Beschluss über die Beschränkung der Anzahl Ausbildungsgänge und Lektionen in den nichtberuflichen Klassen des Konservatoriums und über die Zulassung der ausserkantonalen Schüler
                            1  Beschluss  vom 29. März 1994  über die Beschränkung der An  zahl Ausbildungsgänge und  Lektionen in den nichtb  eruflichen Klassen des  Konservatoriums und über die Zulassung der  ausserkantonalen Schüler  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Gesetz   vom   2.  Institutionen des Staates (KISG):  gestützt auf das Reglement des Kons  ervatoriums vom 2. Februar 1993;  in Erwägung:  Angesichts  der  angespannten  finanziellen  Situation  des  Staates  und  der  Gemeinden     und     im     Einvernehm  en     mit     der     Kommission     des  Konservatoriums hat der Staatsrat verschiedene Sparmassnahmen erlassen,  um  den  Ausgabenüberschuss  des  Kons  ervatoriums  zu  reduzieren.  Zuerst  einmal können Schüler,  die einen Ausbildungsgang  in der nichtberuflichen  Klasse abgeschlossen haben, in Zu  kunft keinen weiteren Ausbildungsgang  in  einem  anderen  Fach  beginnen,  ausser  mit  ausdrücklicher  Bewilligung  des  Direktors.  Im  weiteren  wird  die  maximale  Anzahl  der  wöchentlichen  Lektionen    der    Schüler,    die    in    der    nichtberuflichen    Klasse    des  Konservatoriums  eingeschrieben  sind  (Einzel-  und  Gruppenkurse),  von  nun  an  beschränkt.  Schliesslich  werden  die  ausserkantonalen  Schüler  (ausschliesslich  vom  Staat  subventioni  ert)  am  Konservatorium  nur  noch  zugelassen, wenn es in der Region ihres Wohnorts keine Musikschule mit  vergleichbarem Kursangebot gibt   (Berufsklassen ausgenommen).  Auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1
                            Die  Schüler,  die  einen  Ausbildungsgang  in  einer  nichtberuflichen  Klasse  (Unterstufe  bis  Zertifikatsklasse)  abgeschlossen  haben,  können  nicht  mit  einem  anderen  Instrument  oder  in  einem  anderen  Fach  einen  weiteren  Ausbildungsgang  beginnen,  ausser  mit  ausdrücklicher  Bewilligung  des  Direktors des Konservatoriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Die Schüler der nichtberuflichen Klassen können sich nicht für mehr als  einen  Einzelkurs  einschreiben,  ausser  mit  ausdrücklicher  Bewilligung  des  Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schüler der Unter- oder der Mittelstufe können pro Woche höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  Minuten  Einzelunterricht  in  ihrem  Fach  oder  auf  ihrem  Instrument  besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schüler  der  Sekundarstufe  oder    der  Zertifikatsklasse  können  pro  Woche  höchstens  60  Minuten  Einzelunterricht  in  ihrem  Fach  oder  auf  ihrem Instrument besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Schüler   der   Gruppenkurse  können   pro   Woche   höchstens   120  Minuten Unterricht besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1    Die  ausserkantonalen  Schüler  werden  in  einer  nichtberuflichen  Klasse  des  Konservatoriums  nur  aufgenommen,    wenn  es  in  der  Region  ihres  Wohnortes keine Musikschule mit vergleichbarem Kursangebot gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Absatz  1  ist  nicht  anwendbar  au  f  Schüler,  die  in  einer  Schule  des  Kantons oder an der Universität  Freiburg eingeschrieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1   Dieser Beschluss tritt am 1. September 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  ,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.