurn  kann  Beiträge  leisten  an  die  Erhaltung  und  Pflege  geschützter und schützenswerter historischer Kulturdenkmäler nach Mass-  gabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite sowie aus Mitteln des Lotte-  riefonds  (Verordnung  über  den  Schutz  der  historischen  Kulturdenkmäler  vom 19. Dezember 1995).  Beiträge  werden  nur  an  Massnahmen  gewährt,  die  fachgerecht  und  nach  anerkannten   denkmalpflegerischen   Grundsätzen   ausgeführt   sind.   Sie  werden in der Regel an die beitragsberechtigten Kosten (s. Merkblatt vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. März 1996) ausgerichtet.
                            Für  Objekte  mit  Bundesbeteiligung  gilt  die  Beitragsbemessung  nach  Bun-  desgesetz. Für Objekte ohne Bundesbeteiligung erfolgt die Beitragsbemes-  sung aufgrund der Bedeutung des Objekts und der Bedeutung der Restau-  rierungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Objekte mit Bundesbeteiligung
                            Die  Beitragsbemessung  erfolgt  gemäss  Artikel  5  der  Verordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz sowie Artikel 4 der
                            Verordnung vom 26. November 1997 über die Fe  stsetzung der Finanzkraft  der Kantone für jeweils 2 Jahre (s. Tabelle). Eine Kürzung des Mindestbei-  trages  des  Kantons  hat  eine  entsprechende  Kürzung  des  Bundesbeitrages  zur Folge.  Maximalbeiträge des Bundes:  Bedeutung  Beiträge in %  Kanton  Bund  Total  lokal  22  13  35  lokal/regional  25,5  17  42,5  regional  29  21  50  regional/national  32,5  25  57,5  national  36  29  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Kanton  Solothurn  werden  die  Beitragssätze  in  der  Regel  um  ca.  einen  Drittel gekürzt:  Bedeutung  Beiträge in %  Kanton  Bund  Total  lokal  16  9  25  lokal/regional  18  12  30  regional  20  14  34  regional/national  22  17  39  national  24  19  43  In besonderen Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Objekte ohne Bundesbeteiligung
                            Die  Beitragsbemessung  erfolgt  nach  der  Bedeutung  des  historischen  Kul-  turgutes.  Einstufungskriterien:  −  Eigenwert (4 - 8)  −  Situationswert (4 - 8)  −  Massnahme (4 - 8)  −  besondere historische Bedeutung (4 - 8)  Die Gesamtzahl der Punkte ergibt den Prozentsatz des Kantonsbeitrages.  Zu den Kriterien:  Eigenwert: kunsthistorische und architekturhistorische Bedeutung  Situationswert:  Bedeutung  innerhalb  einer  Baugruppe,  eines  Ortsbildes  oder einer Kulturlandschaft  Massnahme:  Bedeutung  der  vorzunehmenden  konservierenden  oder  re-  staurierenden Massnahme  besonderer   historischer   Wert:   Kulturgüter   mit   ausgesprochen   histori-  schem, weniger künstlerischem Wert
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Beiträge für besondere Gesuche
4.1. Besondere Objekte
                            Speicher / Ofenhäuser / Kapellen  mit eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit  33,3 / 50%  Wegkreuze  33,3%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Brunnen  33,3%  Skulpturen / kirchliche Gegenstände /  Inneneinrichtungen von besonderem Wert  33,3 / 50%  Pflege von Einzelbäumen bei historischen Gebäuden  50%  Ortsbildinventare / Planaufnahmen  50%  abzügl. KGS-Beitrag  Fenster nach denkmalpflegerischen Vorgaben  bis 50%  In  begründeten  Fällen  kann  von  diesen  Prozentsätzen  abgewichen  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Beiträge an Mehrkosten
                            In Ausnahmefällen werden Beiträge an ausgewiesene  Mehrkosten geleistet  50 - 80%
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Pauschalbeiträge
                            Für  besondere,  vorwiegend  kleinere  Massnahmen  können  Pauschalbeiträ-  ge geleistet werden.  Inkrafttreten am 15. Januar  1999.  Vom  Regierungsrat  des  Kantons  Solothurn  genehmigt  am  23.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                1999.
5.
                            1  )   Sparabzug  Werden  die  in  §  27  der  "Verordnung  über  den  Schutz  der  historischen  Kulturdenkmäler  vom  19.  Dezember  1995"  notwendigen  Kredite  durch  den  Kantonsrat  gekürzt,  kann  bei  der  Ausrichtung  von  Beiträgen  an  die  Erhaltung  und  Pflege  geschützter  und  schützenswerter  Kulturdenkmäler  ein Sparabzug gemacht werden.  Inkrafttreten am 15. Januar  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).  Vom  Regierungsrat  des  Kantons  Solothurn  genehmigt  am  23.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                1999.
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                            1  )  Ziffer 5 eingefügt am 4. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom  -   4. Januar 2000 am 1. Januar 2000.