Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln, Dampfgefässen und Druckbehältern
                            1  Verordnung über Aufstellung und  Betrieb von Dampfkesseln,  Dampfgefässen und Druckbehältern  RRB vom 10. Oktober 1947  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  die  Verordnungen  des  Bundesrates  betreffend  Aufstellung  und  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefässen  vom  9.  April  1925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern vom 19. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1938
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ),  gestützt auf das kantonale Gesetz über die Gebäudeversicherung und die  Feuerpolizei vom 7. September 1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Anwendung von eidgenössischem Recht und Geltungsbereich
                            Die  Vorschriften  der  bundesrätlichen  Verordnung  betreffend  Aufstellung  und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen und derjenigen betref-  fend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern finden Anwendung auf  Dampfkessel,  Dampfgefässe  und  Druckbehälter,  welche  im  Gebiete  des  Kantons  Solothurn  aufgestellt  und  in  Betrieb  genommen  werden,  sofern  sie  nach  ihrer  Grösse  und  Beschaffenheit  unter  die  bundesrätlichen  Ver-  ordnungen fallen. Die Vorschriften gelten im vorgenannten Rahmen somit  auch  für  die  Dampfkessel,  Dampfgefässe  und  Druckbehälter  solcher  Be-  triebe  und  Anstalten,  die  dem  Bundesgesetz  über  die  Kranken-  und  Un-  fallversicherung,  dem  Bundesgesetz  über  die  Arbeit  in  den  Fabriken  oder  andern bundesrechtlichen Erlassen nicht unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Anmeldungspflicht
                            Vor  Aufstellung  eines  Dampfkessels,  Dampfgefässes  oder  Druckbehälters  sind  in  jedem  Falle  ein  Gesuch  um  Bewilligung  sowie  die  erforderlichen  Unterlagen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) im Doppel einzureichen.  Eine  Bewilligung  ist  auch  bei  grösseren  Abänderungen  und  bei  Änderung  des  Standortes  ortsfester  Dampfkessel,  Dampfgefässe  und  Druckbehälter  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Bewilligungsverfahren
                            1    Das  eingereichte  Gesuch  ist  durch  die  Prüfungsstelle  zu  begutachten;  in  feuerpolizeilicher  Hinsicht  erfolgt  die  Begutachtung  durch  den  Verwalter  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   SR 832.312.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   )   SR 832.312.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   )   Aufgehoben durch das Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. September 1972;  GS 85, 945.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   )   Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 78.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Aufstellung und Inbetriebnahme von Druckbehältern, die Bestandtei-  le  von  elektrischen  Anlagen  bilden,  sind  ausserdem  die  Unterlagen  dem  eidgenössischen  Starkstrominspektorat  direkt  zuzustellen,  dessen  Bewilli-  gung vorbehalten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Betriebsbewilligung wird auf Vorschlag des Amtes für Wirtschaft und  Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und  nach  Antrag  des  Volkswirtschafts-Departementes  vom  Regie-  rungsrat  erteilt.  Die  hierauf  erfolgenden  regierungsrätlichen  Beschlüsse  sind auch den kantonalen begutachtenden Stellen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Baupolizeiliche Bewilligung
                            Die  baupolizeiliche  Bewilligung  durch  die  zuständige  Gemeindebehörde  nach  Massgabe  des  kantonalen  Baugesetzes  und  des  örtlichen  Bauregle-  mentes  bleibt  vorbehalten.  Diese  Bewilligung  darf  erst  erteilt  werden,  nachdem  die  regierungsrätliche  Bewilligung  zur  Aufstellung,  Inbetrieb-  nahme und Abänderung erteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Prüfungsstelle
                            1    Die  Stelle,  welche  die  nötigen  Prüfungen  vornimmt,  wird  vom  Regie-  rungsrat bezeichnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erachtet es die Prüfungsstelle als notwendig, zur Verhütung von Unfällen  und  Sachschäden  Teile  einer  Anlage  von  Dampfkesseln,  Dampfgefässen  und  Druckbehältern  zu  überwachen,  die  von  dieser  Verordnung  nicht  erfasst werden, ist sie hierzu nach Anzeige an das Amt für Wirtschaft und  Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  die  Verfügungen  der  Prüfungsstelle  können  die  Inhaber  von  Dampfkesseln, Dampfgefässen oder Druckbehältern an den Regierungsrat  rekurrieren,  der  nach  Anhörung  der  Prüfungsstelle  und  Vornahme  der  erforderlichen Erhebungen über die Einsprache entscheidet. Sein Entscheid  ist dem Rekurrenten sowie der Prüfungsstelle schriftlich zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Zutritt von Amtspersonen
                            Den Personen, die mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut sind, ist der  Zutritt  zu  den  Dampfkesseln,  Dampfgefässen  und  Druckbehältern  jeder-  zeit  zu  gewähren.  Diese  Personen  sind  verpflichtet,  über  ihre  Wahrneh-  mungen,  soweit  sie  nicht  die  in  Frage  stehenden  Anlagen  betreffen,  zu  schweigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Massnahmen bei Explosionen
                            1    Ist  eine  Explosion  erfolgt,  so  hat  der  Betriebsinhaber  in  jedem  Falle  die  eidgenössische Prüfungsstelle, das Amt für Wirtschaft und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) und die  Schweizerische Unfallversicherung unverzüglich zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vor  der  amtlichen  Untersuchung  darf  der  durch  den  Unfall  geschaffene  Zustand  einzig  zur  Verhütung  weiteren  Schadens  und  zur  Rettung  von  Personen verändert werden.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 78.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   )   Die Prüfung wird vom Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern vor-  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   )   Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 78.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   )   Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 78.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Kosten
                            1    Die  Kosten  der  in  Ausführung  dieser  Verordnung  von  der  Prüfungsstelle  unternommenen  Untersuchungen  und  Inspektionen  fallen  zu  Lasten  des  Betriebsinhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abnahmeuntersuchungen und Inspektionen, die auf unrichtige Angaben  hin gemacht wurden, hat der Besitzer der Anlage ebenfalls zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Strafbestimmungen
                            Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  oder  gegen gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Bussen bis  2000  Franken oder mit Haft bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Anwendung der Verordnung auf bestehende Anlagen
                            Dampfkessel,  Dampfgefässe  und  Druckbehälter,  die  nach  Artikel  1  dieser  Verordnung  neu  der  Überwachungspflicht  unterstellt  werden,  sind  bis  zum  1.  Januar  1949  den  Vorschriften  der  bundesrätlichen  Verordnung  anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Inkrafttreten der Verordnung
                            Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1948  in  Kraft.  Gleichzeitig  wird  die  kantonale Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkes-  seln und Dampfgefässen vom 22. März 1898
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) aufgehoben.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   GS 62, 266.