Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen
                            Staatliche Beteiligung an der  Automobilverbindung Olten-Lostorf-  Stüsslingen  Vom 8. März 1923 (Stand 8. März 1923)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 23. Februar 1923  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Der Staat Solothurn unterstützt die Autoverbindung Olten-Lostorf-Stüss  -  lingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   auf Grund der vom Initiativkomitee eingereichten Grundlagen mit  einer   Aktienbeteiligung  von  25%   der  projektierten   Anlagekosten   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60’000 Franken, also mit 15’000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Gesellschaft hat sich nach den Bestimmungen des Obligationenrech  -  tes als Aktiengesellschaft zu konstituieren. Die bezüglichen Statuten unter  -  liegen der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die Finanzierung des Unternehmens hat durch Aktien zu erfolgen. Der  Regierungsrat, dem die Genehmigung des Finanzausweises nach Ziffer 6  obliegt, kann ausnahmsweise die Aufnahme von Anleihen gestatten. Die  Aktien des Staates sind den übrigen im Rechte gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Ohne Genehmigung des Regierungsrates darf die Gesellschaft weder mit  einer andern Gesellschaft fusionieren, noch ihre Konzession an eine andere  abtreten, noch eine Verpfändung der Liegenschaften und Betriebsgegen  -  stände vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Der Staat hat das Recht, sich im Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   durch ein Mitglied ver  -  treten zu lassen. Von diesem Mitglied darf kein Aktienbesitz gefordert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Am 24. Dezember 1955 Umwandlung in Automobilgesellschaft Gösgeramt AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 12 der Statuten vom 20. April 1972.  GS 69, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Die Bestellung des Omnibusses darf erst vorgenommen und mit der Er-  stellung der Garage darf erst begonnen werden, wenn der Finanzaus-weis  vom Regierungsrat genehmigt worden ist. Die Pläne der Garage und der  Lieferungsvertrag für den Omnibus unterliegen der Genehmigung des Re  -  gierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Dieser Beschluss erlischt, wenn das Unternehmen nicht innerhalb von drei  Jahren in Betrieb gesetzt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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