Gesetz über die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule
                            Gesetz  über die Besoldungen der Lehrkräfte an  der Volksschule  *  (Lehrerbesoldungsgesetz)  Vom 8. Dezember 1963 (Stand 1. August 2006)  Der Kantonsrat von Solothurn  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 * Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz ordnet die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule,  der Kindergärtnerinnen und Schulleitungen der Volksschule sowie die Bei  -  träge des Kantons an die Aufwendungen der Gemeinden für die Besoldun  -  gen der Lehrer an der Volksschule und für Besoldungsersatzkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffsbestimmungen
                            1  Die Bezeichnung Lehrer gilt unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen  für männliche und weibliche Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter dem Begriff Schulgemeinden sind in diesem Gesetz auch die Schul  -  kreise zu verstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Lastenverteilung zwischen Staat und
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Grundsatz
                            1  Die Besoldungskosten (Lehrerbesoldungskosten für subventionsberechtig  -  ten Unterricht einschliesslich Entschädigungen für Mitglieder von Schullei  -  tungen und Kosten für die Besoldung der Kindergärtnerinnen sowie Besol  -  dungsersatzaufwendungen) sind von den Einwohnergemeinden unter Be  -  teiligung des Kantons aufzubringen. In Schulkreisen jeder Rechtsform sind  diese Kosten auf Kreisgemeinden nach den Einwohnerzahlen aufzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Gesamtanteil des Staates
                            1  Der Anteil des Staates an den gesamten Besoldungskosten aller Einwoh  -  nergemeinden beträgt 43.75 %.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die staatlichen Anteile an den Lehrerbesoldungskosten der einzelnen Ge  -  meinden werden nach einem Verteilungsschlüssel berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An   die   subventionsberechtigten   Kosten   der   Musikschulen  wird   den  Ge  -  GS 82, 461
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            meinden der gleiche prozentuale Anteil wie an die Besoldungskosten der  Lehrkräfte der Volksschule ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Staatlicher Anteil an Besoldungskosten der Einwohnergemeinden
                            1  Die Höhe des staatlichen Anteils an den Besoldungskosten der einzelnen  Einwohnergemeinden   bewegt   sich   im   Rahmen   von   15   bis   90%   (ein  -  schliesslich allfälliger Bundesbeiträge).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Verteilungsschlüssel und Klassifikation
                            1  Der  Verteilungsschlüssel   für die  Klassifikation  der  Einwohnergemeinden  zur Berechnung des staatlichen Anteils an den Besoldungskosten wird vom  Kantonsrat   festgelegt.   Dabei   sind   die   Besoldungskosten   und   das   Staats  -  steueraufkommen der Einwohnergemeinden zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   stellt   nach   Massgabe   des   Verteilungsschlüssels   jedes  Jahr die Klassifikation der Einwohnergemeinden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Grundbesoldungen und zusätzliche
                            Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Kompetenzen des Regierungsrates
1. Volksschulen
                            1  Der Regierungsrat regelt für die Lehrer an der Volksschule:  a)  die Besoldungen;  b)  die Ausrichtung von Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen;  c)  das wöchentliche Unterrichtspensum;  d)  die Entschädigung für Zusatzstunden;  e)  alle übrigen Entschädigungen;  f)  den  Besoldungsanspruch   bei   Militär-,   Zivilschutz-   und  Ersatzdienst  -  leistungen und  g)  die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge gleich  wie für das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            bis  *  2. Kindergärten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Besoldungen der Kin  -  dergärtnerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            ter  *  Weitere Kompetenzen des Regierungsrates  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat ordnet:  a)  die staatlichen Zulagen für Lehrkräfte an Bergschulen;  b)  *  Urlaub und Reduktion des Unterrichtspensums eines Lehrers;  c)  die Entschädigungen für Stellvertretungen;  d)  die Besoldung der Lehrer ohne entsprechenden