Beschluss über die Vermögensanlage der so genannten gewöhnlichen oder klassischen Stiftungen und der Personalfürsorgeeinrichtungen nach Artikel 89bis Abs. 1 ZGB
                            Beschluss  vom 22. Dezember 1992  über die Vermögensanlage der  so genannten gewöhnlichen  oder klassischen  Stiftungen und der  Personalfürsorgeeinrichtungen nach Artikel 89  bis   Abs. 1  ZGB  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  den  Artikel  84  Abs.  2  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  (ZGB);  gestützt  auf  den  Artikel  71  Abs.  1  des  Bundesgesetzes  vom  25.  Juni  1982  über die berufliche Alters–, Hinterlassenen– und Invalidenvorsorge (BVG);  gestützt  auf  den  Artikel  48  und  folgende  der  Verordnung  vom  18.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984  über  die  berufliche  Alters–,  Hinterlassenen–  und  Invalidenvorsorge  (BVV 2);  in Erwägung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Auf Antrag der Gesundheits– und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1    Der  Artikel  71  Abs.  1  BVG  und  die  Artikel  47–60  BVV  2  sind  sinngemäss anwendbar:  a)   auf   die   so   genannten   gewöhnlic  hen   oder   klassischen   Stiftungen  (Art. 80 ff. ZGB);  b)   auf Personalfürsorgeeinrichtungen nach Artikel 89  bis   Abs. 1 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufsicht wird durch das Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und  die berufliche Vorsorge ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 und 3
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1   Dieser Beschluss tritt am  1. Januar 1993 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     veröffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.