Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung für das Untergymnasium
                            Reglement über die Aufnahme,  Promotion und Entlassung für das  Untergymnasium  *  (Promotionsreglement  Untergymnasium)  Vom 2. März 1973 (Stand 1. August 2003)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonsschule vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. August 1909
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * ...
§ 2 * Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt für Schüler und Schülerinnen des Untergymnasiums  (inklusive der progymnasialen Züge an den Bezirksschulen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Nachträgliche Änderung von Beschlüssen
                            1  Beschlüsse über Notengebung, Aufnahme und Promotion dürfen nach  -  träglich nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch einen  Lehrer oder beim Beschluss durch die Konferenz nachweisbar Irrtümer vor  -  gekommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Beschwerden
                            1  Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglementes kann innert 10 Tagen  beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde eingereicht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  414.111  .  GS 86, 55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufnahme
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. ...
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Zuständige Instanzen
                            1  Bei Aufnahme aufgrund eines Aufnahmeverfahrens mit Aufnahmeprü  -  fung entscheidet die Prüfungskonferenz, bei Aufnahmeverfahren ohne  Prüfung die Abteilungskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Zeitpunkt der Aufnahme
                            1  Neue Schüler werden in der Regel auf Beginn des Schuljahres aufgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Frist und Bedingungen für die Anmeldung werden jeweils im Amtsblatt  und in den Tageszeitungen bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während des Schuljahres werden Schüler nur aufgenommen, wenn be  -  sondere Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Voraussetzungen für die Aufnahme in die erste Klasse
                            1  Die Aufnahme in die erste Klasse des Untergymnasiums setzt im Regelfall  den Besuch der fünften Klasse der Primarschule voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Aufnahmeprüfung
                            1  Die Aufnahmeprüfung findet gegen Ende des Schuljahres statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Prüfung werden nicht nur die vorhandenen Kenntnisse, sondern  auch die allgemeinen geistigen Fähigkeiten der Schüler berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Wiederholung des Aufnahmeverfahrens
                            1  Das Aufnahmeverfahren für das Untergymnasium kann nur einmal wie  -  derholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Information der Eltern und der vorbereitenden Schulen
                            1  Die Rektoren sind verantwortlich, dass die Eltern und die vorbereitenden  Schulen über die Bedingungen und das Verfahren für die Aufnahme sowie  über die Organisation und die Durchführung der Aufnahmeprüfung recht  -  zeitig unterrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Aufnahme in eine höhere Klasse
                            1  Jede Aufnahme in eine höhere Klasse erfolgt provisorisch für ein Semes  -  ter. Für Nacharbeit in einzelnen Fächern kann den Schülern in besonderen  Fällen eine längere Frist eingeräumt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüler einer auswärtigen eidgenössischen oder kantonal anerkannten  Schule können in der Regel nur in die Klasse der Kantonsschule eintreten,  in der sie ihre Studien fortsetzen können; befinden sie sich im Definitivum,  so kann der Rektor eine Aufnahmeprüfung erlassen. Wird eine Prüfung  durchgeführt, so legt der Rektor die Fächer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schüler, die in eine höhere Klasse eingetreten sind, werden definitiv auf  -  genommen, wenn sie am Ende des ersten Semesters die Bedingungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 erfüllen; erfüllen sie diese nicht, entscheidet die zuständige Konfe -
                            renz, ob sie das Untergymnasium verlassen müssen oder ob sie in eine un  -  tere Klasse zurückversetzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Aufnahme von Fremdsprachigen
                            1  Schüler, die als Fremdsprachige oder auf Grund ihres Ausbildungsganges  dem Unterricht noch nicht in allen Fällen zu folgen vermögen, können für  eine bestimmte Zeit als Präparanden aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Hospitanten
                            1  Aus der Schulpflicht entlassene Schüler, die nicht alle Fächer belegen wol  -  len, können auf begründetes Gesuch hin vom zuständigen Rektor als Hos  -  pitanten für eine beschränkte Zeit aufgenommen werden. Er bestimmt die  Fächer, welche der Hospitant im Minimum zu besuchen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. ...
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * Aufnahmeverfahren
                            1  Die Zulassung zur ersten Klasse des Gymnasiums stützt sich auf eine Auf  -  nahmeprüfung und auf die Schülerbeurteilung der bisherigen Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geprüft werden Deutsch und Rechnen. Massgebend ist der Bildungsplan  der fünften Klasse der Primarschule. Für Schüler aus höheren Klassen kön  -  nen die Anforderungen heraufgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            bis  *  Form der Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufnahme in die erste Klasse des Gymnasiums erfolgt provisorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schüler werden definitiv aufgenommen, wenn sie am Ende des ersten  Semesters und am Ende des zweiten Semesters die Bedingungen nach § 30  erfüllen. Sie werden, wenn sie die Bedingungen nach § 30 nicht erfüllen,  am Ende des ersten Semesters aus der Abteilung entlassen, am Ende des  zweiten Semesters nicht befördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. ...