Lehrausweis;  e)  die Besoldung für Lehrer mit besonderem Unterricht und besonde  -  ren Funktionen;  f)  die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Wegentschädigung;  g)  den Beginn und das Ende des Besoldungsanspruches sowie das Ver  -  fahren über die Auszahlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  den Besoldungsanspruch der Lehrerinnen bei Niederkunft;  i)  *  die Entschädigung für Schulleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            quater  *  Gesamtarbeitsverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vorschriften   über   den   Gesamtarbeitsvertrag   nach   dem   Gesetz   über  das Staatspersonal vom 27. September 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie § 54 des Gesetzes über  das Staatspersonal vom 27. September 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sind auch auf die Volksschu  -  len und die Kindergärten anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Verband   der   Solothurner   Einwohnergemeinden   ist   in   die   Verhand  -  lungen über den Abschluss und die Änderung des Gesamtarbeitsvertrages  einzubeziehen. Er ist berechtigt, zu Verhandlungsergebnissen Stellung zu  nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Vorberatung von Besoldungsfragen
                            1  Zur Vorberatung von Besoldungsfragen grundsätzlicher Art ist die in § 40  Absatz  2 des Gesetzes über das Staatspersonal  vom  23.  November 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  geschaffene ausserparlamentarische Kommission zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            bis  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * ...
§ 10 * ...
§ 11 * ...
§ 12 * ...
§ 13 * ...
§ 14 * ...
4. Fürsorge bei Krankheit und Unfall
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Lohnfortzahlung und Krankentaggeld
                            1  Der   Anspruch  auf   Lohnfortzahlung  bei   Krankheit  und   Unfall   sowie   der  Anspruch auf Krankentaggelder nach Ablauf der Lohnfortzahlung richtet  sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Die Finanzierung der  nach   Ablauf   der   Lohnfortzahlung   ausgerichteten   Krankentaggelder   und  der diesbezüglichen Verwaltungskosten sowie die Aufteilung des entspre  -  chenden   Anteils  der  Arbeitgeber   auf   den  Kanton   und  die   Einwohnerge  -  meinden richtet sich nach § 47 Absatz 3 des Gesetzes über das Staatsperso  -  nal. Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, sich der vom Regierungs  -  rat gewählten Versicherung anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  126.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  126.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  126.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen
                            1  Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Fortzahlung der Besol  -  dung   durch   die   Schulgemeinden   (§   47   Absatz   1   des   Gesetzes   über   das  Staatspersonal) gehen die Ansprüche der Lehrkraft gegenüber einer staat  -  lichen   Sozialversicherung,   einer   von   der   Schulgemeinde   mitfinanzierten  Kranken- oder Unfallversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten  auf die Schulgemeinde über.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * ...
5. Anrechnung von Schuldienst und
                            Dienstjahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Anrechnung von Schuldienst
                            1  Für die Besoldung wird folgender Schuldienst angerechnet:  a)  *  Schuldienst an andern Schulen, auch ausserkantonalen, in der Regel  vom   Zeitpunkt   an,   da   ein   Lehrer   die   solothurnische   Lehrberechti  -  gung erworben hat.  b)  *  Stellvertretungen   an   einer   öffentlichen   solothurnischen   Schule   so  -  wie   die   Dienstzeit   an  einer   staatlichen   oder   staatlich  anerkannten  solothurnischen Anstalt, wenn sie zusammen wenigstens ein Schul  -  jahr ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einzelfalle entscheidet das Departement für Bildung und Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   unter  Würdigung der Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Berechnung der Dienstjahre
                            1  Bei der Berechnung der Dienstjahre wird Schuldienst von weniger als ei  -  nem halben Jahr nicht berücksichtigt. Schuldienst von einem halben Jahr  und mehr gilt als ein ganzes Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 * ...
§ 21 * ...
