Beschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)
                            VIII A/23/3  Beschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über das  Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige  Lutzenberg (Drogenheim)  Vom 10. Februar 1982 (Stand 10. Februar 1982)  (Erlassen vom Landrat am 10.  Februar 1982)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Glarus tritt der Vereinbarung vom 21. August 1981 über das  Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Namen des Kantons den Beitritt zur  Vereinbarung zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung, soweit  diese Vollzugsmassnahmen betreffen, zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Erwerb des Lärchenheims Lutzenberg wird als Kostenanteil des  Kantons Glarus ein Kredit von 132  600  Franken gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Anteil des Kantons Glarus an den Betriebskosten pro 1982 wird ein  Kredit von 18  200  Franken bewilligt. Die weiteren Jahrestreffnisse werden je  -  weils über den Budgetweg bereitgestellt.  SBE II/3 128  1