Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft
                            413.142  Reglement über die Diplomprüfung  an der Höheren Fachschule für Wirtschaft  (Prüfungsreglement HFW)  v  om 21. August 2002  1)  Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,  gestützt auf § 2 Abs. 1 Bst. f des Einführungsgesetzes Berufsbildung und die  Fa  chhochschulen vom 30. August 2001  2)  und § 6 Bst. u der Delegationsver-  ordnung vom 23. November 1999  3)  ,  erlässt folgendes Reglement:  I. Allgemeines  § 1  1  Die  Diplomprüfung  umfasst  drei  Teilprüfungen  nach  zwei,  vier  und  sechs Studiensemestern sowie eine projektorientierte Diplomarbeit.  2  An der Diplomprüfung sollen die Studierenden zeigen, dass sie die im  Studienplan umschriebenen Ausbildungsziele erreicht haben.  3  Mit der Ausarbeitung einer projektorientierten Diplomarbeit haben die  Studierenden den Nachweis zu erbringen, dass sie eine Thematik aus einem  oder mehreren Wissensgebieten, welche an der Höheren Fachschule für Wirt-  schaft (HFW) Zug gelehrt werden, eigenständig und vertieft bearbeiten und  ve  rtreten können.  1)  GS 27, 485  2)  BGS 413.11  3)  BGS 153.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.142  4  W  er die drei Teilprüfungen bestanden und eine angenommene Diplom-  arbeit vorgelegt hat, erhält ein Diplom und ein Prüfungszeugnis. Das Diplom  bezeugt, dass die Inhaberin oder der Inhaber das Studium an der HFW Zug  erfolgreich abgeschlossen hat.  5  Die Inhaberinnen und Inhaber des Diploms sollen fähig sein, Fach- und  Führungsverantwortung zu übernehmen.  II. Prüfungsorgane  § 2  1  Die  Durchführung  der  Prüfung  wird  einem  Ausschuss  der  Fach-  und  Prüfungskommission der HFW Zug (Prüfungskommission) übertragen.  2  Die Prüfungskommission wird aus der Präsidentin oder dem Präsidenten  der Fach- und Prüfungskommission, maximal drei weiteren Mitgliedern die-  ser  Kommission  sowie  der  Rektorin  oder  dem  Rektor  des  Kaufmännischen  Bildungszentrums Zug gebildet.  3  Die Präsidentin oder der Präsident der Fach- und Prüfungskommission  steht der Prüfungskommission vor.  § 3  1  Die  Prüfungskommission  überwacht  die  Organisation  und  die  Durch-  führung der Diplomprüfung.  2  Der Prüfungskommission obliegen folgende Aufgaben:  a)   Wahl der Prüfungsleiterin oder des Prüfungsleiters;  b)  Wahl der Prüfungsexpertinnen und -experten auf Antrag der Prüfungslei-  terin oder des Prüfungsleiters;  c)   Entscheid über die Dispensation von Prüfungsfächern;  d)  Entscheid über die Verweigerung der Zulassung zu Prüfungen wegen un-  genügenden Unterrichtsbesuchs oder Nichterfüllens von Testatbedingun-  gen;  e)   Entscheid  über  die  Zulassung  zu  mehreren  Teilprüfungen  gleichzeitig  (Kandidatinnen oder Kandidaten, welche aus einer anderen Ausbildung in  ein höheres Semester der HFW eingetreten sind);  f)   Entscheid über die Zulassung zu Teilprüfungen und zur Diplomarbeit;  g)  Erlass  von  Richtlinien  (Wegleitung)  über  die  Gestaltung  der  Prüfungen  und der Diplomarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.142  h)  Genehmigung der von den Prüfungsexpertinnen und -experten aufgestell-  ten Prüfungsaufgaben der Teilprüfungen 1–3;  i)   Beaufsichtigung und Überprüfung der Prüfungen;  j)   Entscheid  über  das  Bestehen  der  Teilprüfungen  sowie  der  Diplomarbeit  inklusive Genehmigung der Prüfungsresultate der Teilprüfungen;  k)  Stellungnahme zu Einsprachen und Beschwerden;  l)   Entscheid über die Anerkennung von Lernleistungen, die ausserhalb der  Schulen des Verbands der Höheren Fachschulen für Wirtschaft (HFW.CH)  erbracht wurden.  