Verordnung über die Entschädigung für Unterricht an Berufsmittelschulen
                            1  Verordnung über die Entschädigung für  Unterricht an Berufsmittelschulen  RRB vom 8. November 1988  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  45  Absatz  1  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom  23.  November 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Grundsatz
                            1   Lehrkräfte, welche an einer Berufsmittelschulabteilung einer Gewerblich-  industriellen  oder  einer  Kaufmännischen  Berufsschule  Unterricht  erteilen,  werden  für  diesen  Unterricht  höher  entschädigt  als  für  den  Pflichtunter-  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  höhere  Entschädigung  wird  nur  für  die  Lektionen  ausbezahlt,  die  in  der Stundentafel der Berufsmaturitätsunterricht ausgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Besoldungsansatz
                            Für den Unterricht an einer Berufsmittelschul-Abteilung sind die Lehrkräf-  te eine Besoldungsklasse höher eingestuft als für den normalen Pflichtun-  terricht bei den Lehrlingsklassen.  §§ 3-4. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Versicherte Besoldung
                            Der Einsatz eines hauptamtlichen Berufsschullehrers an einer Berufsmittel-  schul-Abteilung  hat  auf  die  Höhe  der  versicherten  Besoldung  keinen  Ein-  fluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt auf den 16. April 1989 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 1 Abs. 2 Fassung vom 24. September 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 1 Abs. 3 aufgehoben am 24. September 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  §§ 3-4 aufgehoben am 24. September 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Inkrafttreten der Änderungen vom:  - 24. September 1996 am 1. Januar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Aufhebung früherer Erlasse
                            1    Alle  mit  dieser  Verordnung  in  Widerspruch  stehenden  früheren  Erlasse  werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere wird aufgehoben die Verordnung des Regierungsrates über  die  Besoldung  nebenamtlicher  Lehrer  an  den  Berufsmittelschulen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Februar 1983
                            1  ).  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 89, 258.