Verordnung über die Ankündigung von Veranstaltungen, die Verteilung von Druckschriften und Vervielfältigungen sowie den Aushang von Mitteilungen und Meinungsäusserungen an den Kantons- und Berufsschulen
                            1  Verordnung über die Ankündigung von  Veranstaltungen, die Verteilung von  Druckschriften und Vervielfältigungen  sowie den Aushang von Mitteilungen  und Meinungsäusserungen an den  Kantons- und Berufsschulen  RRB vom 25. März 1977  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  3  des  Gesetzes  über  die  Kantonsschulen  vom  29.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1909  und  §  24  Absatz  1  des  Gesetzes  über  die  Berufsbildung  vom  6.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971  beschliesst :  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Die Ankündigung von Veranstaltungen, die Verteilung von Druck-
                            schriften und Vervielfältigungen sowie der Aushang von Mitteilungen und  Meinungsäusserungen  an  den  Kantons-  und  Berufsschulen  sind  in  den  Hausordnungen  der  Schulen  zu  regeln.  Dabei  ist  den  nachgenannten  Grundsätzen Rechnung zu tragen.  II. Ankündigung von Veranstaltungen und  Verteilung von Druckschriften und  Vervielfältigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1  )  Die  Ankündigung  von  Veranstaltungen  durch  Plakate  und  Hinweise  auf  den  Anschlagflächen  oder  durch  andere  Werbemittel  sowie  die  Ver-  teilung  von  Druckschriften  und  Vervielfältigungen  in  den  Räumen  oder  auf  dem  Areal  der  Schule  bedürfen  der  Bewilligung  der  Schulleitung  be-  ziehungsweise  des  Rektors  der  Berufsschule;  die  Schulleitung  kann  die  Kompetenz an den Verwalter delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            2  )  Für  die  Ankündigung  von  politischen  Veranstaltungen  und  die  Ver-  teilung  von  Druckschriften  und  Vervielfältigungen  politischen  Inhalts  ist  das Departement für Bildung und Kultur Bewilligungsinstanz.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 2 Fassung vom 10. Dezember 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 3 Fassung vom 10. Dezember 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Bewilligungen nach §§ 2 und 3 sind rechtzeitig einzuholen.
                            III. Aushang von anderen Mitteilungen und  Meinungsäusserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Den Schülern sind für andere Mitteilungen und zur Meinungsäusse-
                            rung  die  dafür  bestimmten  Anschlagflächen  zur  freien  Verfügung  zu  hal-  ten.  Die  Anschläge  haben  den  Namen  des  Verfassers  und  das  Datum  auf-  zuweisen.  Nicht  ausgehängt  werden  dürfen  Mitteilungen  und  Meinungs-  äusserungen,   die   Persönlichkeitsrechte   verletzen   oder   Gesetzwidriges  enthalten.  IV. Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Gegen Schüler, die gegen die bezüglichen Bestimmungen der Haus-
                            ordnung verstossen, können die in § 18 Absatz 1 literae b-d der Absenzen-  und  Disziplinarordnung  der  Kantonsschulen  vom  14.  Mai  1976  bezie-  hungsweise in § 18 Absatz 1 literae b und c des Absenzen- und Disziplinar-  reglementes  der  Berufsschulen  vom  25.  März  1974  vorgesehenen  Mass-  nahmen  und  Strafen  ergriffen  werden;  Verstösse  von  Lehrern  sind  als  Dienstpflichtverletzungen  nach  §§  22  ff.  des  Verantwortlichkeitsgesetzes  vom  26.  Juni  1966  zu  ahnden.  Im  Falle  strafbarer  Handlungen  bleibt  die  Einreichung einer Strafanzeige vorbehalten.  V. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1  )  Gegen  Verfügungen  der  Schulleitung,  des  Verwalters  beziehungs-  weise  des  Rektors  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  Hausordnung  kann  innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur, gegen dessen  Verfügungen  innert  der  gleichen  Frist  beim  Regierungsrat  schriftlich  Be-  schwerde eingereicht werden.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 7 Fassung vom 10. Dezember 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Die Kompetenzdelegation an das Erziehungs-Departement in § 3
                            bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der Kompe-
                            tenzdelegation durch den Kantonsrat am 16. April 1977 in Kraft.  Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 26. April 1977 genehmigt.  Inkrafttreten am 16. April  1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttre  ten der Änderungen vom:  - 10. Dezember 2001 am 1. August 2002.