Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
                            1  Reglement über die Anerkennung von  Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der  Sekundarstufe I  vom 26. August 1999  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über  die  Anerkennung  von  Ausbildungsabschlüssen  vom  18.  Februar  1993  (Di-  plomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ),  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1.  Grundsatz  Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der  Sekundarstufe  I  werden  von  der  EDK  anerkannt,  wenn  sie  die  in  diesem  Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.  Art. 2.  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, welche  a)  den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und  b)  die  Befähigung  ausweisen,  als  Lehrkraft  der  Sekunda  rstufe  I  zu  unter-  richten.  II. Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ausbildung
                            Art. 3.  Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Ausbildung  vermittelt  Wissens-  und  Handlungskompetenzen  für  die  Erziehung und Bildung von Schülerinnen und Schülern der Sekunda  rstufe I  in den im Anhang festgelegten Unterrichtsfächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Totalrevision des EDK-Statuts vom 3. März 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Änderung vom 28. Oktober 2005:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausbildung befähigt die Diplomierten insbesondere,  a)  den  Unterricht  im  Rahmen  der  geltenden  Lehrpläne  zu  planen  und  unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten,  b)  die  Schülerinnen  und  Schüler  in  ihrer  Berufsfindung  zu  unterstützen  und auf den Übergang in eine berufliche Ausbildung oder in eine wei-  terführende Schule vorzubereiten,  c)  die   schulischen   Fähigkeiten   und   Leistungen   der   Schülerinnen   und  Schüler zu beurteilen,  d)  mit  anderen  Lehrpersonen,  der  Schulleitung,  den  Eltern  und  den  Be-  hörden zusammenzuarbeiten,  e)  an  der  Entwicklung  und  Realisierung  von  pädagogischen  Projekten  mitzuarbeiten und  f)  ihre  eigene  Arbeit  zu  evaluieren  und  die  eigene  Weiter-  und  Zusatz-  ausbildung zu planen.  Art. 4.  Zulassungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zulassung zum Studium erfordert eine gymnasiale Maturität, ein von  der  EDK  anerkanntes  Lehrdiplom  für  die  Primarstufe  oder  den  Abschluss  einer  Fachhochschule.  Berufsmaturandinnen  und  Berufsmaturanden,  wel-  che die Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) bestanden  haben, sind wie gymnasiale Maturandinnen und Maturanden zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kandidatinnen und Kandidaten, die über eine Fachmaturität, über einen  anerkannten Fachmittelschulausweis, über eine Berufsmaturität oder über  einen  Abschluss  einer  mindestens  dreijährigen  anerkannten  Berufsausbil-  dung  mit  einer  mehrjährigen  Berufserfahrung  verfügen,  können  zur  Aus-  bildung  zugelassen  werden,  sofern  sie  einen  Allgemeinwissensstand  auf  gymnasialem  Maturitätsniveau  mittels  einer  Ergänzungsprüfung  vor  Be-  ginn  des  Studiums  ausweisen  können.  Der  Fächerkanon  und  das  Niveau  der  Ergänzungsprüfung  entsprechen  demjenigen  der  Passerelle  von  der  Berufsmaturität an die universitären Hochschulen.  Art. 5.  Ausbildungsmerkmale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Studium verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Studium  erfolgt  aufgrund  eines  Studienplans,  der  vom  Kanton  oder  von  mehreren  Kantonen  erlassen  oder  genehmigt  wird.  Es  umfasst  insbe-  sondere  eine  fachlich-fachwissenschaftliche  und  fachdidaktische  Ausbil-  dung,  eine  erziehungswissenschaftliche  Ausbildung  (einschliesslich  Aspek-  te  der  Sonderpädagogik  und  der  interkulturellen  Pädagogik)  sowie  eine  berufspraktische Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Studium kann integriert oder konsekutiv angeboten werden.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Reglement über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die  Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. März 2004.