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * ...
§ 16 * ...
§ 17 * ...
§ 18 * ...
2.4. ...
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 * ...
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zeugnisse, Promotion und Entlassung
§ 20 Aufgabe der Zeugnisse; Form der Noten
                            1  Die Zeugnisse geben Auskunft über Leistung, Fleiss und Betragen in den  einzelnen Fächern sowie über allgemeines Betragen in der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Noten für Leistungen sind:  a)  6 = sehr gut  b)  5 = gut  c)  4 = genügend  d)  3 = ungenügend  e)  2 = schwach  f)  1 = sehr schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwischenstufen werden ausgedrückt durch 5–6, 4–5 undsoweiter. Andere  Zwischenstufen sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Noten für Fleiss und Betragen sind:  a)  1 = gibt zu keinen Bemerkungen Anlass  b)  2 = unbefriedigend  c)  3 = schlecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zwischenstufen sind 1–2 und 2–3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Fleiss- und Betragensnoten werden nur gesetzt, wenn sie von 1 abwei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * Zuständige Instanz
                            1  Für die Festsetzung der Zeugnisnoten und für die Beschlüsse in Promoti  -  onsfragen ist die Klassenkonferenz zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rektor hat die Notengebung zu überprüfen. Auf seinen begründeten  Antrag hin kann die Konferenz nach Anhörung des betreffenden Lehrers  Änderungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verminderte allgemeine Betragensnoten werden von der Klassenkonfe  -  renz festgesetzt. Anlass dazu kann auch eine Häufung verminderter Betra  -  gensnoten in den einzelnen Fächern geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Härtefällen kann die Klassenkonferenz zugunsten des Schülers von den  §§ 30–35 abweichende Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Zeugnistermine
                            1  Zeugnisse werden am Ende jedes Semesters ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pro Semester sind wenigstens soviele schriftliche Leistungen zu bewerten,  wie das Fach in diesem Semester Wochenstunden zählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 * ...
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 * 2. Weitere Fälle
                            1  Geben Leistungen und Fleiss eines Schülers zu Beanstandungen Anlass, so  werden die Eltern auch zwischen den Zeugnisterminen angemessen, in den  Fällen der §§ 32 Absatz 3 und 33 Absatz 1 schriftlich benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * Promotionsfächer
                            1  Promotionsfächer des Untergymnasiums sind:  a)  erste Klasse: Deutsch, Latein, Französisch, Mathematik, Geschichte,  Geographie;  b)  zweite Klasse: Deutsch, Latein, Französisch, Englisch, Mathematik,  Geschichte, Geographie;  c)  dritte Klasse: Deutsch, Latein, Französisch, Englisch, Mathematik, Ge  -  schichte, Geographie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 * ...
§ 27 * ...
§ 28 * ...
§ 29 * ...
§ 30 * Promotionsbedingungen
                            1  Voraussetzungen für die Promotion sind, wobei allein die Promotionsfä  -  cher nach § 25 zählen:  a)  Der Notendurchschnitt darf nicht weniger als 4,0 betragen;  b)  Die Summe der drei tiefsten Noten muss 11 erreichen und das Zeug  -  nis darf keine Note unter 2-3 aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 * Schüler im Definitivum
                            1  Schüler im Definitivum werden am Schluss des Schuljahres definitiv beför  -  dert, wenn sie die Bedingungen nach § 30 erfüllen. Sie werden am Ende  des Schuljahres provisorisch befördert, wenn sie die Bedingungen nach  §  30 nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Schüler im Provisorium
                            1  Schüler im Provisorium werden am Ende des Schuljahres definitiv beför  -  dert, nach dem ersten Semester ins Definitivum versetzt, wenn sie die Be  -  dingungen nach § 30 erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden am Ende des Schuljahres nicht befördert, nach dem ersten Se  -  mester zurückversetzt, wenn sie die Bedingungen nach § 30 nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden, sofern sie die Bedingungen nach § 30 beim nächsten Zeug-  nistermin erfüllen, beim übernächsten aber erneut nicht erreichen, sofort  zurückversetzt beziehungsweise nicht befördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Provisorium beim Eintritt in die erste Klasse des Untergymnasiums  wird nicht angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Repetenten
                            1  Repetenten beginnen die Klasse im Provisorium. Sie werden aus der Ab  -  teilung entlassen, wenn sie beim nächsten oder beim übernächsten Zeug  -  nistermin nicht ins Definitivum versetzt oder nicht definitiv befördert wer  -  den können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Repetenten, die in einer späteren Klasse nach Versetzung ins Provisorium  die Bedingungen nach § 30 nicht erreichen, werden aus der Abteilung ent  -  lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Repetitionen an andern Schulen werden sinngemäss angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 * ...
