Verordnung über das Schweizerische Nachdiplomstudium Personalwesen an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Aargau-Solothurn in Olten
                            1  Verordnung über das Schweizerische  Nachdiplomstudium Personalwesen an  der Höheren Wirtschafts- und  Verwaltungsschule Aargau-Solothurn in  Olten  RRB vom 19. April 1982  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  Ziffer  5  des  Kantonsratsbeschlusses  über  die  Errichtung  der  Höheren  Wirtschafts-  und  Verwaltungsschule  vom  31.  Mai  1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und  §  2  Absatz  2  der  Verordnung  über  die  Höhere  Wirtschafts-  und  Vewaltungs-  schule vom 30. Mai 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst :  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Ziel
                            1    Das  Schweizerische  Nachdiplomstudium  Personalwesen  will  den  Teilneh-  mern  als  Zusatzausbildung  und  im  Hinblick  auf  eine  Anwendung  in  der  Praxis  die  Kenntnisse  der  wichtigsten  Aufgaben  und  Methoden  des  mo-  dernen Personalwesens vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Absolventen des Nachdiplomstudiums erhalten nach dem Besuch des  Ausbildungsganges und nach Bestehen der Diplompr  üfung ein Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Zulassung
                            1    Zum  Nachdiplomstudium  wird  zugelassen,  wer  eine  Höhere  Wirtschafts-  und  Verwaltungsschule  (HWV)  oder  eine  Höhere  Technische  Lehranstalt  absolviert  hat,  über  eine  gleichwertige  Ausbildung  verfügt  oder  sich  als  Hochschulabsolvent über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit  in einem Unternehmen ausweisen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufsichtskommission  kann  ausnahmsweise  Bewerber  zulassen,  die  einen andern Bildungsgang aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.931.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 416.932.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 2 Abs. 2 Fassung vom 27. November 1984; GS 89, 575.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Aufsichtskommission
                            Die Aufsichtskommission der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule  Aargau-Solothurn  in  Olten  führt  die  Aufsicht  über  das  Nachdiplomstudi-  um.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Befugnisse
                            Die Aufsichtskommission hat insbesondere folgende Befugnisse :  a)  Aufstellung  des  Lehrplans  und  Stoffprogramms  zuhanden  der  zustän-  digen kantonalen Instanzen;  b)   Zulassung zum Nachdiplomstudium und zur Prüfung;  c)   Genehmigung des Kursplans;  d)   Überwachung der reglementarischen Prüfungen;  e)   Antrag auf Festsetzung der Kursgelder, der Dozentenhonorare und der  Entschädigung  der  Kursleitung  im  Rahmen  kantonaler  und  vergleich-  barer Richtlinien;  f)   Beratung des Voranschlags zuhanden des Erziehungs-Departementes;  g)   Wahl der Dozenten und der Mitglieder der leitenden Arbeitsgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            2  )   Leitung des Nachdiplomstudiums  Die  fachliche  Leitung  des  Nachdiplomstudiums  obliegt  einer  Arbeitsgrup-  pe unter dem Vorsitz des Rektors der HWV Olten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Aufgaben
                            Die Aufgaben des Rektors sind:  a)  Leitung der Arbeitsgruppe nach § 5 und administrative Betreuung des  Nachdiplomstudiums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  b)   Auskunfterteilung und Beratung;  c)   Ausschreibung des Nachdiplomstudiums;  d)   Vorbereitung  von  Lehrplan  und  Stoffprogramm  zuhanden  der  Auf-  sichtskommission;  e)   Erarbeitung  des  Wahlvorschlags  der  Dozenten  zuhanden  der  Auf-  sichtskommission;  f)   Betreuung der Dozenten und der Kursteilnehmer;  g)   Führung des Sekretariats und Sorge für das Rechnungswesen;  h)   Aufstellung des Budgets zuhanden der Aufsichtskommission;  i)    Organisation der Prüfung.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 4 lit. g Fassung vom 27. November 1984; GS 89, 575.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 5 Fassung vom 27. November 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 6 lit. a Fassung vom 27. November 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  III. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Studienjahr
                            Das   Nachdiplomstudium   umfasst   zwei   Studiensemester   mit   insgesamt  mindestens 400 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Fachgebiete
                            Das Nachdiplomstudium umfasst folgende Fachgebiete:  −  Arbeitsbewertung  −  Arbeitsgestaltung  −  Arbeitsvertragsrecht  −  Innerbetriebliche Kommunikation  −  Organisationsanalyse  −  Organisationsentwicklung  −  Personaladministration  −  Personalförderung  −  Personalführung  −  Personalinformationssysteme  −  Personalmarketing  −  Personalplanung  −  Personalpolitik  −  Salär- und Sozialleistungspolitik  −  Zusammenarbeit der Sozialpartner, Mitbestimmung.  IV. Diplomprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Zulassung
