Bestimmungen über Ausgrabungen und Funde --> IV G/4/1
                            1. 7.1987–12  IV  G/9  Bestimmungen über Ausgrabungen und Funde  (Vom 17. November 1986)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  Artikel  19  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1971  über  den  Natur-  und  Heimatschutz  1)  und  Artikel  24   der  Vollzugsverordnung   vom  27. Juni 1979 zum Gesetz über den Natur- und Heimatschutz,  2)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Zweck  Diese Bestimmungen regeln das Verfahren bei Ausgrabungen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 24 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Heimat-  schutz  sowie  bei  Funden  im  Sinne  von  Artikel  724  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausgrabung bzw. archäologische Untersuchung von historischen oder  naturwissenschaftlichen  Objekten  ist  nur  mit  einer  Bewilligung  der  Forst-  direktion gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche  sind  an  die  Forstdirektion  zu  richten  und  müssen  folgende  An-  gaben bzw. Unterlagen enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Name und Adresse des Gesuchstellers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Leumundszeugnis des Gesuchstellers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Grund der archäologischen Untersuchung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Bezeichnung des Objektes oder des Grabungsortes mit Plan- oder Kar-  tenausschnitt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  voraussichtlicher Beginn und zeitliche Dauer der Ausgrabung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erklärung des Grundeigentümers über sein Einverständnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wissenschaftliche Beratungs- und Auskunftsstelle in archäologischen Fra-  gen  ist  das  Landesarchiv.  Vor  der  Erteilung  der  Bewilligung  holt  die  Forst-  direktion den Mitbericht des Landesarchivars ein. Bei grösseren Ausgrabun-  gen  ist  auch  die  Stellungnahme  des  Gemeinderates  der  Standortgemeinde  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden und befristet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Forstdirektion  entscheidet,  ob  der  Eigentümer,  in  dessen  Grundstück  archäologische Untersuchungen vorgenommen werden sollen, gemäss Arti-  kel 724 ZGB verpflichtet werden kann, diese zu gestatten.  1  1)  GS IV G/1  2)  GS IV G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgrabungen und Funde – Bestimmungen  IV  G/9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Berichterstattung  Ueber  die  Ausgrabungen  bzw.  archäologischen  Untersuchungen  ist  innert  eines Jahres nach Abschluss der Grabung der Bewilligungsinstanz ein Gra-  bungsbericht abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Funde  Werden herrenlose Naturkörper oder Altertümer aufgefunden, so sind diese  unverzüglich  der  Forstdirektion  anzuzeigen.  Die  Forstdirektion  orientiert  hierüber den Landesarchivar. Falls es sich um Funde von erheblichem wis-  senschaftlichem  oder  historischem  Wert  handelt,  so  gelangen  diese  in  das  Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Kantonsbeiträge  An  Ausgrabungen,  die  im  Interesse  der  Oeffentlichkeit  erfolgen,  können  Beiträge gemäss Artikel 11 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz  ausgerichtet  werden;  das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  einschlägigen  Bestimmungen in der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und  Heimatschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Entschädigungen  Wird der Kanton gemäss Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  entschädigungspflichtig, so wird die Entschädigung durch die Forstdirektion  festgelegt.  Diese  kann  Fachgutachten  einholen.  Solche  Entschädigungen  werden dem Natur- und Heimatschutzfonds gemäss Artikel 12 des Gesetzes  über den Natur- und Heimatschutz belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Rechtsmittel  Gegen Entscheide oder Verfügungen der Forstdirektion kann innert 30 Tagen,  seit  der  Zustellung,  beim  Regierungsrat  Beschwerde  eingereicht  werden.  Beschwerden  müssen  schriftlich  abgefasst  sein,  einen  Antrag  und  eine  Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Strafbestimmung  Widerhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  werden  gemäss  den  Strafbe-  stimmungen  im  Gesetz  über  den  Natur-  und  Heimatschutz  geahndet.  Zur  Klage berechtigt ist die Forstdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. 7.1987–12  Ausgrabungen und Funde – Bestimmungen  IV  G/9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Uebergangsbestimmung  Bestehende Ausgrabungsbewilligungen verlieren auf Ende 1986 ihre Gültig-  keit.