6. Versicherungen und Arbeitgeberbeiträge
§ 22 * Pensionskasse
                            1  Für die Berechnung der bei der Staatlichen Pensionskasse versicherbaren  Jahresbesoldungen sind die maximalen Grundbesoldungen nach § 7 mass  -  gebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinde- und Kreiszulagen nach § 11 können durch die Schulgemein  -  den  bei   der  Staatlichen  Pensionskasse   oder  bei   einer  andern  Kasse  versi  -  chert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulgemeinden erbringen die Arbeitgeberbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 * Beiträge an AHV, IV, ALV, EO und FAK
                            1  Die Arbeitgeberbeiträge für Alters- und Hinterlassenenversicherung, Inva  -  lidenversicherung,   Arbeitslosenversicherung,   Erwerbsausfallentschädigun  -  gen  an  Wehrpflichtige  sowie  die  kantonale   Familienausgleichskasse   wer  -  den von den Schulgemeinden erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Nebenbeschäftigungen
§ 24 * Verweis auf die Staatspersonalgesetzgebung
                            1  Die Nebenbeschäftigungen richten sich nach der Gesetzgebung über das  Staatsperso  nal. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über   die   Zulässigkeit   von   Nebenbeschäftigungen   entscheidet   die   Auf  -  sichtsbehörde nach Massgabe von Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * ...
§ 26 * ...
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27 * ...
§ 28 * ...
§ 29 * Besitzstand, Besoldungsanpassungen
                            1  Besitzstand und Besoldungsanpassungen richten sich nach der Gesetzge  -  bung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * Unzulässigkeit höherer Besoldungen
                            1  Staatsbeiträge aufgrund dieses Gesetzes oder des Volksschulgesetzes wer  -  den nur gewährt, wenn die zulässigen Höchstansätze der Besoldungen und  zusätzlichen Entschädigungen nicht überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 * ...
§ 32 * ...
§ 33 Aufhebung alten Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fallen alle anderslautenden Bestim  -  mungen dahin. Insbesondere treten ausser Kraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Änderung bestehender Bezeichnungen
                            1  Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Diese Bestimmung ist vollzogen, die aufgelisteten Gesetze sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Inkrafttreten des Gesetzes
                            1  Dieses  Gesetz tritt nach Annahme durch  das Volk  am  1. Januar 1964  in  Kraft. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 * Übergangsbestimmung der Teilrevision vom 24. April 2005.; Ab -
                            senkung Beitragssatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anteil des Staates an den gesamten Besoldungskosten aller Einwoh  -  nergemeinden wird bis zum Jahr 2010 stufenweise im Verhältnis der tat  -  sächlich  anfallenden   Kantonsbeiträge   an   die  Besoldungskosten   der   kom  -  munalen Schulleitungen gemäss § 3 auf den in § 4 Absatz 1 festgelegten  Prozentwert abgesenkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                07.06.1970 01.01.1970 § 31 aufgehoben -
02.12.1973 01.01.1974 § 30 totalrevidiert -
26.09.1982 01.01.1983 § 5 totalrevidiert -
26.09.1982 01.01.1983 § 22 totalrevidiert -
26.09.1982 01.01.1983 § 23 totalrevidiert -
23.09.1990 01.08.1991 Erlasstitel geändert -
23.09.1990 01.08.1991 § 2 Abs. 2 geändert -
23.09.1990 01.08.1991 § 4 totalrevidiert -
23.09.1990 01.08.1991 § 6 totalrevidiert -
23.09.1990 01.08.1991 § 7
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                23.09.1990 01.08.1991 § 8 totalrevidiert -
23.09.1990 01.08.1991 § 8
                            bis  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                23.09.1990 01.08.1991 § 9 aufgehoben -
23.09.1990 01.08.1991 § 10 aufgehoben -
23.09.1990 01.08.1991 § 11 aufgehoben -
23.09.1990 01.08.1991 § 12 aufgehoben -
23.09.1990 01.08.1991 § 13 aufgehoben -
23.09.1990 01.08.1991 § 14 aufgehoben -
23.09.1990 01.08.1991 § 20 aufgehoben -
23.09.1990 01.08.1991 § 21 aufgehoben -
23.09.1990 01.08.1991 § 25 aufgehoben -
23.09.1990 01.08.1991 § 26 aufgehoben -
23.09.1990 01.08.1991 § 27 aufgehoben -
23.09.1990 01.08.1991 § 28 aufgehoben -
23.09.1990 01.08.1991 § 32 aufgehoben -
07.06.1998 01.08.1998 § 4 Abs. 3 geändert -
