Verordnung über die Erteilung der Maturität an den Maturitätsschulen des Kantons Solothurn
                            Verordnung über die Erteilung der  Maturität an den Maturitätsschulen des  Kantons Solothurn  (Maturitätsverordnung)  Vom 10. Mai 2004 (Stand 1. August 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn  vom 29. August 1909
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Durchführung der Prüfungen
§ 1 Organisation
                            1  Die Maturitätsprüfungen stehen unter der Leitung des Rektors bezie  -  hungsweise der Rektorin und werden in der Regel von den Lehrpersonen  abgenommen, welche die Schüler und Schülerinnen in den Prüfungsfä  -  chern unterrichtet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zeitpunkt
                            1  Die Maturitätsprüfungen finden vor den Sommerferien statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Prüfungsfächern, die nicht bis zum Ende der Schulzeit unterrichtet wer  -  den, werden die Maturitätsprüfungen nach Abschluss des betreffenden  Fachunterrichts durchgeführt. Diese Prüfungen finden zu Beginn des letz  -  ten Schuljahres statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zulassung
                            1  Zu den Prüfungen, die am Ende des letzten Ausbildungsjahres abgenom  -  men werden, werden Schüler und Schülerinnen zugelassen, welche die  Schule mindestens während des letzten Jahres besucht und eine Maturaar  -  beit verfasst haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer zweimal eine Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, wird zu keiner  weiteren Maturitätsprüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verhinderung
                            1  Kandidaten und Kandidatinnen, die wegen Krankheit oder Unfall eine  Prüfung nicht ablegen können, haben ein Arztzeugnis vorzulegen und  werden zu einer Nachprüfung aufgeboten. Nachträgliche Meldungen wer  -  den nicht berücksichtigt. Die Kandidaten und Kandidatinnen sind vor Be  -  ginn der Prüfung über diese Bestimmung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  414.411  .  GS 99, 108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Maturitätsfächer
                            1  Für das Bestehen der Maturitätsprüfung entscheiden die Leistungen in  folgenden Fächern:  *  a)  den zehn Grundlagenfächern;  b)  dem gewählten Schwerpunktfach;  c)  dem gewählten Ergänzungsfach;  d)  der Maturaarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer *
                            1  Grundlagenfächer sind:  *  a)  Deutsch;  b)  Französisch oder Italienisch;  c)  Italienisch oder Französisch oder Englisch oder Latein;  d)  Mathematik;  e)  Biologie;  f)  Chemie;  g)  Physik;  h)  Geschichte;  i)  Geografie;  j)  Bildnerisches Gestalten oder Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schwerpunktfächer sind:  a)  Latein;  b)  Griechisch;  c)  Italienisch;  d)  Spanisch;  e)  Physik und Anwendungen der Mathematik;  f)  Biologie und Chemie;  g)  Wirtschaft und Recht;  h)  Bildnerisches Gestalten;  i)  Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergänzungsfächer sind:  *  a)  Physik;  b)  Chemie;  c)  Biologie;  d)  Anwendungen der Mathematik;  e)  Geschichte;  f)  Geografie;  g)  Philosophie;  h)  Religionslehre;  i)  Wirtschaft und Recht;  j)  Pädagogik/Psychologie;  k)  Bildnerisches Gestalten;  l)  Musik;  m)  Sport;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Informatik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wahl desselben Fachs als Schwerpunkt- und als Ergänzungsfach ist  ausgeschlossen. Überdies schliesst die Wahl von Musik als Schwerpunktfach  die Wahl von Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus.  Die Wahl von Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die  Wahl von Musik oder Sport als Ergänzungsfach aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Zählende Noten
                            1  Für die Maturitätsnoten zählen Erfahrungsnoten und Prüfungsnoten. Die  Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit  und deren Präsentation bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Erfahrungsnoten
                            1  Die Erfahrungsnoten werden wie folgt berechnet:  a)  *  In den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach und im Ergänzungs  -  fach zählt die letzte Zeugnisnote als Erfahrungsnote.  b)  Die Erfahrungsnote im Grundlagenfach Musik entspricht dem auf  ganze und halbe Noten gerundeten arithmetischen Mittel aus der  letzten Zeugnisnote im Fach Musik und der Note im  c)  Die Erfahrungsnote im Schwerpunktfach Musik entspricht dem arith  -  metischen Mittel aus der letzten Zeugnisnote im Fach Musik und der  Note im Instrumentalunterricht.  d)  *  ...  e)  *  ...  f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Sonderfälle
