Verordnung über die Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventen und Absolventinnen der Lehrerbildungsanstalt
                            1  Verordnung über die Besoldungen und  Entschädigungen für die praktische  Ausbildung der Absolventen und  Absolventinnen der  Lehrerbildungsanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 13. November 1990  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  45  Absatz  1  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 1941
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            3  )  Die  Besoldungen  und  Entschädigungen  der  Übungs-  und  Praxislehr-  kräfte für die praktische Ausbildung der Absolventen und Absolventinnen  der Lehrerbildungsanstalt betragen (Basis Index Mai 1993 = 100):  a)  Demonstrationen und  Ü  bungen   Franken  Pro Unterrichtsstunde (Lektion)   16  Pro Besprechungsstunde (60 Min.)   71  (Pro Halbta  g   besteht Anspruch auf die Entschädi  g  un  g   von  höchstens einer Besprechungsstunde)  b)  Halbtagspraxis  Pauschale für 10 Halbta  g  e Praxis à 3 Unterrichtsstunden,  inklusive 20 Besprechun  g  sstunden, wovon 10 im Stunden-  plan separat auszuweisen sind  1892  c)  Ausbildun  g  spraktikum  Pauschale für ein Ausbildun  g  spraktikum von 2 Wochen à
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Unterrichtsstunden an der  Ü  bungsschule  1475  Pauschale für ein Ausbildun  g  spraktikum von 3 Wochen à
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Unterrichtsstunden  2212  d)  Bewährun  g  spraktikum  Pauschale pro Seminarist oder Seminaristin für ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3-wöchiges Bewährungspraktikum  246  e)  Aufnahmepraktikum für Inhaber und Inhaberinnen eines  Maturitätsausweises  Pauschale pro Woche und Kandidat oder Kandidatin  246  f)  Berufsfindun  g   in der 3. Klasse des Unterseminars  Pauschale für 6 Praxisblöcke à 3 Unterrichtsstunden  inklusive 12 Besprechungsstunden  1136  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Titel Fassung vom 10. Juni 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 1 Fassung vom 10. Juni 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Teamsitzungen
                            Teamsitzungen mit Lehrern der Lehrerbildungsanstalt  Pro Sitzung  35 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1  )    Anspruchsvoraussetzung  Die  Besoldungen  und  Entschädigungen  gemäss  §  1  werden  nur  in  den  Semestern  ausgerichtet,  in  denen  Seminaristen  oder  Seminaristinnen  an  der betreffenden Übungsklasse ausgebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Teuerungszulage und 13. Monatslohn
                            Auf die Besoldungen und Entschädigungen gemäss § 1 wird die zu Beginn  des Semesters für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage sowie der
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Monatslohn ausgerichtet.
§ 5. Auszahlung
                            a) Zeitpunkt  Die Besoldungen und Entschädigungen werden jeweils auf Ende des Seme-  sters  ausbezahlt.  Sie  werden  auch  ausgerichtet,  wenn  wegen  Krankheit  und Unfall Stunden nicht erteilt werden können. Massgebend sind die für  das Staatspersonal gültigen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. b) Zuständigkeit
                            Die Lehrerbildungsanstalt wird mit der Auszahlung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Aufhebung geltenden Rechts
                            Der  Regierungsratsbeschluss  über  die  Besoldungen  und  Entschädigungen  für  die  praktische  Ausbildung  der  Absolventen  der  Lehrerbildungsanstalt  vom 27. Februar 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) wird vorbehältlich von § 8 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Übergangsbestimmung
                            Für  die  gegenwärtigen  2.  Klassen  des  Oberseminars  läuft  die  praktische  Ausbildung nach bisheriger Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Februar  1991  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Vorbehalten  bleibt  das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 29. Januar 1991 unbenutzt abgelaufen  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 3 Fassung vom 10. Juni 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 91, 623.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Inkrafttreten der Änderungen vom:  - 10. Juni 1997 am 1. Februar 1998.