08.11.2000 01.08.2001 § 16 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 17 aufgehoben -
08.11.2000 01.08.2001 § 24 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 29 totalrevidiert -
21.02.2001 01.01.2005 § 7 totalrevidiert -
21.02.2001 01.01.2005 § 7
                            bis  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                21.02.2001 01.01.2005 § 7
                            ter  Sachüberschrift  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                21.02.2001 01.01.2005 § 7
                            ter   Abs. 1, b)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                21.02.2001 01.07.2002 § 7
                            quater  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2004 01.01.2005 § 7
                            quater   Abs. 2  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2004 01.01.2005 Titel 4. geändert -
23.06.2004 01.01.2005 § 15 totalrevidiert -
23.06.2004 01.01.2005 § 18 Abs. 1, a) geändert -
23.06.2004 01.01.2005 § 18 Abs. 1, b) geändert -
23.06.2004 01.01.2005 § 19 Abs. 2 aufgehoben -
24.04.2005 01.08.2006 § 1 totalrevidiert -
24.04.2005 01.08.2006 § 3 totalrevidiert -
24.04.2005 01.08.2006 § 4 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 01.08.2006 § 7
                            ter   Abs. 1, i)  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                24.04.2005 01.08.2006 § 36 eingefügt -
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlasstitel  23.09.1990  01.08.1991  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 24.04.2005 01.08.2006 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 2 23.09.1990 01.08.1991 geändert -
§ 3 24.04.2005 01.08.2006 totalrevidiert -
§ 4 23.09.1990 01.08.1991 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 1 24.04.2005 01.08.2006 geändert -
§ 4 Abs. 3 07.06.1998 01.08.1998 geändert -
§ 5 26.09.1982 01.01.1983 totalrevidiert -
§ 6 23.09.1990 01.08.1991 totalrevidiert -
§ 7 21.02.2001 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 7
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                21.02.2001 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 7
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                23.09.1990 01.08.1991 eingefügt -
§ 7
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                21.02.2001 01.01.2005 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            ter   Abs. 1, b)  21.02.2001  01.01.2005  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            ter   Abs. 1, i)  24.04.2005  01.08.2006  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                21.02.2001 01.07.2002 eingefügt -
§ 7
                            quater   Abs. 2  23.06.2004  01.01.2005  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 23.09.1990 01.08.1991 totalrevidiert -
§ 8
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -
§ 9 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -
§ 10 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -
§ 11 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -
§ 12 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -
§ 13 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -
§ 14 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -
                            Titel 4.  23.06.2004  01.01.2005  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 23.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 16 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 17 08.11.2000 01.08.2001 aufgehoben -
§ 18 Abs. 1, a) 23.06.2004 01.01.2005 geändert -
§ 18 Abs. 1, b) 23.06.2004 01.01.2005 geändert -
§ 19 Abs. 2 23.06.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 20 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -
§ 21 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -
§ 22 26.09.1982 01.01.1983 totalrevidiert -
§ 23 26.09.1982 01.01.1983 totalrevidiert -
§ 24 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 25 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -
§ 26 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -
§ 27 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -
§ 28 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -
§ 29 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 30 02.12.1973 01.01.1974 totalrevidiert -
§ 31 07.06.1970 01.01.1970 aufgehoben -
§ 32 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -
§ 36 24.04.2005 01.08.2006 eingefügt -
                            8