                            1   Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer mindestens 80% der Lehrveran-  staltungen des Nachdiplomstudiums besucht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erreicht ein Teilnehmer aus wichtigen Gründen die erforderliche Präsenz-  zeit  nicht,  so  entscheidet  die  Aufsichtskommission  über  die  Zulassung  zur  Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Organisation
                            1   Der Rektor erstellt das Prüfungsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Dozenten bestimmen die zulässigen Unterlagen und Nachschlagwer-  ke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Diplomprüfung  besteht  aus  einer  schriftlichen  Prüfung  und  einem  Prüfungsgespräch,  in  denen  sich  der  Kandidat  über  die  Fähigkeit  auswei-  sen muss, spezifische Probleme des Personalwesens systematisch zu lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Aus  den  unter  §  8  aufgeführten  Fachgebieten  bestimmen  der  Kandidat  und  die  Kursleitung  je  ein  Fachgebiet,  in  dem  die  schriftliche  Diplomprü-  fung abgelegt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 10 Abs. 4-6 Fassung vom 27. November 1984; GS 89, 575.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  schriftliche  Prüfung  dauert  in  diesen  beiden  Fachgebieten  je  3  Stun-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Das  Prüfungsgespräch  dauert  30  Minuten  in  einem  von  der  Kursleitung  festgelegten Fachgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Leistungsbewertung
                            1    Die  Leistungen  an  der  Prüfung  werden  mit    bestanden      oder    nicht  bestanden     bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewertung der Leistungen erfolgt durch die Dozenten zuhanden der  Diplomkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  mündliche  Prüfung  wird  von  einem  Examinator  und  von  einem  Ex-  perten  abgenommen.  Der  Rektor  bezeichnet  die  Experten.  Diese  dürfen  nicht dem Lehrkörper für das Nachdiplomstudium Personalwesen angehö-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Qualifikation    nicht bestanden     ist schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Diplomkonferenz
                            1    Die  Dozenten  und  Prüfungsexperten  bilden  die  Diplomkonferenz  unter  Vorsitz des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Diplomkonferenz  entscheidet  aufgrund  der  Anträge  der  Examinato-  ren  und  Experten  über  die  Prüfungsergebnisse  und  bestimmt,  ob  das  Di-  plom erteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Bestehen der Prüfung
                            Die  Diplomprüfung  gilt  als  bestanden,  wenn  sowohl  die  schriftlichen  Ar-  beiten  als  auch  das  Prüfungsgespräch  mit    bestanden      qualifiziert  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Nachholung
                            Kann  ein  Kandidat  aus  wichtigen  Gründen  die  Prüfung  nicht  beginnen  oder  nicht  beendigen,  so  setzt  der  Rektor  einen  Termin  für  die  Nachprü-  fung  fest.  Bereits  abgelegte  Teilprüfungen  müssen  nicht  wiederholt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Wiederholung
                            1    Die  Diplomprüfung  kann  nur  einmal,  und  zwar  frühestens  ein  Jahr  nach  der ersten Prüfung, wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  aus  der  Wiederholung  entstehenden  Kosten  gehen  zu  Lasten  des
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Diplom
                            1   Das Diplom enthält die Bezeichnung    Nachdiplom in Personalwesen    , die  Ausbildungsfächer, die Ausbildungsdauer und die absolvierten Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Diplom  wird  vom  Erziehungs-Departement  des  Kantons  Solothurn  ausgefertigt und vom Vorsteher des Erziehungs-Departementes sowie vom  Rektor unterzeichnet.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 10 Abs. 4-6 Fassung vom 27. November 1984; GS 89, 575.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 10 Abs. 4-6 Fassung vom 27. November 1984; GS 89, 575.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  V. Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Kursgeld
                            Für  das  Nachdiplomstudium  wird  ein  Kursgeld  erhoben,  durch  das  alle  Kosten  einschliesslich  die  für  die  Prüfung  gedeckt  werden.  Die  Höhe  des  Kursgeldes wird durch besonderen Regierungsratsbeschluss festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Entschädigungen
                            Die Entschädigungen für die Dozenten und die Kursleitung werden durch  besonderen Regierungsratsbeschluss festgesetzt.  VI. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Beschwerden
                            Gegen  Verfügungen  aufgrund  dieser  Verordnung  kann  innert  10  Tagen  beim  Erziehungs-Departement  zuhanden  des  Rekursausschusses  der  Be-  rufsbildungskommission Beschwerde eingereicht werden.  VII. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Ergänzendes Recht
                            Die Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. Mai 1975
                            1  ) ist sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Publiziert im Amtsblatt vom 29. April 1982  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.932.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Inkrafttreten der Änderungen vom:  - 27. November 1984 am 6. Dezember 1984.