Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat vom 19. April 2004 über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
                            Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum  Konkordat vom 19. April 2004 über die Zentralschweizer  BVG- und Stiftungsaufsicht  Vom 30. Juni 2005 (Stand 10. September 2005)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Bst.  b und i der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Zug erklärt den Beitritt zum Konkordat vom 19.  April 2004  über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbu  -  ches für den Kanton Zug vom 17.  August 1911  3  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmung des kantonalen Kostendeckungsgrades für die jährlichen  Aufsichtsgebühren (Art.  19  Abs.  4) obliegt dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bei Gründung der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht in de  -  ren   Dienst   tretenden   Mitarbeitenden   des   kantonalen  Amtes   für   berufliche  Vorsorge und Stiftungsaufsicht können zu unveränderten Bedingungen wei  -  terhin  bei  der  Pensionskasse  des  Kantons Zug  vorsorgeversichert  bleiben.  Allfällige   diesbezügliche   Mehrkosten   werden   je   hälftig   vom   Kanton   Zug  und von den betroffenen Mitarbeitenden getragen.  1)  BGS  111.1  2)  3)  Die Änderungen sind im EG ZGB publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kantonsratsbeschluss   betreffend   Bewilligung   von   Personalstellen   in  den Jahren 2005 – 2008 vom 16.  Dezember 2004  1  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser   Beschluss   tritt   nach   unbenützter   Referendumsfrist   (§  34   der  Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach  der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft  2  )  .  1)  2)  Inkrafttreten am 10.  September 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.06.2005  10.09.2005  Erlass  Erstfassung  GS 28, 421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  30.06.2005  10.09.2005  Erstfassung  GS 28, 421