Reglement über die Diplomprüfungen an den Zuger Lehrerinnen- und Lehrerseminaren
                            415.2  Reglement über die Diplomprüfungen  an den Zuger Lehrerinnen- und Lehrerseminaren  vo  m 28. September 1993  1)  Der Erziehungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf die §§ 57 Abs. 2 und 65 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 27. Sep-  tember 1990  2)  ,  beschliesst:  1. Abschnitt  Allgemeine Bestimmungen  § 1  Organisation  1  Der Erziehungsrat erteilt Diplome für angehende Primarlehrerinnen und  -lehrer, Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen und -lehrer sowie Kin-  dergärtnerinnen und Kindergärtner, sofern diese eine entsprechende Ausbil-  dung abgeschlossen und die geforderten Prüfungen bestanden haben.  2  Die Prüfungen führen die einzelnen Seminare durch.  § 2  Zweck  Die  Prüfungen  sollen  den  Nachweis  erbringen, dass  die  Kandidatinnen  und  Kandidaten  über  eine  gute  Allgemeinbildung  verfügen  und  dass  sie  in  didaktischer und pädagogischer Hinsicht fähig sind, Unterricht zu erteilen.  1)  GS 24, 291  2)  BGS 412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.2  § 3  Anmeldung  1  Die Seminare melden der Direktion für Bildung und Kultur  1)  die Kandi-  datinnen und Kandidaten, welche zu den Prüfungen zugelassen werden kön-  nen.  2  In besonderen Fällen entscheidet der Erziehungsrat über die Zulassung.  § 4  Au  fsicht  1  Die Prüfungen stehen unter der Aufsicht des Erziehungsrates.  2  Die Direktion für Bildung und Kultur  1)  ernennt die Fachexpertinnen und  -experten.  § 5  Prüfungsstoff  Der Prüfungsstoff richtet sich nach den Lehrplänen der einzelnen Semi-  narabteilungen und ist den Expertinnen und Experten rechtzeitig mitzuteilen.  § 6  Prüfungsbestimmungen  1  Die schriftlichen Prüfungen dauern je nach Fach zwei bis vier Stunden;  sie sind in Klausur und unter Aufsicht durchzuführen.  2  Die Examenlektion (Unterrichtspraxis) dauert 30 bis 45 Minuten.  3  Die mündlichen und praktischen Prüfungen dauern pro Kandidatin bzw.  Kandidat und Fach 10 bis 15 Minuten. In der Regel ist eine gleich lange Vor-  bereitungszeit einzuräumen.  4  Die Prüfungsfragen werden durch die Fachlehrpersonen gestellt; die Ex-  pertinnen und Experten können ins Gespräch eingreifen.  5  Die  Benützung  unerlaubter  Hilfsmittel  hat  die  sofortige  Wegweisung  v  on der Prüfung zur Folge. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der  Prüfung darauf aufmerksam zu machen.  § 7  Notenermittlung  Es werden folgende Noten unterschieden:  a)   Erfahrungsnote: Sie ist das Mittel aus den Zeugnisnoten des letzten Jah-  res.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Prüfungsnote: Sie ist das Ergebnis der schriftlichen oder mündlichen bzw.  praktischen Prüfung. Soweit in einem Fach schriftlich und mündlich bzw.  praktisch  geprüft  wird, ergibt  sich  die  Prüfungsnote  aus  dem  Mittel  der  beiden Prüfungsarten. Die Prüfungsnote wird von der Expertin bzw. dem  Experten auf Vorschlag der Lehrperson festgelegt.  c)   Diplomnote: Sie ist das Mittel aus der Erfahrungs- und Prüfungsnote. Die  Leistungen werden dabei mit den Noten 6 bis 1 bewertet. Noten unter 4  bezeichnen  ungenügende  Leistungen.  Halbe  Noten  sind  zulässig.  In  Grenzfällen entscheidet die Expertin bzw. der Experte auf Vorschlag der  Lehrperson über Auf- oder Abrunden.  § 8  Bestehensnorm  1  Zur Erlangung des Diploms ist mindestens die Durchschnittsnote 4,0 er-  forderlich.  1)  2  Die Note für die Unterrichtspraxis muss genügend sein; in den übrigen  Fächern darf die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht  mehr als zwei Punkte betragen.  § 9  1)  Prüfungswiederholung  1  Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestanden ha-  ben, werden  für  die  nächste  ordentliche  Prüfung  zugelassen, wenn  sie  den  Unterricht des letzten Jahres in den Prüfungsfächern wiederholt haben. In den  prüfungsfreien Fächern können sie entscheiden, ob sie die Diplomnoten ak-  zeptieren wollen. Akzeptieren sie die Note, so sind sie vom Besuch des be-  treffenden Unterrichts befreit.  2  Repetentinnen und Repetenten haben alle schriftlichen und mündlichen  Prüfungen ihrer Klasse abzulegen.  3  Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung zweimal nicht be-  standen haben, werden nicht mehr zugelassen.  § 10  K  osten  Die Expertenhonorare und -spesen gehen zulasten der einzelnen Kandi-  datinnen  und  Kandidaten  und  werden  durch  die  Direktion  für  Bildung  und  Ku  ltur  2)  ausbezahlt.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 2. Juli 1997 (GS 25, 665); in Kraft am 1. Aug. 1997.  2)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).  415.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt  Primarlehrerinnen- und Primarlehrerdiplom  § 11  Zulassung zur Prüfung  1  Zur Prüfung werden zugelassen:  1.   Kandidatinnen und Kandidaten, die mindestens fünf Jahreskurse an einem  zugerischen Seminar mit Erfolg besucht haben.  2.   Kandidatinnen  und  Kandidaten, die  sich  über  einen  gleichwertigen  Bil-  dungsgang ausweisen können und mindestens einen Jahreskurs an einem  zugerischen Seminar mit Erfolg besucht haben. In diesem Fall haben sie  dem Erziehungsrat ein Gesuch einzureichen. Dieser entscheidet über die  Zulassung.  2  In das fünfte Jahr am Seminar St. Michael wird aufgenommen, wer die  Maturitätsprüfungen am Seminar bestanden hat und in den Fächern Pädago-  gik und allgemeine Didaktik sowie im Praktikum der 4. Klasse mindestens  genügend ist.  1)  § 12  Prüfungsfächer  1  Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Pflichtfächer:  1. Pädagogik / Psychologie  2. Unterrichtspraxis  3. Religionslehre  4. Deutsch  5. Französisch  6. Englisch oder Italienisch  7. Mathematik  8. Geschichte und Staatskunde  9. Biologie oder Chemie oder Physik oder Geographie  10. Musik oder Sport  2  Die Kandidatinnen und Kandidaten haben in den Fächern 4 bis 7 eine  schriftliche und in den Fächern 1 bis 10 eine mündliche bzw. praktische Prü-  fung abzulegen.  3  Die Seminarleitung entscheidet, in welchen der in den Ziffern 9 und 10  genannten Fächern eine Prüfung abzulegen ist und gibt ihren Entscheid drei  Monate vor der Prüfung bekannt.  4  V  on den in den Ziffern 9 und 10 nicht geprüften Fächern wird die Erfah-  rungsnote ins Diplomzeugnis aufgenommen.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 4. Juni 2003 (GS 27, 785); in Kraft anfangs Juni 2003.  415.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Seminar St. Michael werden folgende Fächer schriftlich oder münd-  lich geprüft:  1)  1.   Pädagogik / Psychologie  2.   Unterrichtspraxis  3.   Allgemeine Didaktik  4.   Fachdidaktik / Schulpraxis  Jeder  Seminarist  entscheidet  sich  spätestens  bis  Ende  des  1.  