3  Die  Beschlüsse  der  Prüfungskommission  sind  in  einem  Protokoll  fest-  zuhalten.  § 4  1  Die Leiterin oder der Leiter der HFW Zug ist in der Regel Prüfungslei-  terin   oder   Prüfungsleiter.   Die   Prüfungskommission   kann   eine   andere  Prüfungsleiterin oder einen anderen Prüfungsleiter bestimmen. Die Prüfungs-  leiterin  oder  der  Prüfungsleiter  nimmt  an  den  Sitzungen  der  Prüfungskom-  mission mit beratender Stimme teil.  2  Der  Prüfungsleiterin  oder  dem  Prüfungsleiter  obliegen  folgende  Auf-  gaben:  a)   Festlegen der Prüfungsart und Prüfungsdauer für die Prüfungsfächer;  b)  Aufstellen des Prüfungsplans;  c)   Anfordern  der  Prüfungsaufgaben  von  den  Prüfungsexpertinnen  oder  -experten;  d)  Organisieren und Durchführen der Prüfungen gemäss Prüfungsreglement;  e)   Erstellen von Anträgen zuhanden der Prüfungskommission;  f)   Berichterstattung über die Prüfung zuhanden der Prüfungskommission;  g)  Mitteilung der Prüfungsergebnisse an die Kandidatinnen und Kandidaten;  h)  Festlegung der Prüfungsgebühren;  i)   Organisation der Diplomfeier.  Die  Prüfungsleiterin  oder  der  Prüfungsleiter  kann  eine  Stellvertreterin  oder einen Stellvertreter ernennen.  3  Den Prüfungsexpertinnen oder -experten obliegen folgende Aufgaben:  a)   Ausarbeiten der Prüfungsaufgaben;  b)  Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Erteilung der Noten;  c)   Abnahme der mündlichen Prüfung und Erteilung der Noten;  d)  Genehmigung, Ablehnung oder Anpassung der Disposition der Diplom-  arbeit;  e)   Bewertung der Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.142  4  Für die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und für die Abnahme der  mündlichen Prüfungen werden mindestens zwei Expertinnen oder Experten  pro  Fach  ernannt.  Sie  erstellen  ein  Protokoll  über  alle  Prüfungsgespräche,  eine ausführliche Beurteilung der Diplomarbeiten sowie eine schriftliche Be-  gründung bei ungenügenden schriftlichen Arbeiten wie auch bei abgelehnten  Diplomarbeiten.  5  Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungsleiterin oder der  Prüfungsleiter können ebenfalls mit der Abnahme von Prüfungen betraut wer-  den.  6  Die Kandidatinnen und Kandidaten haben allfällige Einwendungen ge-  gen Prüfungsexpertinnen oder -experten innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt  des Prüfungsplans schriftlich bei der Prüfungskommission vorzubringen.  § 5  1  Die Prüfungskommission bezeichnet für die Durchführung der Prüfung  ein Sekretariat, dessen Führung von der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungs-  leiter wahrgenommen wird.  2  Das  Sekretariat  besorgt  die  Sitzungsprotokolle,  das  Rechnungswesen  sowie  die  Korrespondenz  und  erstattet  der  Prüfungskommission  über  die  durchgeführten Prüfungen Bericht.  3  Das Sekretariat besorgt sodann den Verkehr mit den zuständigen Amts-  stellen  und  bewahrt  die  Prüfungsarbeiten  während  2  Jahren  und  die  Prü-  fungsnoten während 10 Jahren auf.  III. Durchführung der Prüfungen  § 6  1  Die  Kandidatinnen  und  Kandidaten  haben  sich  schriftlich  bis  zu  dem  v  on der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter bestimmten Termin anzu-  melden.  2  Zu den Prüfungen wird nur zugelassen, wer die Prüfungsgebühr vor dem  ersten Prüfungstermin bezahlt hat.  § 7  1  Die Diplomarbeit ist in der Regel während des fünften und sechsten Se-  mester zu schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur ersten Teilprüfung wird zugelassen, wer die ersten beiden Semester  an der HFW Zug absolviert hat.  3  Zur zweiten Teilprüfung wird zugelassen, wer die erste Teilprüfung be-  standen und das dritte und vierte Semester an der HFW Zug absolviert hat.  4  Zur dritten Teilprüfung wird zugelassen, wer die beiden Teilprüfungen  bestanden und das fünfte und sechste Semester an der HFW Zug absolviert  sowie die Diplomarbeit fristgerecht eingereicht hat.  5  Die Zulassung zu den Prüfungen kann von der Prüfungskommission auf  Antrag  der  Leiterin  oder  des  Leiters  der  HFW  Zug  wegen  ungenügenden  Unterrichtsbesuchs verweigert werden.  6  Zwischen dem Ablegen der einzelnen Prüfungen müssen grundsätzlich  mindestens zwei besuchte Semester liegen.  7  T  eilprüfungen, die an anderen HFW, die Mitglieder von HFW.CH sind,  bestanden  wurden, werden  anerkannt.  Zudem  ist  §  23    (Prüfungswiederho-  lung) anzuwenden.  8  Die Prüfungskommission kann auf schriftliches Gesuch hin bewilligen,  dass Kandidatinnen oder Kandidaten, die aus einer anderen Ausbildung in ein  höheres  Semester  der  HFW  Zug  eingetreten  sind,  mehrere  Teilprüfungen  gleichzeitig ablegen können.  9  Kandidatinnen und Kandidaten können von einzelnen Prüfungsfächern  befreit werden, wenn sie in einem von der Prüfungskommission anerkannten  Qualifikationsverfahren den Nachweis erbracht haben, dass sie die geforder-  ten Lernziele erreicht haben.  § 8  1  Kandidatinnen und Kandidaten, die wegen Krankheit, Unfall oder ande-  ren zwingenden Gründen zu einer Prüfung nicht antreten können, haben dies  unverzüglich der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter schriftlich mitzu-  teilen.  Sie  können  diese  und  die  darauffolgende  Prüfung  ein  Jahr  später  gleichzeitig ablegen.  2  Bei gesundheitlichen Gründen ist durch Arztzeugnis zu belegen, dass die  Kandidatin oder der Kandidat nicht prüfungsfähig war.  3  Kandidatinnen oder Kandidaten, die unentschuldigt oder ohne zwingen-  den  Grund  fernbleiben, haben  die  Prüfung  nicht  bestanden  und  können  sie  frühestens ein Jahr später nachholen. Die Prüfungskommission entscheidet,  ob ein Grund als zwingend gilt.  4  Bei den Prüfungen dürfen nur ausdrücklich erlaubte Hilfsmittel verwen-  det werden. Die Prüfungsleiterin oder der Prüfungsleiter stellt das Prüfungs-  material zur Verfügung.  413.142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beanstandungen mit Bezug auf eine Prüfung sind der Prüfungsleiterin  oder  dem  Prüfungsleiter  unmittelbar  nach  dem  zu  beanstandenden  Vorfall  mitzuteilen.  6  V  erwendet  eine  Kandidatin  oder  ein  Kandidat  unerlaubte  Hilfsmittel  oder verstösst sie oder er sonst gegen die Prüfungsordnung, ist der Sachver-  halt unverzüglich zu protokollieren.  7  Erweist sich die Beanstandung als gerechtfertigt und gravierend, so trifft  die Prüfungskommission wahlweise folgende Massnahmen:  a)   Note 1 im betreffenden Fach bzw. Ablehnung der Diplomarbeit;  b)  Ausschluss von der Prüfung; damit gilt die gesamte Prüfung als nicht be-  standen.  8  Eine Wiederholung kann erst am nächsten ordentlichen Prüfungstermin  erfolgen.  9  Wi  rd der Verstoss gegen die Prüfungsordnung erst nachträglich festge-  stellt, kann die Prüfungskommission die Anerkennung der Teilprüfung oder  das Diplom entziehen.  § 9  1  Die Prüfungen sind nicht öffentlich.  