Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage in Bilten
                            VIII B/22/1/1  Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen  zentralen Abwasserreinigungsanlage in Bilten  Vom 19. Juli 1977 (Stand 19. Juli 1977)  Die Regierungen der Kantone Glarus und St. Gallen erlassen  gestützt auf Artikel  5 des glarnerischen Einführungsgesetzes vom 2.  Mai  1976 zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz  1  )   sowie auf Artikel  33 des  st.-gallischen Organisationsgesetzes vom 29.  Dezember 1947 und auf Arti  -  kel  56 des st.-gallischen Einführungsgesetzes vom 2.  Dezember 1973 zum  eidgenössischen Gewässerschutzgesetz  als Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Abwasserverband Weesen-Amden und die Gemeinden Bilten, Nieder  -  urnen, Oberurnen, Näfels, Mollis, Netstal, Riedern, Glarus und Ennenda wer  -  den ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen  Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zu  -  sammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten  der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind durch Sta  -  tuten festzulegen. Diese bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behör  -  den der Vertragskantone. Sie treten nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Der Verband kann  durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden,  weitere Gemeinden aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechts  -  persönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am Ort der Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes  vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die  einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Glarus massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das  Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Statuten keine Vor  -  schriften enthalten.  1)  GS  VIII  B/21/1  -  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/22/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen  Gewässerschutzgesetzes, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der  Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht über die zentrale Abwasserreinigungsanlage wird von den zu  -  ständigen Behörden des Kantons Glarus im Einvernehmen mit den zuständi  -  gen Behörden  des  Kantons  St.  Gallen  ausgeübt.  Den Vertragskantonen  bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen  Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zu  -  ständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertrags  -  kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über   öffentlich-rechtliche   Streitigkeiten   zwischen   Verbandsmitgliedern  oder   zwischen   dem   Verband   und   seinen   Mitgliedern   entscheidet   ein  Schiedsgericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren  in der Delegiertenversammlung vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach An  -  rufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner  je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam  innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als weiteres Mitglied des Schieds  -  gerichtes einen Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Ver  -  tragskantone haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen,  so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesge  -  richtes getroffen. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu  -  lasten der unterliegenden Partei. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach  den Vorschriften des glarnerischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eid  -  genössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Ver  -  tragskantone mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstände bei der Wahl von Delegierten und der dabei anzuwendenden  Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegierten  im Verhältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch  die   zuständigen   Behörden   der   Vertragskantone,   denen   die   Gemeinden  angehören, entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/22/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsge  -  meinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zu  -  kommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwal  -  tungsbehörden der Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schieds  -  gericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten  Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Artikel  80  Ab  -  satz  2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreck  -  baren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwen  -  dung dieser Vereinbarung werden gemäss Artikel  113  Absatz  1  Ziffer  2 der  Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des  Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone  setzen sich darüber ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von beiden Vertragskan  -  tonen unterzeichnet ist.  1  )  1)  Unterzeichnet: St.  Gallen, 9.  Juni 1977; Glarus, 19.  Juli 1977  3