Beschluss über die Abrechnung der Schullasten der Freien öffentlichen Primar- und Sekundarschule Freiburg
                            1  Beschluss  vom 7. Juli 1998  über die Abrechnung der Schullasten der Freien  öffentlichen Primar- und  Sekundarschule Freiburg  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 17. Mai 18  84 über das Primarschulwesen [Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 bis 119  quater  , freie öffentliche Schulen];  in Erwägung:  Die  Arbeitsgruppe  Freie  öffentliche  Primar-  und  Sekundarschule  Freiburg  (FOSF), die sich aus Vertretern der  FOSF, des Staates und der Gemeinden  zusammensetzt,  deren  Gebiet  zum  fre  ien  öffentlichen  Schulkreis  Freiburg  gehört,  hat  angesichts  der  besonderen  Situation  der  FOSF  eine  bessere  Verteilung  der  Schullasten  gemäss  Ar  tikel  119  des  Gesetzes  vom  17.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1884 auf die Gemeinden vorgeschlagen.   Die Gemeinden waren mit diesem  Vorschlag   einverstanden,   der   für   die   FOSF   eine   vom   allgemeinen  Ausführungsbeschluss   zum   Gesetz   vom   17.   Mai   1884   abweichende  Sonderregelung vorsieht;  auf Antrag der Direktion für Erzieh  ung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Wenn  das  Amt  für  Gemeinden  die  öffentlichen  Primar-  und  Sekundarsc  hule  Freiburg  im  Sinne  von  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119 des Gesetzes vom 17. Mai 1884 über das Primarschulwesen abrechnet,  werden folgende Schülerkategorien nicht berücksichtigt:  a)   Schüler von ausserhalb der örtlichen Grenzen des Kreises;  b)   Schüler  von  ausserhalb  der  persönl  ichen  Grenzen  des  Kreises,  die  in  einer Gemeinde des freien öffentlic  hen Schulkreises wohnhaft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Die  Kosten  dieser  Schüler  werden  den  Gemeinden,  in  denen  sie  ihren  Wohnsitz oder ihren ständigen Aufentha  ltsort haben, separat und direkt in  Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   tatsächlichen   Kosten   der   Sc  hüler  von  ausserhalb  der  örtlichen  Grenzen des Kreises werden um 10 % erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  ,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.