Beschluss über die den Ortsgemeinden zustehenden Anteile an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen
                            VII C/11/4  Beschluss über die den Ortsgemeinden zustehenden  Anteile an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen  Vom 5. März 1975 (Stand 1. Januar 1974)  (Erlassen vom Landrat am 5.  März 1975)  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   den   Ortsgemeinden   nach   Artikel  7   des   Gesetzes   über   die  Motorfahrzeugsteuern  1  )    zustehende   Anteil   an   die   Unterhaltskosten   der  Gemeindestrassen wird nach folgendem Schlüssel ermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  1/3 nach der Anzahl der in den Gemeinden gelösten Fahrzeuge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  1/3 nach der Einwohnerzahl gemäss Eidgenössischer Volkszählung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  1/3 nach der produktiven Gemeindefläche.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1.  Januar 1974 in Kraft.  1)  GS  VII  D/12/1   (nun in Art.  10 EG SVG geregelt; GS  VII  D/11/1  )  N 39 2907  1