2  Die Mitglieder der KBZ-Kommission, der Fach- und Prüfungskommis-  sion, die  Prüfungsleiterin  oder  der  Prüfungsleiter  sowie  die  Prüfungsexper-  tinnen und -experten des jeweiligen Prüfungsgebiets sowie von der Prüfungs-  leiterin oder dem Prüfungsleiter bezeichnete Aufsichtspersonen haben Zutritt  zu den Prüfungen.  § 10  1  Die Kandidatinnen oder Kandidaten, die eine Teilprüfung  nicht bestan-  den  haben  oder  deren  Diplomarbeit  abgelehnt  wurde, sind  berechtigt, nach  der Eröffnung des Prüfungsergebnisses innerhalb der Einsprachefrist Einsicht  in ihre Prüfungsarbeiten und die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu neh-  men.  2  Die Prüfungsarbeiten werden nicht ausgehändigt.  IV. Prüfungsfächer  § 11  1  Die erste Teilprüfung umfasst die Prüfungsfächer:  –U  nternehmung und Organisation (Managementlehre 1);  413.142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  Finanzielles Rechnungswesen;  –Priva  trecht;  –  Statistik/Wirtschaftsmathematik.  2  Die zweite Teilprüfung umfasst die Prüfungsfächer:  –P  ersonalmanagement und Personalführung;  –Marke  ting;  –  Betriebliches Rechnungswesen;  –W  irtschaftsinformatik.  3  Die dritte Teilprüfung umfasst die Prüfungsfächer:  –U  nternehmungsführung (Managementlehre 2);  –  Controlling und Grundlagen des «Corporate Finance»;  –Ö  f  fentliches Recht/Steuerrecht;  –V  olkswirtschaft (Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspolitik, Ökologie);  –  Deutsch/Kommunikation;  –  Englisch.  § 12  Die  Festlegung  der  Prüfungsart  und  der  Prüfungsdauer  obliegt  der  Prü-  fungskommission.  V.   Notengebung, Notengewichtung  § 13  1  Die Prüfungsleistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die  beste, 1  die  schlechteste  Note  (Ausnahme: Beurteilung  der  Diplomarbeiten  gemäss § 14).  2  Die Note 4 und höhere Noten bezeichnen genügende Leistungen, Noten  unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.  3  Andere  als  halbe  Zwischennoten  sind  ausser  im  Fach  Englisch  und  in  T  eilprüfungsfächern (§ 14) nicht zulässig.  § 14  1  Für jedes Prüfungsfach wird eine Fachnote erteilt.  2  In  Teilprüfungsfächern  (Beispiel  Deutsch/Kommunikation), welche  in  mehreren  Teilen  (zum  Beispiel  schriftlich  und  mündlich)  geprüft  werden,  wird die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der Teile ermittelt und auf  eine Dezimalstelle gerundet.  413.142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Diplomarbeitsnote ermittelt sich aus Beurteilung der Diplomarbeit  durch zwei Referentinnen oder Referenten, welche sich auf eine gemeinsame  Note einigen. Eine als genügend beurteilte Diplomarbeit wird mit Noten von  4 (genügend) bis 6 (ausgezeichnet) bewertet. Ungenügende Diplomarbeiten  werden mit dem Prädikat «ungenügend» abgelehnt und nicht benotet.  4  Der Durchschnitt aller Fachnoten, gerundet auf eine Dezimale, ergibt die  Gesamtnote.  Dabei  zählt  die  Note  der  Diplomarbeit  doppelt  und  die  Noten  der einzelnen Prüfungsfächer je einfach.  § 15  Jede Kandidatin und jeder Kandidat, welche bzw. welcher die Prüfung ab-  geschlossen hat, erhält ein von der Prüfungsleiterin bzw. vom Prüfungsleiter  unterschriebenes Prüfungszeugnis, das die einzelnen Fachnoten und die Ge-  samtnote enthält.  VI. Erfordernisse für das Bestehen  der Diplomprüfung  § 16  1  Die erste bzw. die zweite Teilprüfung gilt als bestanden, wenn:  a)   der auf eine Dezimale gerundete Durchschnittswert der Fachnoten min-  destens 4,0 beträgt;  b)  nicht mehr als eine Fachnote unter 4,0 liegt und  c)   keine Fachnote unter 3,0 liegt.  