§ 35 * Besuch von Freifächern
                            1  Freifächer dürfen nur so lange belegt werden, als der Schüler darin min  -  destens die Note 4 erreicht. Wenn er in den Promotionsfächern ungenü  -  gende Leistungen aufweist, kann ihm die Klassenkonferenz die Teilnahme  an Freikursen untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Weiterbesuch des Unterrichts als Hospitant
                            1  Schülern, die aus einer Abteilung auszutreten gedenken, kann der Rektor  auf begründetes Gesuch erlauben, den Unterricht als Hospitanten nach ei  -  nem festzulegenden Stundenplan zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 * ...
4. Schlussbestimmungen
§ 38 Aufhebung geltender Bestimmungen
                            1  Alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das Reglement über  Aufnahme und Promotion der Schüler an den Kantonsschulen Solothurn  und Olten (Promotionsreglement) vom 14. September 1960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   werden auf  -  gehoben, soweit sie Gymnasium, Oberrealschule, Wirtschaftsgymnasium,  Handelsschule (Diplomabteilung und Verkehrsschule) betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 16. April 1973 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangsbestimmung zur Revision vom 24.
                            März 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 * ...
                            1)  GS 81, 322.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                14.05.1976 26.05.1976 § 37 aufgehoben -
24.03.1983 16.04.1983 § 21 totalrevidiert -
24.03.1983 16.04.1983 § 22 Abs. 4 geändert -
24.03.1983 16.04.1983 § 35 totalrevidiert -
05.07.1989 01.08.1989 § 24 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 Titel 2. geändert -
25.08.1997 01.09.1997 § 5 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 6 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 7 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 8 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 9 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 10 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 11 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 12 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 13 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 14 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 14
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                25.08.1997 01.09.1997 § 15 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 16 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 17 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 18 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 19 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 19
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                10.12.2001 01.08.2002 § 1 aufgehoben -
10.12.2001 01.08.2002 § 4 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 Erlasstitel geändert -
30.07.2003 01.08.2003 Titel 1. geändert -
30.07.2003 01.08.2003 § 2 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 Titel 2.1. aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 7 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 § 8 Abs. 1 geändert -
30.07.2003 01.08.2003 § 9 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 § 11 Abs. 3 geändert -
30.07.2003 01.08.2003 Titel 2.2. aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 Titel 2.3. aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 15 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 16 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 17 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 18 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 Titel 2.4. aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 19 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 19
                            bis  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                30.07.2003 01.08.2003 § 22 Abs. 2 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 22 Abs. 3 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 23 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 25 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 § 26 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 27 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 28 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 29 aufgehoben -
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                30.07.2003 01.08.2003 § 30 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 § 31 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 § 32 Abs. 4 geändert -
30.07.2003 01.08.2003 § 33 Abs. 2 geändert -
30.07.2003 01.08.2003 § 33 Abs. 3 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 33 Abs. 4 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 34 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 38
                            bis  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                30.07.2003 01.08.2003 § 40 aufgehoben -
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlasstitel  30.07.2003  01.08.2003  geändert  -  Titel 1.  30.07.2003  01.08.2003  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 10.12.2001 01.08.2002 aufgehoben -
§ 2 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -
§ 4 10.12.2001 01.08.2002 totalrevidiert -
                            Titel 2.  25.08.1997  01.09.1997  geändert  -  Titel 2.1.  30.07.2003  01.08.2003  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 6 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 7 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 7 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -
§ 8 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 8 Abs. 1 30.07.2003 01.08.2003 geändert -
§ 9 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 9 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -
§ 10 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 11 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 11 Abs. 3 30.07.2003 01.08.2003 geändert -
§ 12 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 13 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
                            Titel 2.2.  30.07.2003  01.08.2003  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 14
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                25.08.1997 01.09.1997 eingefügt -
                            Titel 2.3.  30.07.2003  01.08.2003  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 15 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 16 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 16 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 17 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 17 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 18 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 18 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
                            Titel 2.4.  30.07.2003  01.08.2003  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 19 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 19
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                25.08.1997 01.09.1997 eingefügt -
§ 19
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 21 24.03.1983 16.04.1983 totalrevidiert -
§ 22 Abs. 2 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 22 Abs. 3 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 22 Abs. 4 24.03.1983 16.04.1983 geändert -
§ 23 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 24 05.07.1989 01.08.1989 totalrevidiert -
§ 25 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -
§ 26 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 27 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 28 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 29 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 30 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -
§ 31 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 4 30.07.2003 01.08.2003 geändert -
§ 33 Abs. 2 30.07.2003 01.08.2003 geändert -
§ 33 Abs. 3 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 33 Abs. 4 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 34 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 35 24.03.1983 16.04.1983 totalrevidiert -
§ 37 14.05.1976 26.05.1976 aufgehoben -
§ 38
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 40 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
                            10