Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
                            Reglement  über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für  Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe  Vom 10. Juni 1999 (Stand 19. Februar 2011)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  gestützt auf die Artikel  2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die  Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18.  Februar  1993 (Diplom  -  vereinbarung)  1  )   und auf das EDK-Statut vom 2.  März  1995,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der  Vorschul- und  /  oder Primarstufe werden von der EDK anerkannt, wenn sie  die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Befähigung  zum  Unterricht allein  auf  der  Vorschulstufe, auf  der  Primarstufe oder auf beiden Stufen ausweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Befähigung   zum   Unterricht   in   allen   Fachbereichen   (Generalis  -  tin  /  Generalist) oder in einem breiten Spektrum der Fachbereiche (Fä  -  chergruppenlehrerin  /  Fächergruppenlehrer) ausweisen.  1)  BGS  411.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildungen vermitteln Wissens- und Handlungskompetenzen für die  Bildung und Erziehung von Kindern auf der Vorschul- und/oder Primarstu  -  fe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildungen befähigen die Diplomierten insbesondere,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den   Bildungs-   und   Erziehungsauftrag   ganzheitlich   und   entsprechend  den individuellen Voraussetzungen der Kinder umzusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Entwicklungsstand und das Lernverhalten der Kinder zu erfassen  und sie mit geeigneten Massnahmen zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Sozialisation der Kinder zu unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mit anderen Lehrpersonen, der Schulleitung, den Eltern und den Be  -  hörden zusammenzuarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  an   der   Entwicklung   und   Realisierung   von   pädagogischen   Projekten  mitzuarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ihre Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbildung  zu planen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausbildung befähigt die diplomierten Lehrkräfte für die Vorschulstufe  zusätzlich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Förderung und Erziehung von Vorschulkindern zu planen und un  -  ter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Kindern einen harmonischen Übergang in die Primarschule zu er  -  möglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Ausbildung befähigt die  diplomierten Lehrkräfte  für die  Primarstufe  zusätzlich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und un  -  ter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Kinder zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das  Studium  erfolgt  aufgrund  eines  Studienplans,  der  vom  Kanton  oder  von  mehreren  Kantonen  erlassen  oder  genehmigt  wird.  Es umfasst  insbe  -  sondere die Bereiche Erziehungswissenschaften (einschliesslich Aspekte der  Sonderpädagogik und der interkulturellen Pädagogik), Stufen- und Fachdi  -  daktik, Fachausbildung und berufspraktische Ausbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren kann  Richtlinien für die Anerkennung von Lehrbefähigungen für einzelne Unter  -  richtsfächer und Klassenstufen der Vorschul- und Primarstufe, die zusätzlich  zu einem anerkannten Lehrdiplom für die Vorschul- oder Primarstufe erwor  -  ben werden, erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  *  Studienumfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Studium umfasst 180 Kreditpunkte nach dem European Credit Trans  -  fer   and   Accumulation   System   (ECTS).  1  )    Bei   einem   Vollzeitstudium   ent  -  spricht dies einer Dauer von drei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  36 – 54 Kreditpunkte kommen der berufspraktischen Ausbildung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante Studienleis  -  tungen,   insbesondere   eine   Ausbildung   als   Lehrkraft   einer   anderen   Stufe,  werden angemessen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn auf der Sekundarstufe II zusätzlich zur Maturitätsausbildung für die  Erlangung des Diploms relevante Studienleistungen im Umfang  von min  -  destens einem Jahr erbracht werden, kann der Studienumfang um höchstens  60 Kreditpunkte reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Zulassungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zulassung zum Studium erfordert eine gymnasiale Maturität, ein von  der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder den Abschluss einer Fachhochschu  -  le.   Berufsmaturandinnen   und   Berufsmaturanden,   welche   die   Ergänzungs  -  prüfung   gemäss   dem   Passerellenreglement  2  )    bestanden   haben,   sind   wie  gymnasiale Maturandinnen und Maturanden zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Studium zugelassen werden können auch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Inhaberinnen und Inhaber einer anerkannten Fachmaturität für das Be  -  rufsfeld Pädagogik und  1)  Massgeblich   sind  die   Richtlinien   für   die   Umsetzung   der   Erklärung   von  Bologna   an   den  Fachhochschulen   und   den   Pädagogischen   Hochschulen   des   Fachhochschulrates   vom  5.  Dez. 2002 sowie die Richtlinien für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den univer  -  sitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien)  der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4. Dez. 2003.  