                            1  Für die Ermittlung der Erfahrungsnoten von Schülern und Schülerinnen,  welche aus einer anderen Schule im Verlaufe des dritten Ausbildungsjahres  an die Kantonsschule übertreten, trifft die Schulleitung eine Sonderrege  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Maturitätsnoten von Fächern ohne Prüfung
                            1  In Fächern, in denen keine Prüfung abgelegt wird, entsprechen die Matu  -  ritätsnoten den Erfahrungsnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Prüfungsfächer
                            1  Folgende Fächer werden geprüft:  a)  Deutsch;  b)  Französisch oder Italienisch;  c)  die zweite Fremdsprache (Grundlagenfach);  d)  Mathematik;  e)  Schwerpunktfach;  f)  Biologie oder Chemie oder Physik;  g)  Geschichte oder Geografie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Prüfungsart
                            1  Geprüft wird in den Fächern  *  a)  Deutsch: schriftlich und mündlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Französisch oder Italienisch: schriftlich;  c)  zweite   Fremdsprache   (Grundlagenfach):   schriftlich   oder   mündlich  oder erste Fremdsprache: mündlich;  d)  Mathematik: schriftlich und mündlich;  e)  Schwerpunktfach: schriftlich und mündlich;  f)  Biologie oder Chemie oder Physik: schriftlich oder mündlich;  g)  Geschichte oder Geografie: schriftlich oder mündlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsfächer nach Absatz 1 Buchstabe c.  Die Schüler und Schülerinnen können  das Prüfungsfach nach Absatz  1  Buchstaben f und g wählen, wobei jeweils jährlich die Schulleitung fest  -  legt, ob Biologie oder Chemie geprüft wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsart in den Fächern nach Absatz 1  Buchstaben c, f und g. Mindestens fünf Prüfungen müssen schriftlich sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In   den   Schwerpunktfächern   Musik   und   Bildnerischem   Gestalten   wird  schriftlich und mündlich-praktisch geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Information über das Prüfungsverfahren
                            1  Spätestens zwei Monate vor einer Prüfung muss die Fachlehrperson die  Kandidaten und Kandidatinnen über das Prüfungsverfahren orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Schriftliche Prüfungen
                            1  Die schriftlichen Prüfungen dauern im Fach Deutsch vier Stunden, in allen  übrigen Fächern drei Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsaufgaben werden von den Fachlehrpersonen ausgearbeitet  und den Experten und Expertinnen rechtzeitig zur Genehmigung vorge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Einverständnis mit der Schulleitung legen die Fachschaftskonferenzen  zusammen mit den Experten oder Expertinnen die erlaubten Hilfsmittel  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die Prüfungsarbeiten. Diese  sind den Experten und Expertinnen rechtzeitig zuzustellen, so dass sie sich  ebenfalls ein Bild über die Arbeiten machen können. Die Noten werden  von der Fachlehrperson gemeinsam mit dem Experten oder der Expertin  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Mündliche Prüfungen
                            1  Die mündliche Prüfung dauert pro Kandidat oder Kandidatin 15 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Experte oder die Expertin hält den Verlauf der mündlichen Prüfung  schriftlich fest. Die Noten werden im Anschluss an die Prüfung von der  Fachlehrperson und dem Experten oder der Expertin gemeinsam festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Mündlich-praktische Prüfungen
                            1  Im Schwerpunktfach Musik dauert die mündlich-praktische Prüfung eine  halbe Stunde. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einem Instru  -  mentalvortrag oder Sologesang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Schwerpunktfach Bildnerisches Gestalten umfasst die mündlich-prakti  -  sche Prüfung einen praktischen Teil von vier Stunden, eine mündliche Prä  -  sentation der Arbeiten von 15 Minuten und eine mündliche Prüfung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Experte oder die Expertin hält den Verlauf der mündlichen Prüfung  beziehungsweise der Präsentation und des Instrumentalvortrages schrift  -  lich fest. Die Noten werden im Anschluss an die Prüfung von der Fachlehr  -  person und dem Experten oder der Expertin gemeinsam festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Strittige Fälle
                            1  In allen Fällen, in denen sich Fachlehrperson und Experte oder Expertin  über die Notengebung nicht einigen können, entscheidet die Maturitäts  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Prüfungsnoten
