Verlegung des Schuljahrbeginns auf den Spätsommer
                            1  Verlegung des Schuljahrbeginns auf den  Spätsommer  KRB vom 17. September 1986  Der Kantonsrat von Solothurn  in Ausführung von Artikel 27 Absatz 3  bis   der Bundesverfassung  gestützt  auf  §§  8  Absatz  2  und  19  Absatz  5  des  Volksschulgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. September 1969
                            1  ),  §  5  des  Gesetzes  über  die  Kantonsschule  Solothurn  vom  29.  September  1909
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und  §  45  Absatz  1  des  Gesetzes  über  die  Be-  rufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  in  Anpassung  von  §  20  Absatz  1  des  Gesetzes  über  die  Besoldungen  der  Lehrkräfte an den Volksschulen und Fortbildungsschulen (Lehrerbesol-  dungsgesetz) vom 8. Dezember 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  nach  Kenntnisnahme  von  Bericht  und  Antrag  des  Regierungsrates  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Juli 1986
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Schuljahrbeginn
                            Das Schuljahr beginnt ab Schuljahr 1989/1990 nach den Sommerferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Umstellung
                            Die Verlegung des Schuljahrbeginns erfolgt durch ein Langschuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Zeitpunkt
                            Das  Langschuljahr  beginnt  nach  den  Frühjahrsferien  1988  und  dauert  bis  zu den Sommerferien 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Geltungsbereich
                            Von  der  Verlegung  des  Schuljahrbeginns  werden  alle  Schulen  erfasst,  die  der  kantonalen  Gesetzgebung  unterstehen,  sowie  die  Kindergärten.  Über  Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Beginn der Schulpflicht
                            Kinder,  die  bis  30.  April  das  sechste  Altersjahr  vollendet  haben,  werden  auf Beginn des darauffolgenden Schuljahres schulpflichtig.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 413.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 414.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 416.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  BGS 126.515.851.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Besoldungsanspruch
                            Der  Besoldungsanspruch  der  Lehrkräfte  an  der  Volksschule  beginnt  An-  fang  August  und  endigt  für  das  erste  Schulhalbjahr  Ende  Januar  und  für  das zweite Schulhalbjahr Ende Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Kredite
                            Die  Kredite,  die  wegen  der  Verlegung  des  Schuljahrbeginns  notwendig  werden, sind in die betreffenden Voranschläge zur Staatsrechnung aufzu-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Vollzug
                            Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen  Übergangs- und Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Aufhebung geltenden Rechts
                            Der  Kantonsratsbeschluss  über  den  Schuljahrbeginn  vom  18.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Inkrafttreten
                            Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 gilt spätestens ab 1991, § 6 gilt ab Schuljahr 1989/1990.
                            _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 85, 926.