Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei im Walensee
                            1. 7.1991–16  VI  E/331/2  Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei im  Walensee  (Vom 26. Januar 1981)  (Genehmigt vom Bundesrat am 11. März 1981)  Die Regierungen der Kantone Glarus und St. Gallen,  gestützt auf die Uebereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Gla-  rus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee  vom  27.  Dezember  1944  1)  ,  die  Ausführungsbestimmungen  über  die  Aus-  übung der Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 23. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977  2)  und in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Freiangelfischerei ist vom Ufer aus ohne Patent gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Fischfang  vom  Ufer  aus  darf  mit  einer  Angelrute,  einer  einfachen  Schnur  und  einer  einzigen  Angel  betrieben  werden.  Die  Verwendung  von  künstlichen  und  von  natürlichen  lebenden  oder  toten  Köderfischen  sowie  von Löffeln und Spinnern aller Art ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An Sportfischer werden abgegeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Jugendpatent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Patent für die Fischerei vom Ufer aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Patent für die Fischerei vom stehenden Boot aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Patent für die Schleppangelfischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Berufsfischer werden abgegeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Patent für die Schwebnetzfischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Patent für die Grundnetzfischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Patent für die Land- und Klusgarnfischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Patent für die Setzangelfischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Patentinhaber  dürfen  eine  Köderflasche  oder  eine  Köderreuse  sowie  ein  Senknetz  verwenden.  Ausgenommen  davon  sind  Inhaber  des  Jugendpa-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Für die Dauer von dreissig aufeinanderfolgenden Tagen können Sport- fischerpatente zur halben Taxe erworben werden. 1
                            1)  GS VI E/331/1  2)  GS  VI  E/331/3  (Linthkanal)  und  GS  VI  E/331/4  (Walensee);  am  14.  Dezember  1989  erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausübung der Fischerei im Walensee – Vereinbarung  VI  E/331/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zahl der Berufsfischerpatente wird wie folgt festgelegt:  Kanton Glarus: 2  Kanton St. Gallen: 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Berufsfischerpatent kann Personen erteilt werden, welche die Fischerei  hauptberuflich ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Für die Berufsfischergeräte werden folgende Ausgabezahlen festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grundnetzsätze:  Kanton Glarus: 2  Kanton St. Gallen: 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schwebnetzsätze:  Kanton Glarus: 2  Kanton St. Gallen: 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Landgarne:  Kanton Glarus: 1  Kanton St. Gallen: 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Klusgarne:  Kanton Glarus: 1  Kanton St. Gallen: 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Setzangelschnüre:  Kanton Glarus: 10  Kanton St. Gallen: 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Für  die  patentpflichtige  Fischerei  erhebt  der  Kanton  Glarus  Patenttaxen  in  gleicher Höhe wie der Kanton St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Die  Vereinbarung  gelangt  nach  Annahme  durch  die  beiden  Kantone  und  nach Genehmigung durch den Bundesrat zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Die Vereinbarung kann jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Ueberein-  kunft  zwischen  den  Kantonen  Zürich,  Schwyz,  Glarus  und  St.  Gallen  über  die  Fischerei  im  Zürichsee,  Linthkanal  und  Walensee,  erstmals  auf  den  31. Dezember 1983, gekündigt werden. Sie gilt für weitere drei Jahre, sofern  sie nicht ein Jahr im voraus durch den Kanton gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Der  Vertrag  zwischen  den  Kantonen  Glarus  und  St.  Gallen  über  die  Aus-  übung der Fischerei im Walensee vom 14. April 1945 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2