Semesters  für  zwei Fachdidaktikfächer. Diese werden schriftlich, mündlich oder praktisch  geprüft und werden im Diplomzeugnis als Profil 1 und 2 aufgeführt.  Der Seminardirektor entscheidet über Art und Dauer der Prüfungen und be-  zeichnet die erlaubten Hilfsmittel.  § 13  Erfahrungsnoten  1  In folgenden Pflichtfächern sind die Erfahrungsnoten ins Diplomzeug-  nis aufzunehmen:  1)  1.   Didaktik  2.   Chemie  3.   Physik  4.   Geographie  5.   Biologie  6.   Bildnerisches Gestalten  7.   Handwerkliches Gestalten Bereich Werken  8.   Instrument  9.   Musik oder Sport  2  Die  Erfahrungsnoten  der  in  den  Ziffern  2–5  und  9  erwähnten  Fächer  werden nur dann in das Diplomzeugnis aufgenommen, wenn sie nicht geprüft  werden.  3  Im Seminar St. Michael sind in folgenden Fächern die Erfahrungsnoten  ins Diplomzeugnis aufzunehmen:  1)  1.   Deutsch  2.   Politische Bildung  3.   Fachdidaktik in den Fächern, die nicht als Profilfach geprüft werden.  § 14  Übrige Fächer  Die Erfahrungsnoten der Freifächer werden auf Wunsch der Kandidatin  bzw. des Kandidaten ins Diplomzeugnis aufgenommen. Sie zählen in diesem  Fa  ll auch für die Berechnung des Durchschnitts.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 4. Juni 2003 (GS 27, 785); in Kraft anfangs Juni 2003.  2)  F  assung gemäss Änderung vom 2. Juli 1997 (GS 25, 665); in Kraft am 1. Aug. 1997.  415.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt  Handarbeitslehrerinnen- und Handarbeitslehrerdiplom  § 15  Zulassung zur Prüfung  Zur Prüfung werden zugelassen:  1.   Kandidatinnen und Kandidaten, die mindestens vier Jahreskurse an einem  zugerischen Seminar mit Erfolg besucht haben.  2.   Kandidatinnen  und  Kandidaten, die  sich  über  einen  gleichwertigen  Bil-  dungsgang ausweisen können und mindestens einen Jahreskurs an einem  zugerischen Seminar mit Erfolg besucht haben. In diesem Fall haben sie  dem Erziehungsrat ein Gesuch einzureichen. Dieser entscheidet über die  Zulassung.  § 16  1)  Prüfungsfächer  1  Die Diplomprüfung erstreckt sich auf die folgenden Pflichtfächer:  1.   Pädagogik / Psychologie  2.   Unterrichtspraxis  3.   Deutsch  4.   Staats- und Wirtschaftskunde  5.   Handwerkliches Gestalten Bereich Textil (Stoffbilden, Stoffverzieren und  Stoffverarbeiten)  6.   Handwerkliches Gestalten Bereich Werken  2  Die Fächer 1, 3 und 4 werden mündlich geprüft, das Fach 3 auch schrift-  lich. Aus den Fächern 5 und 6 werden drei Prüfungsarbeiten in verschiedenen  Te  chniken  vorgelegt.  In  mindestens  einer  der  Prüfungsarbeiten  muss  eine  Te  chnik  aus  dem  Fach  6  verwendet  werden.  Zulässig  sind  auch  Kombina-  tionsprüfungen bzw. Arbeiten, bei denen mehrere Techniken verwendet wer-  den. Für die in Ziff. 5 erwähnten Techniken, die in keiner Prüfungsarbeit an-  gewendet  wurden,  wird  die  Erfahrungsnote  ins  Diplomzeugnis  aufgenom-  men.  § 17  1)  Erfahrungsnoten  1  In folgenden Pflichtfächern sind die Erfahrungsnoten ins Diplomzeug-  nis aufzunehmen:  1)  F  assung gemäss Änderung vom 2. Juli 1997 (GS 25, 665); in Kraft am 1. Aug. 1997.  415.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Didaktik  2.   Religionslehre  3.   Biologie  4.   Textilkunde  5.   Handwerkliches Gestalten Bereich Textil (Stoffbilden, Stoffverzieren und  Stoffverarbeiten)  6.   Bildnerisches Gestalten  7.   