                            1  Die  Noten  der  schriftlichen und der mündlichen  beziehungsweise  der  mündlich-praktischen  Prüfungen   werden  in  ganzen   und  halben   Zahlen  ausgedrückt. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsnote entspricht dem arithmetischen Mittel der Noten des  schriftlichen und des mündlichen oder des mündlich-praktischen Examens.  Die Note wird nicht gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird nur schriftlich oder mündlich geprüft, zählt die Note als Prüfungsno  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Maturitätsnoten von Fächern mit Prüfung
                            1  In den Maturitätsfächern mit Prüfung entsprechen die Maturitätsnoten  dem auf halbe und ganze Noten gerundeten arithmetischen Mittel aus  Prüfungsnote und Erfahrungsnote. Liegt es genau zwischen einer ganzen  und einer halben Note, so wird aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Bestehen der Prüfung
                            1  Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den zwölf Maturitätsfä  -  chern und der Maturaarbeit  *  a)  nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden; und  b)  die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten  nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach  oben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte  Vorteile verschafft, hat die Maturitätsprüfung nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidaten oder Kandidatinnen, die sich weigern, eine von ihnen ver  -  langte bewertbare Prüfungsleistung zu erbringen, wird die Maturität nicht  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Entscheid
                            1  Der Entscheid über die Erteilung des Maturitätszeugnisses wird auf An  -  trag der Fachlehrpersonen und der Experten und Expertinnen von der Ma  -  turitätskommission gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Sitzung eröffnet der Rektor beziehungsweise die Rektorin oder  die Klassenlehrperson die Ergebnisse im Namen der Maturitätskommission.  Die Schüler und Schülerinnen sind im Besitz der schriftlichen Rechtsmittel  -  belehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Kandidat und jede Kandidatin hat das Recht, nach Abschluss der  Prüfung die eigenen korrigierten Prüfungsarbeiten und die erhaltenen No  -  ten einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Maturitätsausweis
                            1  Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses richten sich nach Artikel 20 der  Verordnung der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die  Anerkennung   von   gymnasialen   Maturitätsausweisen   vom   15.   Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich im Maturitätszeugnis aufgeführt wird das Thema der Matura  -  arbeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Antrag des Schülers oder der Schülerin werden vollständig absolvier  -  te fakultative Kurse ins Maturitätszeugnis eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide aufgrund dieser Verordnung kann innerhalb von zehn  Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde geführt wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wiederholung der Maturitätsprüfung
§ 24 Zulassung
                            1  Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat oder von ihr ausgeschlos  -  sen worden ist, kann erst zur Maturitätsprüfung des folgenden Jahres wie  -  der zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Repetition des letzten Schuljahres, Berechnung der Erfahrungsno -
                            ten und der Maturitätsnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kandidat oder die Kandidatin kann die Maturitätsprüfung nur nach  Repetition des ganzen letzten Jahres wiederholen. Eine weitere Maturaar  -  beit kann verfasst werden, sofern die erste ungenügend war.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird gegen die Nichterteilung des Maturitätszeugnisses Beschwerde ge  -  führt, so ist der Unterricht auch während der Dauer des Beschwerdeverfah  -  rens zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erfahrungsnoten in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch oder  Italienisch oder Latein, Mathematik, Physik und Geschichte sowie die Er  -  fahrungsnoten im Schwerpunktfach stützen sich ausschliesslich auf das Re  -  petitionsjahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist die Maturitätsnote im geprüften Fach Geschichte oder Geografie un  -  genügend, kann der Kandidat oder die Kandidatin eine Nachprüfung in  diesem Fach absolvieren. Die Maturitätsnote ergibt sich aus der Note dieser  Nachprüfung und der Erfahrungsnote.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ist die Maturitätsnote im geprüften Fach Biologie oder Chemie oder Phy  -  sik ungenügend, kann der Kandidat oder die Kandidatin eine Nachprüfung  in diesem Fach absolvieren. Die Maturitätsnote ergibt sich aus der Note  dieser Nachprüfung und der Erfahrungsnote.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  413.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Schulleitung regelt die Prüfungsmodalitäten der Nachprüfungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2, Absatz 1 wird erstmals auf die Maturitätsprüfungen 2005 angewen -
