Beschluss über die Zuständigkeit der Direktion für Gesundheit und Soziales für die Regelung des Verfahrens für die finanzielle Beteiligung des Kantons Freiburg an den Behandlungskosten bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt
                            Beschluss  vom 29. Juni 1999  über die Zuständigkeit der Di  rektion für Gesundheit und  Soziales für die Regelung des  Verfahrens für die finanzielle  Beteiligung des Kanton  s Freiburg an den  Behandlungskosten bei  einem ausserkantonalen  Spitalaufenthalt  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 41 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994 über die Krankenversicherung (KVG);  gestützt   auf   den   Artikel   2   Abs.   2   des   Ausführungsgesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.   November   1995   zum   Bundesgesetz   über   die   Krankenversicherung  (KVGG);  in Erwägung:  Nach  Artikel  41  Abs.  3  KVG  gilt  Folgendes:  Beansprucht  die  versicherte  Person  aus  medizinischen  Gründen  die  Dienste  eines  ausserhalb  ihres  Wohnkantons  befindlichen  öffentlichen  oder  öffentlich  subventionierten  Spitals,  so  übernimmt  der  Wohnkanton  die  Differenz  zwischen  den  in  Rechnung  gestellten  Kosten  und  den  Tarifen  des  betreffenden  Spitals  für  Einwohner   und   Einwohnerinnen   des   Kantons.   Unter   medizinischen  Gründen  versteht  das  Gesetz  Notfälle  sowie  Fälle,  in  denen  die  nötigen  Leistungen nicht im Kanton erteilt werden können (Art. 41 Abs. 2).  Die  Gesundheits-  und  Sozialfürsorgedirektion  (die  Direktion)  regelte  mit  ihren  Weisungen  vom  16.  Februar  1998  das  Verfahren  für  die  finanzielle  Beteiligung   des   Kantons   Freiburg   an   den   Behandlungskosten   seiner  Einwohnerinnen      und      Einwohner      bei      einem      ausserkantonalen  Spitalaufenthalt.  In Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in der Verwaltungspraxis  praktisch  aller  Kantone  und  in  der  Rechtsprechung  der  Gerichte  muss  dieses Verfahren aktualisiert werden. Der Staatsrat hält es insbesondere für  zweckmässig,   die   Kompetenz   für   di  e   Regelung   des   Verfahrens   zur  Beteiligung   des   Kantons   Freiburg   an   den   Behandlungskosten   seiner  Einwohnerinnen      und      Einwohner      bei      einem      ausserkantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spitalaufenthalt  formell  der  Gesundheits-  und  Sozialfürsorgedirektion  zu  übertragen. Die Direktion wird das Verfahren mit einer Verordnung regeln.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die  Direktion  für  Gesundheit  und  Soziales  regelt  das  Verfahren  für  die  finanzielle  Beteiligung  des  Kantons  Freiburg  an  den  Behandlungskosten  seiner   Einwohnerinnen   und   Einwohner   bei   einem   ausserkantonalen  Spitalaufenthalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  ,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.