Technische und finanzielle Sanierung der ehemaligen Birseckbahn (Linie 10 der Baselland Transport AG), 2. Etappe
                            Technische und finanzielle Sanierung der  ehemaligen Birseckbahn (Linie 10 der  Baselland Transport AG), 2. Etappe  Vom 27. November 1978 (Stand 27. November 1978)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf das Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. März 1974
                            1  )  nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Oktober 1978
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Vom vorstehenden Bericht über das zweite technische Erneuerungspro  -  gramm der ehemaligen Birseckbahn (heute BLT-Linie 10) mit einem Kos  -  tenaufwand von 11,1 Millionen Franken und die Tilgung der Fremdkapita  -  lien von 700’000 Franken wird zustimmend Kenntnis genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die Beitragsleistung der an der BLT-Linie 10 interessierten Gemeinde Dor  -  nach richtet sich nach den §§ 6 und 12 des Verkehrsgesetzes vom 10. März
                        
                        
                    
                    
                    
                1974.
§ 4
                            1  Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Kantonen Basel-Landschaft,  Basel-Stadt und Solothurn sowie der BLT ist vom Regierungsrat zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  732.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Nicht publiziert.  [unbekannt]
                        
                        
                    
                    
                    
                
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