                            3  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 6.  Ausbildungsumfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausbildung umfasst  270–300 Kreditpunkte nach dem European Credit  Transfer and Accumulation System.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ausbildungsumfang für die einzelnen Bereiche beträgt:  a)  mindestens  120  Kreditpunkte  für  die  fachlich-fachwissenschaftliche  und fachdidaktische Ausbildung,  b)  mindestens  36  Kreditpunkte  für  die  erziehungswissenschaftliche  Aus-  bildung und  c)  mindestens 48 Kreditpunkte für die berufspraktische Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Umfang der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildung  pro Fach beträgt mindestens 30 Kreditpunkte, pro Integrationsfach minde-  stens  40  Kreditpunkte.  Die  fachdidaktische  Ausbildung  umfasst  pro  Fach  mindestens 10 Kreditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Beim  kombinierten  Diplom  (Sekundarstufe  I  und  Maturitätsschulen)  ent-  sprechen  die  fachdidaktische,  die  erziehungswissenschaftliche  und  die  berufspraktische  Ausbildung  dem  Umfang  gemäss  Absatz  2  und  3.  Die  fachwissenschaftlichen  Anforderungen  müssen  gemäss  dem  Reglement  über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bereits  absolvierte,  für  die  Erlangung  des  Diploms  relevante  Studien-  leistungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft, werden angemes-  sen angerechnet.  Art. 7.  Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss  im zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über hochschuldidaktische Quali-  fikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Dozentinnen  und  Dozenten  für  die  fachdidaktische  Ausbildung  ver-  fügen darüber hinaus entweder über eine Promotion in Fachdidaktik oder  über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung.  Art. 8.  Qualifikation der Praxislehrkräfte  Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I  sowie  über  eine  erfolgreiche  mehrjährige  Unterrichtstätigkeit  auf  dieser  Stufe.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Massgeblich sind die Richtlinien für die Umsetzung der Erklärung von  Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen des  Fachhochschulrates vom 5. Dezember 2002 sowie die Richtlinien für die ko-  ordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der  Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien) der  Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Diplom
                            Art. 9.  Diplomreglement  Jede Hochschule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder  von  mehreren  Kantonen  erlassen  oder  genehmigt  ist.  Dieses  regelt  insbe-  sondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die  Rechtsmittel.  Art. 10.  Erteilung des Diploms  Das   Diplom   wird   aufgrund   einer   umfassenden   Beurteilung   der   Qua-  lifikationen  und  Leistungen  der  Studierenden  erteilt.  Die  Beurteilung  erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:  a)  die fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung,  b)  die erziehungswissenschaftliche Ausbildung und  c)  die berufspraktische Ausbildung.  Art. 11.  Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Diplomurkunde enthält:  a)  die  Bezeichnung  der  Hochschule  und  des  Kantons  bzw.  der  Kantone,  die das Diplom ausstellen oder anerkennen,  b)  die Angaben zur Person der oder des Diplomierten,  c)  den Vermerk «Lehrdiplom für die Sekunda  rstufe I» respektive  «Lehrdi-  plom für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen»,  d)  die Fachbereiche, für welche die Unterrichtsberechtigung besteht,  e)  die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie  f)  den Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  anerkannte  Diplom  trägt  zusätzlich  den  Vermerk:  «Das  Diplom  ist  schweizerisch  anerkannt  (Entscheid  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».  Art. 12.  Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt,  sich  als  «diplomierte  Lehrerin  für  die  Sekundarstufe  I  (EDK)»  oder  als  «di-  plomierter  Lehrer  für  die  Sekundarstufe  I  (EDK)»,  respektive  als  «di-  plomierte  Lehrerin  für  die  Sekundarstufe  I  und  Maturitätsschulen  (EDK)»  oder  als  «diplomierter  Lehrer  für  die  Sekundarstufe  I  und  Maturitätsschu-  len (EDK)» zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Titelbezeichnungen im Rahmen der Bologna-Reform richten sich nach  dem Titelreglement der EDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungmas-  ter im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bolo-  gna-Reform (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  III. Anerkennungsverfahren  Art. 13.  Anerkennungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Begutachtung  der  Gesuche  um  Anerkennung  und  die  periodische  Überprüfung  der  Anerkennungsvoraussetzungen  ist  Aufgabe  einer  Aner-  kennungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommission  besteht  aus  höchstens  neun  Mitgliedern.  Die  Sprach-  regionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Vorstand   der   EDK   ernennt   die   Mitglieder   der   Anerkennungs-  kommission und regelt deren Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Sekretariat  der  EDK  amtet  als  Geschä  ftsstelle  der  Anerkennungs-  kommission.  Art. 14.  Anerkennungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Anerkennungsgesuch  wird  vom  Kanton  oder  von  mehreren  Kan-  tonen  an  die  EDK  gerichtet.  Dem  Gesuch  sind  alle  zur  Überprüfung  nöti-  gen Unterlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anerkennungskommission  prüft  das  Gesuch  und  stellt  der  EDK  den  Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie kann ergänzende Unterlagen anfordern.  Art. 15.  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder eine allfällige  Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Anerkennung  abgelehnt  oder  aberkannt,  sind  im  Entscheid  die  Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten,  die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes  nicht  mehr,  stellt  der  Vorstand  der  EDK  dem  betreffenden  Kanton  oder  den  betreffenden  Kantonen  eine  angemessene  Frist  zur  Behebung  der  Mängel. Die Trägerschaft der Hochschule wird darüber orientiert.  Art. 16.  Verzeichnis  Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.  IV.  Art. 17. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  aufgehoben; Änderung  vom  27. Oktober 2006, in Kraft seit  dem 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                2008.