2)  universitären Hochschulen (Passerellenreglement) vom 4. März 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Inhaberinnen   und   Inhaber   eines   anerkannten   Fachmittelschulauswei  -  ses, eines Diploms einer drei jährigen anerkannten Diplommittelschu  -  le (DMS) oder einer anerkannten Handelsmittelschule und Berufsleu  -  te, die über eine Berufsmaturität oder einen Abschluss einer mindes  -  tens dreijährigen, anerkannten Berufsausbildung mit einer mehrjähri  -  gen Berufserfahrung verfügen. Diese Kandidatinnen und Kandidaten  haben   vor   Studienbeginn   im   Rahmen   einer   Ergänzungsprüfung   den  Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik  zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führt  die  Ausbildung   ausschliesslich   zum  Diplom  für  die  Vorschulstufe,  können auch Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms einer dreijährigen an  -  erkannten   Diplommittelschule   (DMS)   oder   eines   anerkannten   Fachmittel  -  schulausweises zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss  im zu unterrichtenden Fachgebiet, über hochschuldidaktische Qualifikatio  -  nen sowie in der Regel über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom  Hochschulabschluss  kann   im  Einzelfall  insbesondere   in  den  Berei  -  chen   Stufen-   und   Fachdidaktik   abgewichen   werden,   sofern   die   fachliche  Eignung auf andere Art nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Qualifikation der Praxislehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Praxislehrkräfte verfügen über  ein Lehrdiplom für  die  Vorschulstufe  und/oder die Primarstufe sowie über eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Diplomreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder  von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbeson  -  dere   die   Modalitäten   für   die   Erteilung   des   Diploms   und   bezeichnet   die  Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Erteilung des Diploms
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Diplom wird aufgrund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leis  -  tungsnachweise während und/oder am Ende der Ausbildung erteilt. Die Be  -  urteilung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Bereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erziehungswissenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Stufen- und Fachdidaktik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fachausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  berufspraktische Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Diplomurkunde enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bezeichnung der Hochschule und des Kantons bzw. der Kantone,  die das Diplom ausstellen oder anerkennen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Angaben zur Person der oder des Diplomierten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vermerk «Lehrdiplom für die Vorschulstufe» respektive «Lehrdi  -  plom für  die  Primarstufe» respektive  «Lehrdiplom für die  Vorschul  -  stufe und die Primarstufe»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Schuljahre, für welche das Diplom gilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für   Fächergruppenlehrkräfte   zusätzlich   die   Fachbereiche,   für   welche  die Unterrichtsberechtigung gilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Unterschrift der zuständigen Stelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   anerkannte   Diplom   trägt   zusätzlich   den   Vermerk:   «Das   Diplom   ist  schweizerisch   anerkannt   (Entscheid   der   Schweizerischen   Konferenz   der  kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich «diplomierte Lehrerin für die Vorschulstufe (EDK)» oder «diplo  -  mierter   Lehrer   für   die   Vorschulstufe   (EDK)»   zu   bezeichnen,   wenn  eine Ausbildung als Generalistin/Generalist mit Lehrberechtigung auf  der Vorschulstufe ausgewiesen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich als «diplomierte Lehrerin für die Primarstufe (EDK)» oder «di  -  plomierter   Lehrer   für   die   Primarstufe   (EDK)»   zu   bezeichnen,   wenn  eine Ausbildung als Generalistin/Generalist mit Lehrberechtigung auf  der Primarstufe ausgewiesen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sich   als   «diplomierte   Lehrerin   für   die   Vorschul-   und   Primarstufe  (EDK)» oder «diplomierter Lehrer für die Vorschul- und Primarstufe  (EDK)» zu bezeichnen, wenn eine Ausbildung als Generalistin/Gene  -  ralist mit Lehrberechtigung auf der Vorschul- und der Primarstufe aus  -  gewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  eine  Ausbildung   als   Fächergruppenlehrkraft  ausgewiesen   wird,   so  ist   die   Inhaberin   oder   der   Inhaber   eines   anerkannten   Diploms   berechtigt,  sich als «diplomierte Fächergruppenlehrerin für die ...stufe (EDK)», «diplo  -  mierter Fächergruppenlehrer für die...stufe (EDK)», zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Titelbezeichnungen im Rahmen der Bologna-Reform richten sich nach  dem Titelreglement der EDK.  1  )  *  3. Anerkennungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Anerkennungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Begutachtung   der   Gesuche   um   Anerkennung   und   die   periodische  Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerken  -  nungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die Sprachregio  -  nen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommissi  -  on und regelt deren Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskom  -  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Anerkennungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen  an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Un  -  terlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den  Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende  Unterlagen anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder eine allfällige  Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.  1)  Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich  28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  die  Anerkennung   abgelehnt   oder   aberkannt,   sind   im   Entscheid   die  Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene  Massnahmen festzuhalten,  die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes  nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den  betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.  Die Trägerschaft der Hochschule wird darüber orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.  4. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  *  ...  5. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen   Entscheide   der  Anerkennungsbehörde   stehen   als  Rechtsmittel  die  staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes  -  gericht zur Verfügung (Art.  10 Diplomvereinbarung).  6. Schlussbestimmungen  6.1. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Kantonale Diplome