Sport  2  Die  Erfahrungsnoten  der  in  Ziff.  5  erwähnten  Techniken  werden  nur  dann ins Diplomzeugnis aufgenommen, wenn die entsprechenden Techniken  in keiner Prüfangsarbeit verwendet wurden.  § 18  Fr  eifächer  Die Erfahrungsnoten der Freifächer werden auf Wunsch der Kandidatin  bzw. des Kandidaten ins Diplomzeugnis aufgenommen. Sie zählen in diesem  Fa  ll auch für die Berechnung des Durchschnitts.  § 19  1)  Unterrichtsberechtigung  Die Ausbildung ist für den Unterricht des Faches Handwerkliches Gestal-  ten Bereich Textil auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I bestimmt. Das  Diplom  berechtigt  zusätzlich  zum  Unterrichten  der  Fächer  Handwerkliches  Gestalten  Bereich  Werken  und  Bildnerisches  Gestalten  auf  der  Primarstufe  und auf der Sekundarstufe I.  4. Abschnitt  Diplom für Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen  und -lehrer  § 20  Zulassung zur Prüfung  Zur Prüfung werden zugelassen:  1.   Kandidatinnen und Kandidaten, die mindestens fünf Jahreskurse an einem  zugerischen Seminar mit Erfolg besucht haben.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 2. Juli 1997 (GS 25, 665); in Kraft am 1. Aug. 1997.  415.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Kandidatinnen  und  Kandidaten, die  sich  über  einen  gleichwertigen  Bil-  dungsgang ausweisen können und mindestens einen Jahreskurs an einem  zugerischen Seminar mit Erfolg besucht haben. In diesem Fall haben sie  dem Erziehungsrat ein Gesuch einzureichen. Dieser entscheidet über die  Zulassung.  § 21  Prüfungsfächer  1  Die Diplomprüfung erstreckt sich auf die folgenden Pflichtfächer:  1)  1.   Pädagogik / Psychologie  2.   Unterrichtspraxis  3.   Deutsch  4.   Staats- und Wirtschaftskunde  5.   Ernährungslehre  6.   Kochen  7.   Wohnunterricht (hauswirtschaftliche Materialkunde und Haushaltpflege)  8.   Handwerkliches Gestalten Bereich Textil (Stoffbilden, Stoffverzieren und  Stoffverarbeiten)  9.   Handwerkliches Gestalten Bereich Werken  2  Die  Fächer  1,  3,  4  und  5  werden  mündlich  geprüft,  das  Fach  3  auch  schriftlich. Für die Prüfungsdauer gilt § 6 mit den nachstehenden Ausnahmen.  Im  Wohnunterricht  dauert  die  mündliche  Prüfung  10  bis  15  Minuten,  die  praktische Prüfung 20 bis 30 Minuten. Das Kochexamen dauert 4 Stunden.  3  Aus den Fächern 8 und 9 werden drei Prüfungsarbeiten in verschiedenen  Te  chniken  vorgelegt.  In  mindestens  einer  der  Prüfungsarbeiten  muss  eine  Te  chnik  aus  dem  Fach  9  verwendet  werden.  Zulässig  sind  auch  Kombina-  tionsprüfungen bzw. Arbeiten, bei denen mehrere Techniken verwendet wer-  den. Für die in Ziff. 8 erwähnten Techniken, die in keiner Prüfungsarbeit an-  gewendet  wurden,  wird  die  Erfahrungsnote  ins  Diplomzeugnis  aufgenom-  men.  1)  § 22  1)  Erfahrungsnoten  1  In folgenden Pflichtfächern sind die Erfahrungsnoten ins Diplomzeug-  nis aufzunehmen:  1)  F  assung gemäss Änderung vom 2. Juli 1997 (GS 25, 665); in Kraft am 1. Aug. 1997.  415.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Didaktik  2.   Religionslehre  3.   Biologie  4.   Physik  5.   Chemie  6.   Textilkunde und Textilpflege  7.   Handwerkliches Gestalten Bereich Textil (Stoffbilden, Stoffverzieren und  Stoffverarbeiten)  8.   Bildnerisches Gestalten  9.   Sport  2  Die  Erfahrungsnoten  der  in  Ziff.  7  erwähnten  Techniken  werden  nur  dann ins Diplomzeugnis aufgenommen, wenn die entsprechenden Techniken  in keiner Prüfungsarbeit verwendet wurden.  § 23  Fr  eifächer  Die Erfahrungsnoten der Freifächer werden auf Wunsch der Kandidatin  bzw. des Kandidaten ins Diplomzeugnis aufgenommen. Sie zählen in diesem  Fa  ll auch für die Berechnung des Durchschnitts.  § 24  1)  Unterrichtsberechtigung  Die Ausbildung ist für den Unterricht in den Fächern Hauswirtschaft so-  wie Handwerkliches Gestalten Bereich Textil auf der Primarstufe und auf der  Sekundarstufe I bestimmt. Das Diplom berechtigt zusätzlich zum Unterrich-  ten der Fächer Handwerkliches Gestalten Bereich Werken und Bildnerisches  Gestalten auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I.  5. Abschnitt  Kindergärtnerinnen- und Kindergärtnerdiplom  § 25  Zulassung zur Prüfung  Zur Prüfung werden zugelassen:  1.   Kandidatinnen und Kandidaten, die mindestens drei Jahreskurse an einem  zugerischen Seminar mit Erfolg besucht haben.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 2. Juli 1997 (GS 25, 665); in Kraft am 1. Aug. 1997.  415.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Kandidatinnen  und  Kandidaten, die  sich  über  einen  gleichwertigen  Bil-  dungsgang ausweisen können und mindestens einen Jahreskurs an einem  zugerischen Seminar mit Erfolg besucht haben. In diesem Fall haben sie  dem Erziehungsrat ein Gesuch einzureichen. Dieser entscheidet über die  Zulassung.  § 26  2)  Prüfungsfächer  1  Die Diplomprüfung umfasst folgende Pflichtfächer:  1.   Pädagogik / Psychologie  2.   Kindergartenpraxis  3.   Deutsch  4.   Eine zweite Landessprache  5.   Staats- und Wirtschaftskunde  6.   Biologie  2  In  diesen  sechs  Fächern  werden  alle  Kandidatinnen  und  Kandidaten  mündlich bzw. praktisch, in den Fächern 3 und 4 auch schriftlich geprüft.  § 27  1)  Erfahrungsnoten  In  den  folgenden  Pflichtfächern  sind  die  Erfahrungsnoten  ins  Diplom-  zeugnis anfzunehmen:  1.   Didaktik  2.   Religionslehre  3.   Bildnerisches Gestalten  4.   Handwerkliches Gestalten Bereich Werken  5.   Turnen und Sport / Gymnastik  6.   Musik  7.   Instrument  § 28  Fr  eifächer  Die Erfahrungsnoten der Freifächer können auf Wunsch der Kandidatin  bzw.  des  Kandidaten  ins  Diplomzeugnis  aufgenommen  werden.  In  diesem  F  all zählen sie auch für die Berechnung des Durchschnitts.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 2. Juli 1997 (GS 25, 665); in Kraft am 1. Aug. 1997.  415.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt  Sportdiplom  § 29  1  Kandidatinnen  und  Kandidaten  für  das  Handarbeitslehrerinnen-  bzw.  Handarbeitslehrerdiplom, das Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen-  bzw. -lehrerdiplom oder das Kindergärtnerinnen- bzw. Kindergärtnerdiplom  können ein Zusatzdiplom ablegen, das sie zur Erteilung von Sportunterricht  an Primarschulen berechtigt.  2  Die Zulassung zu dieser Prüfung setzt voraus, dass sie im Seminar einen  der  Primarlehrerinnen-  bzw.  -lehrerausbildung  entsprechenden  Sportunter-  richt besucht haben.  7.  Abschnitt  Schlussbestimmung  § 30  Inkrafttreten  1  Dieses  Reglement  tritt  sofort  in  Kraft  und  findet  erstmals  für  die  Di-  plomprüfungen im Schuljahr 1993/94 Anwendung.  2  Gleichzeitig wird die Verordnung VII zum Schulgesetz (Diplomprüfun-  gen an den Zuger Lehrerseminaren) vom 16. August 1979  2)  mit den Änderun-  gen vom 19. August 1983  3)  und vom 25. August 1988  4)  aufgehoben.  1)  GS 21, 305  2)  GS 22, 421  3)  GS 23, 157  415.2