                            det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11, Buchstaben f und g und § 12, Absatz 1, Buchstaben f und g werden
                            erstmals auf die Maturitätsprüfungen (Vormatura) 2005 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11, Buchstabe c und § 12, Absatz 1, Buchstaben b und c sowie Absatz 3
                            und 4 werden erstmals auf die Maturität 2006 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Aufhebung geltenden Rechts
                            1  Alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen, insbesondere  die Verordnung über die Erteilung der Maturität an den Maturitätsschulen  des Kantons Solothurn (Maturitätsverordnung) vom 17. März 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    sind  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 * Schulversuche
                            1  Das Departement kann im Rahmen von befristeten Schulversuchen von  den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 * Übergangsbestimmung der Teilrevision vom 27. April 2010
                            1  Die Änderung der §§ 5, 6, 8, 12, 22 und 25 gilt für alle Klassen, die ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 den Maturitätslehrgang beginnen.  Die Einspruchsfrist ist am 15. Juli 2004 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 30. Juli 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 94, 430 (BGS 414.471.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                25.04.2006 01.08.2006 § 28 eingefügt -
06.05.2008 01.08.2008 § 3 Abs. 1 geändert -
06.05.2008 01.08.2008 § 3 Abs. 2 aufgehoben -
06.05.2008 01.08.2008 § 5 Abs. 1 geändert -
06.05.2008 01.08.2008 § 6 Abs. 1 geändert -
06.05.2008 01.08.2008 § 7 totalrevidiert -
06.05.2008 01.08.2008 § 8 Abs. 1, a) geändert -
06.05.2008 01.08.2008 § 8 Abs. 1, d) aufgehoben -
06.05.2008 01.08.2008 § 8 Abs. 1, e) aufgehoben -
06.05.2008 01.08.2008 § 11 totalrevidiert -
06.05.2008 01.08.2008 § 12 Abs. 1 geändert -
06.05.2008 01.08.2008 § 12 Abs. 3 aufgehoben -
06.05.2008 01.08.2008 § 12 Abs. 4 geändert -
06.05.2008 01.08.2008 § 20 Abs. 1 geändert -
06.05.2008 01.08.2008 § 25 Abs. 1 geändert -
06.05.2008 01.08.2008 § 25 Abs. 4 aufgehoben -
06.05.2008 01.08.2008 § 25 Abs. 5 geändert -
06.05.2008 01.08.2008 § 25 Abs. 7 eingefügt -
13.01.2009 01.01.2010 § 23 Abs. 1 geändert -
27.04.2010 01.08.2010 § 5 Abs. 2 aufgehoben -
27.04.2010 01.08.2010 § 6 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.04.2010 01.08.2010 § 6 Abs. 3 geändert -
27.04.2010 01.08.2010 § 6 Abs. 4 geändert -
27.04.2010 01.08.2010 § 8 Abs. 1, f) aufgehoben -
27.04.2010 01.08.2010 § 12 Abs. 2 geändert -
27.04.2010 01.08.2010 § 22 Abs. 2 geändert -
27.04.2010 01.08.2010 § 25 Abs. 3 geändert -
27.04.2010 01.08.2010 § 25 Abs. 6 geändert -
27.04.2010 01.08.2010 § 29 eingefügt -
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 06.05.2008 01.08.2008 geändert -
§ 3 Abs. 2 06.05.2008 01.08.2008 aufgehoben -
§ 5 Abs. 1 06.05.2008 01.08.2008 geändert -
§ 5 Abs. 2 27.04.2010 01.08.2010 aufgehoben -
§ 6 27.04.2010 01.08.2010 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 06.05.2008 01.08.2008 geändert -
§ 6 Abs. 3 27.04.2010 01.08.2010 geändert -
§ 6 Abs. 4 27.04.2010 01.08.2010 geändert -
§ 7 06.05.2008 01.08.2008 totalrevidiert -
§ 8 Abs. 1, a) 06.05.2008 01.08.2008 geändert -
§ 8 Abs. 1, d) 06.05.2008 01.08.2008 aufgehoben -
§ 8 Abs. 1, e) 06.05.2008 01.08.2008 aufgehoben -
§ 8 Abs. 1, f) 27.04.2010 01.08.2010 aufgehoben -
§ 11 06.05.2008 01.08.2008 totalrevidiert -
§ 12 Abs. 1 06.05.2008 01.08.2008 geändert -
§ 12 Abs. 2 27.04.2010 01.08.2010 geändert -
§ 12 Abs. 3 06.05.2008 01.08.2008 aufgehoben -
§ 12 Abs. 4 06.05.2008 01.08.2008 geändert -
§ 20 Abs. 1 06.05.2008 01.08.2008 geändert -
§ 22 Abs. 2 27.04.2010 01.08.2010 geändert -
§ 23 Abs. 1 13.01.2009 01.01.2010 geändert -
§ 25 Abs. 1 06.05.2008 01.08.2008 geändert -
§ 25 Abs. 3 27.04.2010 01.08.2010 geändert -
§ 25 Abs. 4 06.05.2008 01.08.2008 aufgehoben -
§ 25 Abs. 5 06.05.2008 01.08.2008 geändert -
§ 25 Abs. 6 27.04.2010 01.08.2010 geändert -
§ 25 Abs. 7 06.05.2008 01.08.2008 eingefügt -
§ 28 25.04.2006 01.08.2006 eingefügt -
§ 29 27.04.2010 01.08.2010 eingefügt -
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