2  Das Ergebnis der ersten bzw. der zweiten Teilprüfung wird den Kandi-  datinnen und Kandidaten nach der Sitzung der Prüfungskommission schrift-  lich eröffnet.  § 17  1  Die dritte Teilprüfung gilt als bestanden, wenn  a)   der auf eine Dezimale gerundete Durchschnittswert der Fachnoten aus der  Schlussprüfung mindestens 4,0 beträgt;  b)  nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4,0 liegen;  c)   keine Fachnote unter 3,0 liegt.  2  Das Ergebnis der dritten Teilprüfung wird den Kandidatinnen und Kan-  didaten nach der Sitzung der Prüfungskommission schriftlich eröffnet.  413.142
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 1 Die Diplomarbeit gilt als angenommen, wenn sie mit einer Note 4 oder besser beurteilt wurde. 2 Die Beurteilung der Diplomarbeit wird den Kandidatinnen und Kandi- daten spätestens drei Monate nach dem Abgabetermin schriftlich eröffnet. 3 Abgelehnte Diplomarbeiten können nicht durch gute Noten in den Teil- prüfungen kompensiert werden. § 19
                            1  W  er  eine  Teilprüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  sie  höchstens  einmal  wiederholen, frühestens nach einem Jahr, spätestens nach zwei Jahren.  2  Fächer, in denen die Note schlechter als 4,0 ist, in der dritten Teilprüfung jene  Fächer, in denen die Note schlechter als 4,5 ist sowie die Diplomarbeit, wenn  diese als ungenügend beurteilt wurde.  3  Die Prüfungskommission kann auf schriftliches Gesuch hin bewilligen,  dass Kandidatinnen oder Kandidaten, welche in der ersten oder zweiten Teil-  prüfung eine Note unter 3,0, jedoch gleichzeitig einen Notenschnitt von 4,0  oder besser erreicht haben, das Studium ohne Unterbruch bzw. ohne Wieder-  holung des Studienjahrs fortsetzen dürfen. Die Prüfung mit der Note unter 3,0  muss in diesem Fall anlässlich des nächsten Prüfungstermins wiederholt wer-  den. Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen.  4  Bei  ungenügenden  Diplomarbeiten  ist  im  Fall  der  Wiederholung  eine  neue Aufgabe zu bearbeiten.  5  Die  Prüfungskommission  kann  in  Ausnahmefällen  bei  nicht  genügend  beurteilten Diplomarbeiten die Nachbesserung der Arbeit verlangen und eine  Nachfrist zur Nachbesserung ansetzen.  6  Die Prüfungskommission bezeichnet und begründet Ausnahmefälle.  7  Ungenügende Diplomarbeiten können einmal wiederholt bzw. nachge-  bessert werden. Die Prüfungskommission setzt Fristen für die Wiederholung  bzw. Nachbesserung individuell pro Kandidatin oder Kandidat fest.  § 20  1  Nach Abschluss der Prüfungen treten bei Bedarf auf Einladung der Prü-  fungsleiterin oder des Prüfungsleiters die Prüfungsexpertinnen und -experten  zu einer Prüfungskonferenz zusammen. Sie überprüfen die Noten und stellen  Anträge an die Prüfungskommission über Bestehen oder Nichtbestehen bzw.  über Erteilung oder Nichterteilung des Diploms.  413.142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen  der Teilprüfung, Annahme oder Ablehnung der Diplomarbeit bzw. über Er-  teilung oder Nichterteilung des Diploms. Darüber ist ein Protokoll zu führen.  VII. Schlussbestimmung  § 21  Das vorliegende Reglement tritt sofort in Kraft und ersetzt alle bisherigen  ihm widersprechenden Bestimmungen. Für Studierende, welche das Studium  v  or dem 1. Januar 2001 aufgenommen haben, gilt das HFW-Reglement vom  15. Dezember 1998 inklusive das darauf basierende Prüfungsreglement.  413.142