Beschluss über die Beteiligung der Gemeinden an der finanziellen Unterstützung an die Krankenkassenprämien
                            Beschluss  vom 27. April 1993  über die Beteiligung der Geme  inden an der finanziellen  Unterstützung an die  Krankenkassenprämien  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  11.  Mai  1982  über  die  Krankenversicherung  und dessen Ausführungsreglement vom 28. Februar 1983;  in Erwägung:  Aufgrund  von  Artikel  17  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1982  über  die  Krankenversicherung  erstatten  die  Gemeinden  dem  Kanton  50  %  der  finanziellen Unterstützung zurück, die er   den Versicherten in wirtschaftlich  bescheidenen Verhältnissen jährlich gewährt.  Der  Anteil  der  Gemeinden  wird  zur  einen  Hälfte  im  Verhältnis  ihrer  Einwohnerzahl  und  zur  andern  Hälfte  im  umgekehrten  Verhältnis  zu  ihrer  Klassifikation berechnet.  Gemäss  Artikel  16  des  Ausführungsreglementes  vom  28.  Februar  1983  wird   der   Anteil   der   Gemeinden   jährlich   berechnet,   und   zwar   ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  der  ihren  Einwohnern  gewährten  finanziellen  Unterstützung.  Der  Staatsrat  regelt  das  Verfahren  zur  Erhebung  dieses  Anteils.  Aufgrund  von  Artikel  20  Abs.  2  des  Reglementes  wird  der  Unterstützungsbeitrag     des     Staates     den     Krankenkassen     in     zwei  halbjährlichen  Raten  überwiesen.  Im  Einvernehmen  mit  der  Staatskasse  empfiehlt  es  sich,  auch  den  Anteil  der  Gemeinden  in  zwei  halbjährlichen  Raten zu erheben, die erste Rate Ende April, die zweite Ende Oktober.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1    Die  Beteiligung  der  Gemeinden  an  der  Unterstützung,  die  der  Staat  den  Versicherten    in    wirtschaftlich    bescheidenen    Verhältnissen    an    die  Krankenkassenprämien  gewährt,  erfolgt  in  zwei  Raten,  die  jeweils  am  30.  April und am 30. Oktober erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Betrag  wird  dem  bei  der  Finanzverwaltung  für  die  Gemeinden  geführten Kontokorrent belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Der  Beschluss  vom  20.    Dezember  1983  betreffend  die  Beteiligung  der  Gemeinden      an      der      finanziellen      Unterstützung      in      Sachen  Krankenversicherung wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1    Dieser  Beschluss  wird  rückwirkend  auf  den  1.  Januar  1993  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     veröffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.