Staatlicher Beitrag an Lehrervereine, Stufen- und Fachkonferenzen
                            1  Staatlicher Beitrag an Lehrervereine,  Stufen- und Fachkonferenzen  R des Erziehungs-Departementes vom 16. September 1971  Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn  gestützt auf § 68 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969  und auf die §§ 74-79 der Vollzugsverordnung vom 5. Mai 1970 zum Volks-  schulgesetz  beschliesst :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der jährliche staatliche Beitrag an die nachgenannten Lehrervereine,
                            Stufen- und Fachkonferenzen wird wie folgt festgesetzt:  a)   Solothurner Kantonal-Lehrerverein: Pauschalbeitrag 1800 Franken.  b)   Regionale  Lehrervereine:  Pauschalbeitrag  200  Franken  und  pro  Aktiv-  mitglied 1 Franken.  Beitragsberechtigt  sind  die  Lehrervereine  Solothurn,  Lebern,  Buch-  eggberg, Kriegstetten, Thal, Gäu, Fridau, Olten-Stadt, Niederamt, Gös-  gen, Dorneck und Thierstein.  c)   Stufen- und Fachkonferenzen: Pro Aktivmitglied 4 Franken.  Beitragsberechtigt sind als Stufenkonferenz: Solothurnischer Kantonal-  Lehrerinnenverein;  Solothurnische  Mittelstufenkonferenz;  Oberschul-  lehrer-Vereinigung  des  Kantons  Solothurn;  Solothurnischer  Sekundar-  lehrer-Verein;  Vereinigung  Solothurnischer  Hilfsschullehrer;  Solothur-  nischer Bezirkslehrerverein;  als  Fachkonferenz:  Solothurnischer  Arbeitslehrerinnen-Verband;  Sekti-  on Solothurn des Schweizerischen Vereins der Gewerbe- und Hauswirt-  schaftslehrerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der staatliche Beitrag wird aufgrund des jährlichen Tätigkeitsberichtes
                            ausgerichtet,  sofern  die  beitragsberechtigten  Lehrerorganisationen  die  Voraussetzungen  nach  §  75  der  VoIIziehungsverordnung  zum  Volksschul-  gesetz erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Tätigkeitsbericht ist von den regionalen Lehrervereinen und von
                            den  Stufen-  und  Fachkonferenzen  dem  Erziehungs-Departement  mit  dem  regionalen Lehrervereine haben ein Doppel des Berichtes dem Solothurner  Kantonal-Lehrerverein zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die neue Regelung gilt im Rahmen des Voranschlags erstmals für die
                            Ausrichtung  des  staatlichen  Beitrages  pro  1971.  Der  Tätigkeitsbericht  für  das   letzte   massgebliche   Berichtsjahr   ist   dem   Erziehungs-Departement  ausnahmsweise erst bis 15. November 1971 einzusenden unter Beilage der  in § 14 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz verlangten Statuten.