Beschluss über Massnahmen zur wirtschaftlichen Förderung des Kantons Glarus
                            IX A/2  Beschluss über Massnahmen zur wirtschaftlichen  Förderung des Kantons Glarus  Vom 6. Mai 1973 (Stand 6. Mai 1973)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 6.  Mai 1973)  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat legt alljährlich im Rahmen des Budgets einen dem Regie  -  rungsrat für Massnahmen zur wirtschaftlichen Förderung des Kantons zu  -  stehenden Kredit fest. Dieser Kredit soll der langfristigen Finanzplanung so  -  wie der jeweiligen Finanzlage des Kantons angepasst sein.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.  N 37 2713  1