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die vor Inkrafttreten dieses Reglementes ausgestellt wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die in einer Übergangsfrist von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses  Reglementes ausgestellt werden;  gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Regle  -  ment ebenfalls als anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Inhaberinnen   und   Inhaber   eines   anerkannten   Diploms   gemäss   Ab  -  satz  1 sind berechtigt, den entsprechenden, in Artikel  11  Absatz  1 und 2 be  -  zeichneten Titel zu führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Geschäftsstelle   der   Anerkennungskommission   stellt   auf   Verlangen  eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Absatz 1 gilt nur für Dozentinnen und Dozenten, die nach einer
                            Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglementes angestellt werden.  6.2. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 28. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  *  Diplomstudien nach bisherigem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Hochschulen   dürfen   bis   spätestens   zwei   Jahre   nach   In-Kraft-Treten  der Änderungen vom 28.  Oktober  2005 mit Diplomstudien nach bisherigem  Recht beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die  hochschulinternen  Regelungen  dies  vorsehen,  können Studie  -  rende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach  bisherigem Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überführung in  Studiengänge   nach   neuem   Recht   vorsehen,   wobei   den   Studierenden,   die  nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile  erwachsen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  *  Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden,  werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkennungsgesuche, die bis spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-  Treten der Änderungen vom 28.  Oktober  2005 eingereicht werden, werden  auf Antrag nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide gemäss Absatz  1 und 2 enthalten Hinweise bezüglich der  im Hinblick auf eine Anpassung an das neue Recht zu vollziehenden Ände  -  rungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anerkennungsgesuche, die mehr als zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der  Änderungen vom 28.  Oktober  2005 eingereicht werden, werden nach neu  -  em Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  *  Überprüfung der Anerkennungsentscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studiengänge,   deren   Diplome   der   EDK-Vorstand   gemäss   bisherigem  Recht anerkannt hat, sind innert fünf Jahren seit In-Kraft-Treten der Ände  -  rungen   vom   28.  Oktober  2005   an   das   neue   Recht   anzupassen.   Die   vorge  -  nommenen Anpassungen sind bei der Anerkennungskommission zur Über  -  prüfung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt   die   Überprüfung,   dass   die   geänderten   Studiengänge   dem   neuen  Recht entsprechen, beantragt die Anerkennungskommission beim Vorstand  die Bestätigung des Anerkennungsentscheids. Ergibt die Überprüfung, dass  die Anpassungen ungenügend sind, wird der Bestätigungsentscheid mit Auf  -  lagen verknüpft.  6.3. Inkrafttreten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  August  1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetre  -  ten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  10.06.1999  01.08.1999  Erlass  Erstfassung  [nicht angegeben]  28.10.2005  01.01.2006  Art. 3 Abs. 6  geändert  GS 30, 279  28.10.2005  01.01.2006  Art. 4  totalrevidiert  GS 30, 279  28.10.2005  01.01.2006  Art. 6 Abs. 1  geändert  GS 30, 279  28.10.2005  01.01.2006  Art. 11 Abs. 3  eingefügt  GS 30, 279  28.10.2005  01.01.2006  Art. 18 Abs. 2  geändert  GS 30, 279  28.10.2005  01.01.2006  Titel 6.2.  geändert  GS 30, 279  28.10.2005  01.01.2006  Art. 20  totalrevidiert  GS 30, 279  28.10.2005  01.01.2006  Art. 21  eingefügt  GS 30, 279  28.10.2005  01.01.2006  Art. 22  eingefügt  GS 30, 279  28.10.2005  01.01.2006  Titel 6.3.  eingefügt  GS 30, 279  28.10.2005  01.01.2006  Art. 23  eingefügt  GS 30, 279  27.10.2006  01.01.2010  Titel 4.  aufgehoben  GS 30, 513  27.10.2006  01.01.2010  Art. 16  aufgehoben  GS 30, 513  28.10.2010  19.02.2011  Art. 3 Abs. 7  eingefügt  GS 31, 53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  10.06.1999  01.08.1999  Erstfassung  [nicht angegeben]
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 6 28.10.2005
                            01.01.2006  geändert  GS 30, 279
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 7 28.10.2010
                            19.02.2011  eingefügt  GS 31, 53
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 28.10.2005
                            01.01.2006  totalrevidiert  GS 30, 279
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1 28.10.2005
                            01.01.2006  geändert  GS 30, 279
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 3 28.10.2005
                            01.01.2006  eingefügt  GS 30, 279  Titel 4.  27.10.2006  01.01.2010  aufgehoben  GS 30, 513
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 27.10.2006
                            01.01.2010  aufgehoben  GS 30, 513
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 2 28.10.2005
                            01.01.2006  geändert  GS 30, 279  Titel 6.2.  28.10.2005  01.01.2006  geändert  GS 30, 279
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 28.10.2005
                            01.01.2006  totalrevidiert  GS 30, 279
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 28.10.2005
                            01.01.2006  eingefügt  GS 30, 279
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 28.10.2005
                            01.01.2006  eingefügt  GS 30, 279  Titel 6.3.  28.10.2005  01.01.2006  eingefügt  GS 30, 279
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 28.10.2005
                            01.01.2006  eingefügt  GS 30, 279