                            6  V. Rechtsmittel  Art. 18.  Gegen  Entscheide  der  Anerkennungsbehörde  stehen  als  Rechtsmittel  die  staatsrechtliche  Klage  bzw.  die  staatsrechtliche  Beschwerde  an  das  Bun-  desgericht zur Verfügung (Artikel 10 Diplomvereinbarung).  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Übergangsbestimmungen
                            Art. 19.  Kantonale Diplome
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die vor der Anerkennung  im  Sinne  dieses  Reglementes  ausgestellt  wurden,  gelten  nach  der  Aner-  kennung der ersten Diplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als aner-  kannt, wenn sie  a)  die Voraussetzungen von Artikel 2 litera b erfüllen und  b)  eine Ausbildungsdauer im Vollzeitstudium von mindestens sechs Seme-  stern ausweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Anerkennung im Sinne dieses  Reglements  ausgestellt  wurden,  jedoch  die  Anforderungen  von  Absatz  1  nicht erfüllen, werden anerkannt, wenn deren Inhaberinnen oder Inhaber  eine fünfjährige Lehrtätigkeit auf der Sekundarstufe I nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Inhaberinnen  und  Inhaber  von  einem  gemäss  Absatz  1  oder  2  aner-  kannten Diplom sind berechtigt, den entsprechenden in Artikel 12 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 bezeichneten Titel zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Geschäftsstelle  der  Anerkennungskommission  stellt  auf  Verlangen  eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.  Art. 20.  Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Absatz 1 gilt nur für Dozentinnen und Dozenten, die nach einer
                            Frist von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Reglements angestellt wer-  den.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Änderung vom 23./24. Oktober 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom
28. Oktober 2005
                            1  )  Art. 21.  Diplomstudien nach bisherigem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Hochschulen  dürfen  bis  spätestens  zwei  Jahre  nach  In-Kraft-Treten  der  Änderungen  vom  28.  Oktober  2005  mit  Diplomstudien  nach  bisheri-  gem Recht beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  die  hochschulinternen  Regelungen  dies  vorsehen,  können  Studie-  rende,  die  ihr  Studium  nach  bisherigem  Recht  begonnen  haben,  dieses  nach  bisherigem  Recht  beenden.  Die  Hochschulen  können  eine  Überfüh-  rung  in  Studiengänge  nach  neuem  Recht  vorsehen,  wobei  den  Studieren-  den,  die  nach  bisherigem  Recht  begonnen  haben,  aus  einem  Wechsel  keine Nachteile erwachsen dürfen.  Art. 22.  Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden,  werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anerkennungsgesuche,  die  bis  spätestens  zwei  Jahre  nach  dem  In-Kraft-  Treten  der  Änderungen  vom  28.  Oktober  2005  eingereicht  werden,  wer-  den auf Antrag nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entscheide gemäss Absatz 1 und 2 enthalten Hinweise bezüglich der  im Hinblick auf eine Anpassung an das neue Recht zu vollziehenden Ände-  rungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Anerkennungsgesuche,  die  mehr  als  zwei  Jahre  nach  In-Kraft-Treten  der  Änderungen  vom  28.  Oktober  2005  eingereicht  werden,  werden  nach  neuem Recht beurteilt.  Art. 23.  Überprüfung der Anerkennungsentscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Studiengänge,   deren   Diplome   der   EDK-Vorstand   gemäss   bisherigem  Recht anerkannt hat, sind innert fünf Jahren seit In-Kraft-Treten der Ände-  rungen  vom  28.  Oktober  2005  an  das  neue  Recht  anzupassen.  Die  vorge-  nommenen   Anpassungen   sind   bei   der   Anerkennungskommission   zur  Überprüfung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ergibt  die  Überprüfung,  dass  die  geänderten  Studiengänge  dem  neuen  Recht  entsprechen,  beantragt  die  Anerkennungskommission  beim  Vor-  stand  die  Bestätigung  des  Anerkennungsentscheids.  Ergibt  die  Überprü-  fung,  dass  die  Anpassungen  ungenügend  sind,  wird  der  Bestätigungsent-  scheid mit Auflagen verknüpft.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Inkrafttreten
                            Art. 24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Änderungen  vom  28.  Oktober  2005  treten  am  1.  Januar  2006  in  Kraft.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Reglement ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinba-  rung beigetreten sind.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Anhang  Liste der zulässigen Fächer  -  Deutsch  -  Französisch  -  Englisch  -  Italienisch  -  -  Spanisch  -  Latein  -  Mathematik  -  Informatik  -  Biologie  -  Chemie  -  Physik  -  Geschichte  -  Geographie  -  Bildnerisches Gestalten/Zeichnen bzw. Technisches Gestalten  -  Musik  -  Religionslehre/Theologie  -  Sport  -  Hauswirtschaft  -  Werken/Werken textil  -  Integrationsfach Naturwissenschaften («Naturlehre», «Natur & Technik»,  «Naturwissenschaften»),  bestehend  aus  Inhalten  von  maximal  drei  der  oben erwähnten Fächer (Biologie, Chemie, Physik)  Diese  Liste  kann  durch  die  Anerkennungskommission  ergänzt  werden,  wenn  eine  Institution  nachweisen  kann,  dass  die  fachliche  Grundlage  für  ein  gemäss  kantonalen  Lehrplänen  unterrichtetes  Fach  in  der  Aufzählung  fehlt.